RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116318 Entscheidungsdatum18.12.2025 Geschäftszahl5Ob63/02d; 5Ob224/04h; 5Ob252/04a; 5Ob82/05b; 5Ob5/06f; 5Ob130/07i; 5Ob289/07x; 5Ob163/18h; 5Ob94/25x; 5Ob13/25k; 5Ob56/25h NormABGB §1054 GBG §26 Abs2 RechtssatzDie Bestimmung des Kaufpreises bildet einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages. Die grundbuchsrichterliche Prüfung eines Vertrags hat sich darauf zu erstrecken, ob bei dem Erwerb eines dinglichen Rechts der gültige Rechtsgrund gemäß § 26 Abs 2 GBG überhaupt gegeben ist. Ein Vertrag, mit dem mehrere Miteigentümer einer Liegenschaft ihre Anteile verkaufen, kann nur dann als gültiger Rechtsgrund in diesem Sinn angesehen werden, wenn der zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Kaufpreis hinsichtlich der einzelnen an den Käufer zu übertragenden Liegenschaftsanteile angeführt ist.Die Bestimmung des Kaufpreises bildet einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages. Die grundbuchsrichterliche Prüfung eines Vertrags hat sich darauf zu erstrecken, ob bei dem Erwerb eines dinglichen Rechts der gültige Rechtsgrund gemäß Paragraph 26, Absatz 2, GBG überhaupt gegeben ist. Ein Vertrag, mit dem mehrere Miteigentümer einer Liegenschaft ihre Anteile verkaufen, kann nur dann als gültiger Rechtsgrund in diesem Sinn angesehen werden, wenn der zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Kaufpreis hinsichtlich der einzelnen an den Käufer zu übertragenden Liegenschaftsanteile angeführt ist. EntscheidungstexteTE OGH 2002-03-12 5 Ob 63/02d TE OGH 2004-10-29 5 Ob 224/04h Vgl aber; Beisatz: Dieser Judikaturansatz wird insoweit nicht aufrecht erhalten, als sich aus § 839 ABGB iVm § 889 ABGB eindeutig ergibt, dass jeder der Gläubiger nur den auf seinen Anteil (am Kaufobjekt) entfallenden Teil (des Kaufpreises) verlangen kann. (T1)Vgl aber; Beisatz: Dieser Judikaturansatz wird insoweit nicht aufrecht erhalten, als sich aus Paragraph 839, ABGB in Verbindung mit Paragraph 889, ABGB eindeutig ergibt, dass jeder der Gläubiger nur den auf seinen Anteil (am Kaufobjekt) entfallenden Teil (des Kaufpreises) verlangen kann. (T1) TE OGH 2005-02-28 5 Ob 252/04a Beisatz: Werden zwei Liegenschaften/Anteile verkauft, dann muss der Kaufpreis im Bezug auf die einzelnen Liegenschaften/Anteile bestimmbar sein. (T2) TE OGH 2005-06-21 5 Ob 82/05b Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Aufgrund des durch die §§ 839, 888, 889 und 1184 ABGB mehrfach abgesicherten Grundsatzes ist bei einem Liegenschaftserwerb durch zwei (oder mehrere) Personen dann, wenn über deren Innenverhältnis keine besondere (abweichende) Regelung getroffen wird, von einem gleichteiligen Rechtserwerb auszugehen. (T3)Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Aufgrund des durch die Paragraphen 839, 888, 889 und 1184 ABGB mehrfach abgesicherten Grundsatzes ist bei einem Liegenschaftserwerb durch zwei (oder mehrere) Personen dann, wenn über deren Innenverhältnis keine besondere (abweichende) Regelung getroffen wird, von einem gleichteiligen Rechtserwerb auszugehen. (T3) TE OGH 2006-01-24 5 Ob 5/06f Vgl aber; nur: Die Bestimmung des Kaufpreises bildet einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages. Die grundbuchsrichterliche Prüfung eines Vertrags hat sich darauf zu erstrecken, ob bei dem Erwerb eines dinglichen Rechts der gültige Rechtsgrund gemäß § 26 Abs 2 GBG überhaupt gegeben ist. (T4); Beisatz: Bei Kaufverträgen über mehrere Liegenschaftsanteile um einen Pauschalkaufpreis steht, wenn auf Verkäufer- und Käuferseite nur jeweils eine Person beteiligt ist, mangelnde Bestimmtheit des Kaufpreises nicht entgegen. (T5); Veröff: SZ 2006/3Vgl aber; nur: Die Bestimmung des Kaufpreises bildet einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages. Die grundbuchsrichterliche Prüfung eines Vertrags hat sich darauf zu erstrecken, ob bei dem Erwerb eines dinglichen Rechts der gültige Rechtsgrund gemäß Paragraph 26, Absatz 2, GBG überhaupt gegeben ist. (T4); Beisatz: Bei Kaufverträgen über mehrere Liegenschaftsanteile um einen Pauschalkaufpreis steht, wenn auf Verkäufer- und Käuferseite nur jeweils eine Person beteiligt ist, mangelnde Bestimmtheit des Kaufpreises nicht entgegen. (T5); Veröff: SZ 2006/3 TE OGH 2007-07-13 5 Ob 130/07i Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Der Kaufpreis muss bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. (T6); Veröff: SZ 2007/114 TE OGH 2008-02-05 5 Ob 289/07x Vgl aber; Beisatz: Bei dem für eine Stammsitzliegenschaft vereinbarten Kaufpreis ist es nicht erforderlich, ausdrücklich eine besondere Zuordnung vorzunehmen, welcher Teil auf die Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft entfällt, wenn der Kaufvertrag durch den Hinweis auf die Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft in Verbindung mit der Übertragung der Liegenschaft einschließlich aller damit verbundenen Rechte eindeutig klarstellt, dass die Stammsitzliegenschaft einschließlich der Anteilsrechte verkauft wird. (T7) TE OGH 2019-02-20 5 Ob 163/18h nur T4 TE OGH 2025-08-05 5 Ob 94/25x nur T4; Beisatz nur wie T6 TE OGH 2025-09-23 5 Ob 13/25k Beisatz nur wie T4 TE OGH 2025-12-18 5 Ob 56/25h vgl; nur T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116318
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