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{'item': ['1Ob144/01k', '8ObA78/02g', '3Ob287/02f', '8Ob6/10f', '6Ob198/15h', '6Ob69/20w', '6Ob58/20b', '6Ob218/20g']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116174 Entscheidungsdatum26.02.2002 Geschäftszahl1Ob144/01k; 8ObA78/02g; 3Ob287/02f; 8Ob6/10f; 6Ob198/15h; 6Ob69/20w; 6Ob58/20b; 6Ob218/20g NormAktG §84 Abs1; GmbHG §25 Abs1 RechtssatzObgleich § 25 Abs 1 GmbHG die von den Geschäftsführern anzuwendende Sorgfalt als die eines ordentlichen Geschäftsmanns umschreibt, wogegen § 84 Abs 1 AktG den Vorstandsmitgliedern die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters aufbürdet, besteht insofern kein substantieller Unterschied, als es hier wie dort darum geht, dass sich die Mitglieder des geschäftsführenden Organs nicht wie beliebige Unternehmer, sondern wie ordentliche Geschäftsleute in verantwortlich leitender Position bei selbständiger treuhändiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen verhalten müssen.Obgleich Paragraph 25, Absatz eins, GmbHG die von den Geschäftsführern anzuwendende Sorgfalt als die eines ordentlichen Geschäftsmanns umschreibt, wogegen Paragraph 84, Absatz eins, AktG den Vorstandsmitgliedern die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters aufbürdet, besteht insofern kein substantieller Unterschied, als es hier wie dort darum geht, dass sich die Mitglieder des geschäftsführenden Organs nicht wie beliebige Unternehmer, sondern wie ordentliche Geschäftsleute in verantwortlich leitender Position bei selbständiger treuhändiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen verhalten müssen. EntscheidungstexteTE OGH 2002-02-26 1 Ob 144/01k Veröff: SZ 2002/26 TE OGH 2002-08-08 8 ObA 78/02g Vgl auch; Beisatz: Hier: Abgestufte Verantwortlichkeit bei Ressortverteilung zwischen den Geschäftsleitern einer Raiffeisenkasse; grobe Fahrlässigkeit des für die Kreditvergabe unmittelbar Zuständigen. (T1) TE OGH 2003-10-22 3 Ob 287/02f Veröff: SZ 2003/133 TE OGH 2010-12-21 8 Ob 6/10f Vgl auch; Beisatz: Die Verantwortlichkeit nach § 84 Abs 1 AktG ist an der Maßfigur eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu messen. Welche Handlungen ein solcher im konkreten Fall setzen bzw unterlassen hätte müssen, ist nach der Übung des redlichen Verkehrs unter Zugrundelegung der besonderen Verhältnisse der Gesellschaft (Größe, eingesetztes Vermögen, Art des Gesellschaftsgegenstands, wirtschaftliche Lage etc) zu bestimmen. (T2); Veröff: SZ 2010/160Vgl auch; Beisatz: Die Verantwortlichkeit nach Paragraph 84, Absatz eins, AktG ist an der Maßfigur eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu messen. Welche Handlungen ein solcher im konkreten Fall setzen bzw unterlassen hätte müssen, ist nach der Übung des redlichen Verkehrs unter Zugrundelegung der besonderen Verhältnisse der Gesellschaft (Größe, eingesetztes Vermögen, Art des Gesellschaftsgegenstands, wirtschaftliche Lage etc) zu bestimmen. (T2); Veröff: SZ 2010/160 TE OGH 2016-08-30 6 Ob 198/15h Beisatz: Hier: Zur Haftung des Vorstands einer Aktiengesellschaft gegenüber einer Kommanditgesellschaft, deren geschäftsführende Komplementärin die AG war. (T3) TE OGH 2020-05-20 6 Ob 69/20w Vgl; Beisatz: Die Geschäftsführerhaftung nach § 25 GmbHG besteht auch bei fahrlässigem Fehlverhalten. (T4)Vgl; Beisatz: Die Geschäftsführerhaftung nach Paragraph 25, GmbHG besteht auch bei fahrlässigem Fehlverhalten. (T4) TE OGH 2020-09-15 6 Ob 58/20b Beis wie T2 TE OGH 2020-11-25 6 Ob 218/20g European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116174

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.