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{'item': ['5Ob22/02z', '7Ob228/08t', '8Ob125/09d', '7Ob50/10v', '6Ob8/18x', '4Ob75/18k', '5Ob239/20p']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116400 Entscheidungsdatum12.02.2002 Geschäftszahl5Ob22/02z; 7Ob228/08t; 8Ob125/09d; 7Ob50/10v; 6Ob8/18x; 4Ob75/18k; 5Ob239/20p NormABGB §1424 Satz2 RechtssatzDer Geschäftsunfähige hat sich als Nutzen das anrechnen zu lassen, was seine Vermögenssituation nachhaltig verbesserte, indem er Anschaffungen von bleibendem Wert tätigte, richtige und fällige Schulden tilgte oder sich einen Aufwand ersparte, der ihm unter seinen Lebensumständen auch sonst erwachsen wäre. Alle Ausgaben, die sich den geringfügigen Angelegenheiten des täglichen Lebens im Sinne des § 273a Abs 2 ABGB unterstellen lassen, sind demnach zum Nutzen des Geschäftsunfähigen verwendet, darüber hinaus aber auch solche, die er nicht zurückfordern könnte, hätte ihm das Gericht bereits einen Sachwalter bestellt und ihm gemäß § 273a Abs 1 ABGB unter Berücksichtigung seiner Situation Teile seines Einkommens oder Vermögens zur freien Verfügung überlassen. Im Zweifel kann Maß an einer vernünftigen Lebensgebarung genommen werden, wie also ein voll Geschäftsfähiger in einer vergleichbaren Situation disponiert hätte.Der Geschäftsunfähige hat sich als Nutzen das anrechnen zu lassen, was seine Vermögenssituation nachhaltig verbesserte, indem er Anschaffungen von bleibendem Wert tätigte, richtige und fällige Schulden tilgte oder sich einen Aufwand ersparte, der ihm unter seinen Lebensumständen auch sonst erwachsen wäre. Alle Ausgaben, die sich den geringfügigen Angelegenheiten des täglichen Lebens im Sinne des Paragraph 273 a, Absatz 2, ABGB unterstellen lassen, sind demnach zum Nutzen des Geschäftsunfähigen verwendet, darüber hinaus aber auch solche, die er nicht zurückfordern könnte, hätte ihm das Gericht bereits einen Sachwalter bestellt und ihm gemäß Paragraph 273 a, Absatz eins, ABGB unter Berücksichtigung seiner Situation Teile seines Einkommens oder Vermögens zur freien Verfügung überlassen. Im Zweifel kann Maß an einer vernünftigen Lebensgebarung genommen werden, wie also ein voll Geschäftsfähiger in einer vergleichbaren Situation disponiert hätte. EntscheidungstexteTE OGH 2002-02-12 5 Ob 22/02z Veröff: SZ 2002/21 TE OGH 2008-12-10 7 Ob 228/08t Auch TE OGH 2009-12-21 8 Ob 125/09d Vgl auch; Beisatz: § 1424 Satz 2 ABGB ist auch auf den Rückforderungsanspruch einer unter Sachwalterschaft stehenden Person anzuwenden. (T1); Beisatz: Es kommt darauf an, ob das Bezahlte beim Geschäftsunfähigen „wirklich vorhanden", dh „in seinen Händen" ist. (T2)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 1424, Satz 2 ABGB ist auch auf den Rückforderungsanspruch einer unter Sachwalterschaft stehenden Person anzuwenden. (T1); Beisatz: Es kommt darauf an, ob das Bezahlte beim Geschäftsunfähigen „wirklich vorhanden", dh „in seinen Händen" ist. (T2) TE OGH 2010-07-14 7 Ob 50/10v TE OGH 2018-02-28 6 Ob 8/18x Auch; nur: Der Geschäftsunfähige hat sich als Nutzen das anrechnen zu lassen, was seine Vermögenssituation nachhaltig verbesserte, indem er Anschaffungen von bleibendem Wert tätigte, richtige und fällige Schulden tilgte oder sich einen Aufwand ersparte, der ihm unter seinen Lebensumständen auch sonst erwachsen wäre. (T3) TE OGH 2018-06-11 4 Ob 75/18k Auch TE OGH 2021-03-18 5 Ob 239/20p nur T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116400

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.