RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116294 Entscheidungsdatum25.11.2025 Geschäftszahl4Ob18/02d; 4Ob197/02b; 4Ob273/02d; 4Ob225/03x; 4Ob36/04d; 4Ob140/05z; 4Ob124/06y; 4Ob154/06k; 17Ob23/07t; 17Ob1/08h; 17Ob32/08t; 17Ob36/08f; 4Ob48/21v; 4Ob183/22y; 4Ob55/23a; 4Ob40/23w; 4Ob194/23t; 4Ob118/25v NormMSchG §10 Abs1 Z2 RechtssatzEin geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. Folge dieser Wechselwirkung ist es, dass bei Warenidentität einschließlich hochgradiger Warenähnlichkeit ein wesentlich deutlicherer Abstand der Zeichen selbst erforderlich ist, um Verwechslungsgefahr auszuschließen, als bei einem größeren Warenabstand. EntscheidungstexteTE OGH 2002-03-13 4 Ob 18/02d TE OGH 2002-09-24 4 Ob 197/02b nur: Bei Warenidentität einschließlich hochgradiger Warenähnlichkeit ist ein wesentlich deutlicherer Abstand der Zeichen selbst erforderlich, um Verwechslungsgefahr auszuschließen, als bei einem größeren Warenabstand. (T1) TE OGH 2003-01-21 4 Ob 273/02d TE OGH 2003-12-16 4 Ob 225/03x TE OGH 2004-05-25 4 Ob 36/04d nur T1 TE OGH 2005-09-15 4 Ob 140/05z Beisatz: Hier: Verwechslungsgefahr der Wort-Bild-Marke „Dorfmühle" und „Mühlebach" bejaht; im Gegensatz zur Entscheidung des BGH I ZR 177/02 = GRUR 2005, 419 „Räucherkate". (T2)Beisatz: Hier: Verwechslungsgefahr der Wort-Bild-Marke „Dorfmühle" und „Mühlebach" bejaht; im Gegensatz zur Entscheidung des BGH römisch eins ZR 177/02 = GRUR 2005, 419 „Räucherkate". (T2) TE OGH 2006-09-28 4 Ob 124/06y Beisatz: Hier: „Hotel Harmonie" - „Harmony Hotels". (T3) TE OGH 2006-11-21 4 Ob 154/06k Beisatz: Hier: Verwechslungsgefahr der Wort-Bild-Marke „Amadeo by living dimension" mit der älteren Wortmarke „Amadeus" bejaht, wobei bei für Parfümerien eingetragen sind. (T4) TE OGH 2007-11-13 17 Ob 23/07t nur T1 TE OGH 2008-04-08 17 Ob 1/08h nur T1 TE OGH 2009-01-20 17 Ob 32/08t Auch TE OGH 2009-02-24 17 Ob 36/08f TE OGH 2021-04-20 4 Ob 48/21v TE OGH 2022-12-20 4 Ob 183/22y vgl; Beisatz: Die Verwechslungsgefahr ist bei – hier im Wesentlichen gegebener – Identität der Waren bzw Dienstleistungen nach der Zeichenähnlichkeit zu prüfen. (T5) Beisatz: Hier: Verwechslungsgefahr ZARA HOME (prioritätsältere Wortmarke) – AZRA HOME (Wort-Bild-Marke) verneint (T6) TE OGH 2023-05-31 4 Ob 55/23a nur T1 Beisatz: Verwechslungsgefahr zwischen Kräuterlikör und Jägermeister aufgrund der Ausstattung und Etikettierung in der von der Beklagten gewählten Form mit der Farbkombination, Frakturschrift auf oranger Banderole und bildlicher Darstellung (Hirschkopf) bejaht. (T7) TE OGH 2023-12-19 4 Ob 40/23w vgl; Beisatz wie T5 Beisatz: Auch wenn der Schutzumfang von eingetragenen Marken grundsätzlich durch den Registerstand definiert wird (vgl 4 Ob 225/23x, Lumina), erfolgt beim Ähnlichkeitsvergleich mitunter auch eine "auf dem Kopf Betrachtung" (vgl EuGH C-744/18, Volkswagen, Rn 9). (T8)Beisatz: Auch wenn der Schutzumfang von eingetragenen Marken grundsätzlich durch den Registerstand definiert wird vergleiche 4 Ob 225/23x, Lumina), erfolgt beim Ähnlichkeitsvergleich mitunter auch eine "auf dem Kopf Betrachtung" vergleiche EuGH C-744/18, Volkswagen, Rn 9). (T8) Beisatz: Hier: Ähnlichkeit zwischen "Mercedes-Stern" und dreizackigem "Y" im Bereich Computer bejaht. (T9) TE OGH 2024-08-27 4 Ob 194/23t Beisatz wie T5 TE OGH 2025-11-25 4 Ob 118/25v Beisatz: Bei identen Zeichen ist im Sinne der beschriebenen Wechselbeziehung weniger zu fragen, wie stark die Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen ist, sondern vielmehr, ob ein so deutlicher Abstand vorliegt, dass eine Verwechslungsgefahr verneint werden kann. Hier: Idente Wortmarke für Creme zur Schmerzlinderung und Nahrungsergänzungsmittel; Verwechslungsgefahr vertretbar bejaht. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116294
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.