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{'item': '15Os179/01; 15Os55/02; 15Os63/02; 13Os88/03; 15Os11/06s; 13Os109/07i (13Os110/07m); 11Os45/08i; 15Os122/08t (15Os140/08i); 13Os146/08g; 14Os

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116182 Entscheidungsdatum24.03.2026 Geschäftszahl15Os179/01; 15Os55/02; 15Os63/02; 13Os88/03; 15Os11/06s; 13Os109/07i (13Os110/07m); 11Os45/08i; 15Os122/08t (15Os140/08i); 13Os146/08g; 14Os42/09x; 13Os142/09w; 11Os204/09y (11Os205/09w; 11Os206/09t); 12Os12/10x (12Os13/10v; 12Os14/10s); 14Os140/10k; 14Os57/11f (14Os58/11b; 14Os69/11w); 12Os76/12m; 13Os70/12m; 12Os24/13s; 11Os78/13z (11Os79/13x); 11Os34/13d; 13Os84/13x; 17Os30/13k; 11Os124/14s; 11Os150/14i; 11Os147/14y (11Os71/15y); 11Os78/16d; 13Os116/16g; 12Os55/18g (12Os69/18s); 11Os111/18k; 15Os122/19h; 14Os149/19x; 13Os22/20i; 14Os50/20i; 14Os129/20g; 12Os21/21m; 13Os99/21i; 11Os10/22p; 11Os85/22t; 14Os25/23t; 11Os9/24v; 15Os60/24y; 12Os14/26i; 12Os144/25f NormStPO §43a StPO §63 Abs1 StPO §63 B Rechtssatz§ 43a StPO ist dahin teleologisch zu reduzieren, dass er Anträge unvertretener Angeklagter umfasst. Hingegen tritt ein Fristenneulauf im Sinn dieser Gesetzesstelle nicht ein, wenn der Angeklagte während der gesamten ursprünglichen Frist bereits durch einen Verteidiger vertreten ist.Paragraph 43 a, StPO ist dahin teleologisch zu reduzieren, dass er Anträge unvertretener Angeklagter umfasst. Hingegen tritt ein Fristenneulauf im Sinn dieser Gesetzesstelle nicht ein, wenn der Angeklagte während der gesamten ursprünglichen Frist bereits durch einen Verteidiger vertreten ist. Die Ansicht, jeder im Sinn des § 43a StPO gestellte Antrag wirke unterschiedslos fristverlängernd, hätte das Ergebnis, dass ein ohnehin durch einen Verteidiger vertretener Angeklagter durch ständig wiederholte Antragstellung auf Beigebung eines (weiteren) Verteidigers nach § 41 Abs 2 StPO innerhalb der Rechtsmittelausführungsfrist immer wieder deren Neulauf im Sinn des § 43a StPO auslösen und sie daher nicht nur nach Belieben verlängern, sondern in letzter Konsequenz auch ihren Ablauf auf Dauer wirksam verhindern könnte. Dass dies vom Gesetzgeber nicht gewollt war, liegt auf der Hand.Die Ansicht, jeder im Sinn des Paragraph 43 a, StPO gestellte Antrag wirke unterschiedslos fristverlängernd, hätte das Ergebnis, dass ein ohnehin durch einen Verteidiger vertretener Angeklagter durch ständig wiederholte Antragstellung auf Beigebung eines (weiteren) Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO innerhalb der Rechtsmittelausführungsfrist immer wieder deren Neulauf im Sinn des Paragraph 43 a, StPO auslösen und sie daher nicht nur nach Belieben verlängern, sondern in letzter Konsequenz auch ihren Ablauf auf Dauer wirksam verhindern könnte. Dass dies vom Gesetzgeber nicht gewollt war, liegt auf der Hand. EntscheidungstexteTE OGH 2002-02-21 15 Os 179/01 TE OGH 2002-06-27 15 Os 55/02 Vgl auch; Beisatz: Ein vor Ablauf der Frist zur Rechtsmittelausführung gestellter Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wirkt nur dann fristverlängernd gemäß der Vorschrift des § 43a StPO, wenn der Antrag von einem unvertretenen Angeklagten gestellt wird. (T1)Vgl auch; Beisatz: Ein vor Ablauf der Frist zur Rechtsmittelausführung gestellter Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wirkt nur dann fristverlängernd gemäß der Vorschrift des Paragraph 43 a, StPO, wenn der Antrag von einem unvertretenen Angeklagten gestellt wird. (T1) TE OGH 2002-08-08 15 Os 63/02 nur: Ein Fristenneulauf im Sinn dieser Gesetzesstelle tritt nicht ein, wenn der Angeklagte während der gesamten ursprünglichen Frist bereits durch einen Verteidiger vertreten ist. (T2) Beisatz: Dies gilt umso mehr, wenn ein und dieselbe Person als Wahlverteidiger und in weiterer Folge auch als Verfahrenshilfeverteidiger einschreitet. (T3) TE OGH 2003-10-24 13 Os 88/03 Vgl auch TE OGH 2006-09-07 15 Os 11/06s Auch; nur T2 TE OGH 2007-11-07 13 Os 109/07i Auch; nur: § 43a StPO ist dahin teleologisch zu reduzieren, dass er Anträge unvertretener Angeklagter umfasst. Hingegen tritt ein Fristenneulauf im Sinn dieser Gesetzesstelle nicht ein, wenn der Angeklagte während der gesamten ursprünglichen Frist bereits durch einen Verteidiger vertreten ist. (T4)Auch; nur: Paragraph 43 a, StPO ist dahin teleologisch zu reduzieren, dass er Anträge unvertretener Angeklagter umfasst. Hingegen tritt ein Fristenneulauf im Sinn dieser Gesetzesstelle nicht ein, wenn der Angeklagte während der gesamten ursprünglichen Frist bereits durch einen Verteidiger vertreten ist. (T4) TE OGH 2008-04-01 11 Os 45/08i Auch; nur T4 TE OGH 2008-11-13 15 Os 122/08t Vgl auch; Beisatz: Gemäß § 84 Abs 1 Z 1 StPO können die in der Strafprozessordnung normierten Fristen, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, nicht verlängert werden. Der Bestimmung des § 63 Abs 1 StPO, wonach die für die Ausführung eines Rechtsmittels oder für eine sonstige Prozesshandlung offenstehende Frist verlängert wird, wenn dem Beschuldigten (dem Angeklagten) vor ihrem Ablauf ein Verfahrenshilfe- oder Amtsverteidiger (§ 61 Abs 2 und Abs 3 StPO) beigegeben wird oder der Beschuldigte (Angeklagte) die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt, kommt demnach - ebenso wie es bei § 43a StPOaF der Fall war, dessen Anwendung auf bereits durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung abgelehnt wurde - nur Ausnahmecharakter zu. (T5)Vgl auch; Beisatz: Gemäß Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer eins, StPO können die in der Strafprozessordnung normierten Fristen, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, nicht verlängert werden. Der Bestimmung des Paragraph 63, Absatz eins, StPO, wonach die für die Ausführung eines Rechtsmittels oder für eine sonstige Prozesshandlung offenstehende Frist verlängert wird, wenn dem Beschuldigten (dem Angeklagten) vor ihrem Ablauf ein Verfahrenshilfe- oder Amtsverteidiger (Paragraph 61, Absatz 2 und Absatz 3, StPO) beigegeben wird oder der Beschuldigte (Angeklagte) die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt, kommt demnach - ebenso wie es bei Paragraph 43 a, StPOaF der Fall war, dessen Anwendung auf bereits durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung abgelehnt wurde - nur Ausnahmecharakter zu. (T5) Beisatz: Zur Rechtslage nach dem StrafprozessreformG BGBl I 19/

  1. (T6)Beisatz: Zur Rechtslage nach dem StrafprozessreformG Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2004,. (T6) TE OGH 2008-11-05 13 Os 146/08g Vgl; Beisatz: § 63 Abs 2 StPO idF I 2004/
  2. (T7)Vgl; Beisatz: Paragraph 63, Absatz 2, StPO in der Fassung römisch eins 2004/
  3. (T7) TE OGH 2009-07-21 14 Os 42/09x Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Soll mit der Bestimmung des § 63 Abs 2 erster Satz StPO nach der Intention des Gesetzgebers verhindert werden, dass das Zurücklegen oder die Kündigung der Vollmacht aus verfahrenstaktischen Gründen zu schikanösen Verfahrensverzögerungen missbraucht werden kann, dient der gleichzeitig normierte Auftrag an den Verteidiger, nach Zurücklegung oder Kündigung der Vollmacht weiterhin die Interessen des Beschuldigten (Angeklagten) zu wahren und innerhalb der Frist erforderliche Prozesshandlungen nötigenfalls vorzunehmen (§ 63 Abs 2 zweiter Satz StPO), ausschließlich dazu, den Angeklagten dessen ungeachtet vor verfahrensrechtlichen Nachteilen zu bewahren. (T8)Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Soll mit der Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 2, erster Satz StPO nach der Intention des Gesetzgebers verhindert werden, dass das Zurücklegen oder die Kündigung der Vollmacht aus verfahrenstaktischen Gründen zu schikanösen Verfahrensverzögerungen missbraucht werden kann, dient der gleichzeitig normierte Auftrag an den Verteidiger, nach Zurücklegung oder Kündigung der Vollmacht weiterhin die Interessen des Beschuldigten (Angeklagten) zu wahren und innerhalb der Frist erforderliche Prozesshandlungen nötigenfalls vorzunehmen (Paragraph 63, Absatz 2, zweiter Satz StPO), ausschließlich dazu, den Angeklagten dessen ungeachtet vor verfahrensrechtlichen Nachteilen zu bewahren. (T8) Beisatz: Verzichtet der Angeklagte auf diesen gesetzlichen Schutz, indem er dem Verteidiger die Vornahme weiterer Prozesshandlungen ausdrücklich untersagt (§ 63 Abs 2 letzter Halbsatz), bewirkt diese Erklärung zwar den Entfall der dargestellten Verpflichtung des Verteidigers, vermag aber auf den Lauf der Rechtsmittelfrist keine Wirkungen zu entfalten. (T9)Beisatz: Verzichtet der Angeklagte auf diesen gesetzlichen Schutz, indem er dem Verteidiger die Vornahme weiterer Prozesshandlungen ausdrücklich untersagt (Paragraph 63, Absatz 2, letzter Halbsatz), bewirkt diese Erklärung zwar den Entfall der dargestellten Verpflichtung des Verteidigers, vermag aber auf den Lauf der Rechtsmittelfrist keine Wirkungen zu entfalten. (T9) Beisatz: Eine - auch vom EGMR nur in Betreff grober Versäumnisse des Pflichtverteidigers bejahte (vgl EGMR
  4. Oktober 2002, 38.830/97 Czekalla gg Portugal, Newsletter 2002, 209; EGMR
  5. November 2004, Nr 77.837/01, Saez Maeso gg Spanien, Newsletter 2004, 274) - Verpflichtung der nationalen Behörden, in solchen Fällen im Interesse des Angeklagten einzugreifen, besteht schon deshalb nicht, weil das Verhältnis zwischen Angeklagtem und gewillkürtem Vertreter keinen Gegenstand des Art 6 Abs 3 MRK darstellt. (T10)Beisatz: Eine - auch vom EGMR nur in Betreff grober Versäumnisse des Pflichtverteidigers bejahte vergleiche EGMR
  6. Oktober 2002, 38.830/97 Czekalla gg Portugal, Newsletter 2002, 209; EGMR
  7. November 2004, Nr 77.837/01, Saez Maeso gg Spanien, Newsletter 2004, 274) - Verpflichtung der nationalen Behörden, in solchen Fällen im Interesse des Angeklagten einzugreifen, besteht schon deshalb nicht, weil das Verhältnis zwischen Angeklagtem und gewillkürtem Vertreter keinen Gegenstand des Artikel 6, Absatz 3, MRK darstellt. (T10) TE OGH 2009-12-17 13 Os 142/09w Auch; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2010-03-02 11 Os 204/09y Vgl auch; Beisatz: § 63 Abs 1 StPO gilt nicht für Fälle bereits erfolgter Zustellung an einen Wahlverteidiger; in diesen Fällen ist das Gericht weder dazu verhalten, die Einhaltung der dem Wahlverteidiger gemäß § 63 Abs 2 letzter Satz StPO, § 11 Abs 2 RAO obliegenden Verpflichtung durch diesen zu überprüfen noch dazu, innerhalb laufender Frist einen Amts- oder Verfahrenshilfeverteidiger zu bestellen oder den Angeklagten auf die Bestimmung des § 63 Abs 1 StPO hinzuweisen (wonach die Beigebung eines Verfahrenshelfers fristunterbrechend beantragt werden kann). (T11)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 63, Absatz eins, StPO gilt nicht für Fälle bereits erfolgter Zustellung an einen Wahlverteidiger; in diesen Fällen ist das Gericht weder dazu verhalten, die Einhaltung der dem Wahlverteidiger gemäß Paragraph 63, Absatz 2, letzter Satz StPO, Paragraph 11, Absatz 2, RAO obliegenden Verpflichtung durch diesen zu überprüfen noch dazu, innerhalb laufender Frist einen Amts- oder Verfahrenshilfeverteidiger zu bestellen oder den Angeklagten auf die Bestimmung des Paragraph 63, Absatz eins, StPO hinzuweisen (wonach die Beigebung eines Verfahrenshelfers fristunterbrechend beantragt werden kann). (T11) Beis wie T10 TE OGH 2010-05-06 12 Os 12/10x auch; Beisatz ähnlich wie T8; Beisatz wie T9 Beisatz wie T11 nur: § 63 Abs 1 StPO gilt nicht für Fälle bereits erfolgter Zustellung an einen Wahlverteidiger. (T12)Beisatz wie T11 nur: Paragraph 63, Absatz eins, StPO gilt nicht für Fälle bereits erfolgter Zustellung an einen Wahlverteidiger. (T12) Beisatz: T12 wurde irrtümlich doppelt gleichgestellt, Beisatz T13 wurde gelöscht. (T13) TE OGH 2010-10-19 14 Os 140/10k Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T12 TE OGH 2011-06-28 14 Os 57/11f Vgl auch; Beis wie T12 TE OGH 2012-08-09 12 Os 76/12m Vgl; Vgl auch Beis wie T11 TE OGH 2012-08-30 13 Os 70/12m Vgl auch; Beis wie T13 TE OGH 2013-04-11 12 Os 24/13s Auch; Auch Beis wie T9 TE OGH 2013-06-18 11 Os 78/13z Auch; nur T2; Beis wie T1; Beis wie T12 TE OGH 2013-03-19 11 Os 34/13d Auch TE OGH 2013-11-19 13 Os 84/13x Auch; Ähnlich Beis wie T12; Ähnlich Beis wie T13 TE OGH 2014-03-06 17 Os 30/13k Auch; Ähnlich Beis wie T12 TE OGH 2014-10-28 11 Os 124/14s Auch; Beis wie T1; Beis wie T13 TE OGH 2015-02-03 11 Os 150/14i Auch; Beis wie T8; Beis wie T12 TE OGH 2015-09-17 11 Os 147/14y Auch; Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T12 TE OGH 2016-08-18 11 Os 78/16d Auch; nur: § 63 Abs 1 StPO ist dahin teleologisch zu reduzieren, dass er nur Anträge unvertretener Angeklagter umfasst (hier zur Grundrechtsbeschwerde). (T14)Auch; nur: Paragraph 63, Absatz eins, StPO ist dahin teleologisch zu reduzieren, dass er nur Anträge unvertretener Angeklagter umfasst (hier zur Grundrechtsbeschwerde). (T14) TE OGH 2016-12-16 13 Os 116/16g Auch; Beis wie T8 TE OGH 2018-07-05 12 Os 55/18g Vgl; Beis wie T12; Beis wie T13 TE OGH 2018-12-11 11 Os 111/18k Auch TE OGH 2019-12-04 15 Os 122/19h Vgl TE OGH 2020-02-25 14 Os 149/19x Vgl TE OGH 2020-03-27 13 Os 22/20i Vgl; Beis wie T11 TE OGH 2020-06-09 14 Os 50/20i Vgl TE OGH 2021-01-19 14 Os 129/20g Vgl; Beis wie T8; Beis wie T12 TE OGH 2021-03-25 12 Os 21/21m Vgl; Beis wie T12 TE OGH 2021-11-24 13 Os 99/21i Vgl; Beis wie T11 TE OGH 2022-03-01 11 Os 10/22p Vgl; Beis wie T8; Beis wie T12 TE OGH 2022-09-05 11 Os 85/22t Vgl; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Rechtsmittelausführung jenseits aller Kriterien der StPO. (T15) TE OGH 2023-04-25 14 Os 25/23t vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T12 TE OGH 2024-04-23 11 Os 9/24v vgl; Beisatz wie T11 Beisatz: Hier Anzeige der Vollmachtsauflösung nach dem Zugang einer Ausfertigung des Urteils in den elektronischen Verfügungsbereich des Wahlverteidigers, aber vor dem gesetzlich fingierten „Zustellungszeitpunkt" (§ 89d Abs 2 GOG). (T16)Beisatz: Hier Anzeige der Vollmachtsauflösung nach dem Zugang einer Ausfertigung des Urteils in den elektronischen Verfügungsbereich des Wahlverteidigers, aber vor dem gesetzlich fingierten „Zustellungszeitpunkt" (Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG). (T16) TE OGH 2024-09-04 15 Os 60/24y vgl; Beisatz wie T11 TE OGH 2026-03-24 12 Os 14/26i vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T12 TE OGH 2026-03-24 12 Os 144/25f vgl; Beisatz wie T11 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116182

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