OGH Rechtssatz RS0116231 (4Ob39/02t u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116231 Entscheidungsdatum21.01.2025 Geschäftszahl4Ob39/02t; 4Ob165/05a; 17Ob13/07x; 4Ob197/10i; 4Ob149/24a NormUWG §15 RechtssatzEin Beseitigungsanspruch steht in Domainstreitigkeiten (außerhalb des Sicherungsverfahrens) nicht nur in Fällen des Domain-Grabbing gemäß § 1 UWG, sondern auch bei Zeichenverletzungen gemäß § 43 ABGB oder gemäß § 9 UWG zu.Ein Beseitigungsanspruch steht in Domainstreitigkeiten (außerhalb des Sicherungsverfahrens) nicht nur in Fällen des Domain-Grabbing gemäß Paragraph eins, UWG, sondern auch bei Zeichenverletzungen gemäß Paragraph 43, ABGB oder gemäß Paragraph 9, UWG zu.
EntscheidungstexteTE OGH 2002-03-13 4 Ob 39/02t TE OGH 2006-02-14 4 Ob 165/05a TE OGH 2007-10-02 17 Ob 13/07x Vgl aber; Beisatz: Ein Löschungsanspruch wegen § 10 MSchG kann nur bestehen, wenn schon das Halten des Domain Namens für sich gesehen Rechte des Klägers verletzt. (T1); Veröff: SZ 2007/152Vgl aber; Beisatz: Ein Löschungsanspruch wegen Paragraph 10, MSchG kann nur bestehen, wenn schon das Halten des Domain Namens für sich gesehen Rechte des Klägers verletzt. (T1); Veröff: SZ 2007/152 TE OGH 2011-03-23 4 Ob 197/10i Vgl aber; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Das Verbot der Domain‑Nutzung kann nicht weiter reichen als die materiellrechtliche Unterlassungspflicht. (T2) TE OGH 2025-01-21 4 Ob 149/24a vgl; Beisatz: Ein von der Registrierungsbehörde verfügter "Wartestatus" mit dem eine Übertragung an einen Dritten verhindert werden soll, steht einem Löschungsbegehren des Berechtigten nicht entgegen. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116231