36R64/02h
RIS Dokument GerichtLG St. Pölten Entscheidungsdatum28.02.2002 Geschäftszahl36R64/02h Norm§ 364 ZPO;Paragraph 364, ZPO;
RechtssatzGemäß § 364 ZPO hat der Richter sein Fachwissen und auch die mit dessen Hilfe zu treffenden Feststellungen mit den Parteien zu erörtern (Fasching LB² Rz856). Auch am strikten Zustimmungserfordernis des §364ZPO ist festzuhalten, um den Grundsatz des "fair trial" nch Art 6 MRK abzusichern (Schumacher, Das Fachwissen des Richters, ÖJZ1999, 132; 3Ob543/93 und 4Ob2341/96k).Gemäß Paragraph 364, ZPO hat der Richter sein Fachwissen und auch die mit dessen Hilfe zu treffenden Feststellungen mit den Parteien zu erörtern (Fasching LB² Rz856). Auch am strikten Zustimmungserfordernis des §364ZPO ist festzuhalten, um den Grundsatz des "fair trial" nch Artikel 6, MRK abzusichern (Schumacher, Das Fachwissen des Richters, ÖJZ1999, 132; 3Ob543/93 und 4Ob2341/96k).
EntscheidungstexteTE LG St. Pölten 2002/02/28 36 R 64/02h RechtssatznummerRSP0000001