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OGH Rechtssatz RS0116304 (5Ob199/01b u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116304 Entscheidungsdatum08.10.2024 Geschäftszahl5Ob199/01b; 5Ob9/02p; 5Ob291/05p; 5Ob124/07g; 5Ob47/24h; 5Ob78/24t; 5Ob147/24i NormMRG §46a Abs2 RechtssatzDie Mietzinsanhebungsmöglichkeit nach § 46a Abs 2 MRG besteht nur dann, wenn es durch den Tod eines Geschäftsraummieters zur Gesamtrechtsnachfolge in dessen Mietrechte kommt.Die Mietzinsanhebungsmöglichkeit nach Paragraph 46 a, Absatz 2, MRG besteht nur dann, wenn es durch den Tod eines Geschäftsraummieters zur Gesamtrechtsnachfolge in dessen Mietrechte kommt.

EntscheidungstexteTE OGH 2002-02-12 5 Ob 199/01b TE OGH 2002-02-12 5 Ob 9/02p TE OGH 2006-01-24 5 Ob 291/05p TE OGH 2007-11-20 5 Ob 124/07g Beisatz: Mit dem Tod verwirklicht sich der maßgebliche Sachverhalt endgültig und abschließend. (T1); Beisatz: Der Tatbestand des § 46a Abs 2 MRG wird nur erfüllt, wenn das gesamte Mietverhältnis durch den Tod des Hauptmieters auf dessen Rechtsnachfolger übergeht und nicht auch schon dann, wenn dies nur auf einen von mehreren Mitmietern zutrifft. (T2)Beisatz: Mit dem Tod verwirklicht sich der maßgebliche Sachverhalt endgültig und abschließend. (T1); Beisatz: Der Tatbestand des Paragraph 46 a, Absatz 2, MRG wird nur erfüllt, wenn das gesamte Mietverhältnis durch den Tod des Hauptmieters auf dessen Rechtsnachfolger übergeht und nicht auch schon dann, wenn dies nur auf einen von mehreren Mitmietern zutrifft. (T2) TE OGH 2024-05-13 5 Ob 47/24h TE OGH 2024-09-03 5 Ob 78/24t TE OGH 2024-10-08 5 Ob 147/24i European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116304

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.