OGH Rechtssatz RS0116075 (10Ob205/01x u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116075 Entscheidungsdatum27.01.2026 Geschäftszahl10Ob205/01x; 6Ob274/04v; 9Ob64/06m; 1Ob52/10v; 8Ob97/15w; 1Ob196/25t NormABGB §1168a ABGB §1304 D RechtssatzIst die Unmöglichkeit der Werkausführung dem Werkunternehmen zuzurechnen (Verletzung der Warnpflicht) und trifft den Werkbesteller daran ein Mitverschulden, ist der Entgeltanspruch des Unternehmers entsprechend der Mitverschuldensquote zu mindern. Entweder beläuft sich die Höhe des Werklohnanspruches auf die dem Verschuldensanteil des Bestellers entsprechende Quote vom vereinbarten Entgelt oder, umgekehrt, der Besteller hat bei Vorauszahlung eine Leistungskondiktion (§ 1435) auf einen Teil des hingegebenen Geldbetrages, der sich nach dem Mitverschulden des Unternehmers richtet.Ist die Unmöglichkeit der Werkausführung dem Werkunternehmen zuzurechnen (Verletzung der Warnpflicht) und trifft den Werkbesteller daran ein Mitverschulden, ist der Entgeltanspruch des Unternehmers entsprechend der Mitverschuldensquote zu mindern. Entweder beläuft sich die Höhe des Werklohnanspruches auf die dem Verschuldensanteil des Bestellers entsprechende Quote vom vereinbarten Entgelt oder, umgekehrt, der Besteller hat bei Vorauszahlung eine Leistungskondiktion (Paragraph 1435,) auf einen Teil des hingegebenen Geldbetrages, der sich nach dem Mitverschulden des Unternehmers richtet.
EntscheidungstexteTE OGH 2002-02-12 10 Ob 205/01x Veröff: SZ 2002/23 TE OGH 2005-05-19 6 Ob 274/04v nur: Ist die Unmöglichkeit der Werkausführung dem Werkunternehmen zuzurechnen (Verletzung der Warnpflicht) und trifft den Werkbesteller daran ein Mitverschulden, ist der Entgeltanspruch des Unternehmers entsprechend der Mitverschuldensquote zu mindern. (T1) TE OGH 2006-07-12 9 Ob 64/06m nur T1 TE OGH 2010-04-20 1 Ob 52/10v nur T1 TE OGH 2015-12-15 8 Ob 97/15w Vgl auch; Beisatz: Die Mithaftung des Bestellers setzt eine ihm unmittelbar oder mittelbar zurechenbare Obliegenheitsverletzung voraus. (T2) TE OGH 2026-01-27 1 Ob 196/25t vgl; nur: Trifft den Besteller ein Mitverschulden am Misslingen des Werks, ist der Entgeltanspruch entsprechend zu mindern. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116075