RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116300 Entscheidungsdatum26.02.2002 Geschäftszahl5Ob48/02y; 5Ob11/09t; 5Ob30/11i; 5Ob60/15g; 5Ob228/20w; 5Ob39/21b; 5Ob151/21y NormMRG §6 Abs2 RechtssatzDer Bestimmung des § 6 Abs 2 MRG ist mit Klarheit zu entnehmen, dass die Bestellung eines Verwalters zur Vollstreckung eines Titels nach § 6 Abs 1 MRG nur voraussetzt, dass trotz Verstreichens der gesetzten Frist die Durchführung der Arbeiten unterblieben ist und der Antrag im Exekutionstitel Deckung findet. Während bei Bewilligung einer Exekution nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung vom Exekutionsrichter nicht zu prüfen ist, ob die begehrte Leistung bereits erbracht wurde oder nicht, trägt § 6 Abs 2 MRG eine solche Prüfung auf.Der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, MRG ist mit Klarheit zu entnehmen, dass die Bestellung eines Verwalters zur Vollstreckung eines Titels nach Paragraph 6, Absatz eins, MRG nur voraussetzt, dass trotz Verstreichens der gesetzten Frist die Durchführung der Arbeiten unterblieben ist und der Antrag im Exekutionstitel Deckung findet. Während bei Bewilligung einer Exekution nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung vom Exekutionsrichter nicht zu prüfen ist, ob die begehrte Leistung bereits erbracht wurde oder nicht, trägt Paragraph 6, Absatz 2, MRG eine solche Prüfung auf. EntscheidungstexteTE OGH 2002-02-26 5 Ob 48/02y TE OGH 2009-01-27 5 Ob 11/09t Beisatz: Anders als bei einer Exekutionsbewilligung nach § 7 EO ist vor Bestellung eines Verwalters nach § 6 Abs 2 MRG zur Vollstreckung eines Titels nach § 6 Abs 1 MRG zu prüfen, ob die Durchführung der Arbeiten tatsächlich unterblieben ist. (T1)Beisatz: Anders als bei einer Exekutionsbewilligung nach Paragraph 7, EO ist vor Bestellung eines Verwalters nach Paragraph 6, Absatz 2, MRG zur Vollstreckung eines Titels nach Paragraph 6, Absatz eins, MRG zu prüfen, ob die Durchführung der Arbeiten tatsächlich unterblieben ist. (T1) TE OGH 2011-04-27 5 Ob 30/11i TE OGH 2015-06-19 5 Ob 60/15g Vgl auch; Beisatz: Die Zwangsverwaltung gemäß § 6 Abs 2 MRG ist Fortsetzung des Titelverfahrens. Über die Bewilligung ist daher im Titelverfahren (im Titelakt) zu entscheiden. (T2)Vgl auch; Beisatz: Die Zwangsverwaltung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, MRG ist Fortsetzung des Titelverfahrens. Über die Bewilligung ist daher im Titelverfahren (im Titelakt) zu entscheiden. (T2) TE OGH 2021-03-01 5 Ob 228/20w Vgl TE OGH 2021-05-25 5 Ob 39/21b nur: Der Bestimmung des § 6 Abs 2 MRG ist mit Klarheit zu entnehmen, dass die Bestellung eines Verwalters zur Vollstreckung eines Titels nach § 6 Abs 1 MRG nur voraussetzt, dass trotz Verstreichens der gesetzten Frist die Durchführung der Arbeiten unterblieben ist und der Antrag im Exekutionstitel Deckung findet. (T3)nur: Der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, MRG ist mit Klarheit zu entnehmen, dass die Bestellung eines Verwalters zur Vollstreckung eines Titels nach Paragraph 6, Absatz eins, MRG nur voraussetzt, dass trotz Verstreichens der gesetzten Frist die Durchführung der Arbeiten unterblieben ist und der Antrag im Exekutionstitel Deckung findet. (T3) TE OGH 2021-09-28 5 Ob 151/21y Vgl; Beis nur wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116300
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.