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4Ob18/02d; 4Ob273/02d; 4Ob134/06v; 17Ob17/07k; 17Ob36/08f; 17Ob18/11p; 4Ob186/21p; 4Ob156/23d; 4Ob176/24x; 4Ob118/25v

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116295 Entscheidungsdatum25.11.2025 Geschäftszahl4Ob18/02d; 4Ob273/02d; 4Ob134/06v; 17Ob17/07k; 17Ob36/08f; 17Ob18/11p; 4Ob186/21p; 4Ob156/23d; 4Ob176/24x; 4Ob118/25v NormMSchG §10 Abs1 Z2 MSchG §10a MSchG §33a MSchG § 29a Abs 1MSchG Paragraph 29 a, Absatz eins MSchG § 30 Abs 1 Z 2MSchG Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2 RechtssatzBei der Prüfung der Warengleichartigkeit ist bei eingetragenen Marken das Verzeichnis der Waren/Dienstleistungen maßgeblich. Die im Warenverzeichnis verwendeten Gattungsbezeichnungen sind entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch und objektiven Verkehrsverständnis auszulegen. Im Übrigen ist anhand objektiver, auf die Waren selbst bezogener Kriterien zu beurteilen, ob die Waren oder Dienstleistungen ähnlich sind. Als relevante Faktoren kommen dabei insbesondere die Gemeinsamkeit der Waren nach ihrer stofflichen Beschaffenheit, ihrem Verwendungszweck, ihrer Vertriebsstätte und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren in Betracht. EntscheidungstexteTE OGH 2002-03-13 4 Ob 18/02d TE OGH 2003-01-21 4 Ob 273/02d Vgl auch; Beisatz: Eine umfassende Beurteilung bedeutet, dass auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken, deren Kennzeichnungskraft und Bekanntheitsgrad auf dem Markt und der Ähnlichkeit der von ihnen erfassten Waren oder Dienstleistungen Bedacht zu nehmen ist. So kann ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. (T1) TE OGH 2006-09-28 4 Ob 134/06v nur: Bei der Prüfung der Warengleichartigkeit ist bei eingetragenen Marken das Verzeichnis der Waren/Dienstleistungen maßgeblich. Die im Warenverzeichnis verwendeten Gattungsbezeichnungen sind entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch und objektiven Verkehrsverständnis auszulegen. (T2); Beisatz: Der Spielcharakter eines Computerspieles (Klasse 28) tritt aus markenrechtlicher Sicht hinter die Einordnung in den Bereich der Unterhaltungselektronik (Klasse 9) zurück. (T3) TE OGH 2007-07-10 17 Ob 17/07k Auch; Beisatz: Dass zwischen der Herausgabe von Texten (Klasse 41) und dem Druck und Verlag von Texten (Klasse 16) Ähnlichkeit besteht, kann nicht bezweifelt werden. (T4) TE OGH 2009-02-24 17 Ob 36/08f Auch; nur: Ob die Waren oder Dienstleistungen ähnlich sind, ist anhand objektiver, auf die Waren selbst bezogener Kriterien zu beurteilen. Als relevante Faktoren kommen dabei insbesondere die Gemeinsamkeit der Waren nach ihrer stofflichen Beschaffenheit, ihrem Verwendungszweck, ihrer Vertriebsstätte und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren in Betracht. (T5) TE OGH 2011-08-09 17 Ob 18/11p Auch; nur ähnlich T5; Beis wie T1 TE OGH 2022-09-23 4 Ob 186/21p nur: Bei der Prüfung der Warengleichartigkeit ist bei eingetragenen Marken das Verzeichnis der Waren/Dienstleistungen maßgeblich. Die im Warenverzeichnis verwendeten Gattungsbezeichnungen sind entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch und objektiven Verkehrsverständnis auszulegen. (T6) Beisatz: Regelmäßig kann jedoch nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, ob Nutzungshandlungen tatsächlich in Zusammenhang mit den eingetragenen oder nur mit anderen Waren und Dienstleistungen erfolgten. (T7) Beisatz: Hier: Frage der Löschung wegen Nichtbenutzung. (T8) TE OGH 2024-04-04 4 Ob 156/23d nur T2; nur T6 TE OGH 2025-06-24 4 Ob 176/24x vgl TE OGH 2025-11-25 4 Ob 118/25v vgl; Beisatz: Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Widerspruchsverfahren ist auf den Registerstand abzustellen. (T9) Beisatz: Eine Ähnlichkeit zwischen Waren wird von Lehre und Rechtsprechung dann angenommen, wenn das Publikum Glauben kann, dass diese aus demselben oder einem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Zu den maßgeblichen Faktoren gehören insbesondere deren Herstellungsart, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren, weiters deren Vertriebswege und -stätten. Diese Voraussetzungen müssen nur alternativ, nicht kumulativ vorliegen (so schon 4 Ob 40/05v; Om 5/11 – Slidex: „mittelbare Warengleichartigkeit“). Hier: Idente Wortmarke für Creme zur Schmerzlinderung und Nahrungsergänzungsmittel; mittelbare Warengleichartigkeit und Verwechslungsgefahr vertretbar bejaht. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116295

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