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{'item': '7Ob39/02i; 9Ob157/02g; 9Ob101/03y; 10Ob36/05z; 10Ob75/08i; 10Ob78/08f; 10Ob83/08s; 10Ob87/08d; 10Ob84/08p; 10Ob107/08w; 10Ob9/09k; 10Ob10/09

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116311 Entscheidungsdatum24.07.2023 Geschäftszahl7Ob39/02i; 9Ob157/02g; 9Ob101/03y; 10Ob36/05z; 10Ob75/08i; 10Ob78/08f; 10Ob83/08s; 10Ob87/08d; 10Ob84/08p; 10Ob107/08w; 10Ob9/09k; 10Ob10/09g; 10Ob18/09h; 10Ob23/09v; 10Ob13/09y; 10Ob31/09w; 10Ob33/09i; 10Ob19/09f; 10Ob26/09k; 10Ob41/09s; 10Ob48/09w; 10Ob32/09t; 10Ob43/09k; 10Ob80/09a; 10Ob4/10a; 10Ob9/10m; 10Ob12/10b; 10Ob50/10s; 10Ob24/22k NormVerordnung (EG) Nr. 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art1 Verordnung (EG) Nr. 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art2 Abs1 Verordnung (EG) Nr. 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art73 Verordnung (EG) Nr. 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art74 UVG §2 Abs1 RechtssatzDer EuGH hat ausgesprochen, dass eine Person, die zumindest einen Elternteil hat, der tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer ist, als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers im Sinne von Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Buchstabe f Z i der Verordnung Nr 1408/71 in den persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt. Die Art 73 und 74 dieser Verordnung sind so auszulegen, dass ein mj Kind auch dann Anspruch auf eine Familienleistung wie den Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat, wenn es zusammen mit dem sorgeberechtigten Elternteil in einem anderen als dem die Leistung erbringenden Mitgliedsstaat wohnt und dessen anderer, zu Unterhaltszahlungen verpflichteter Elternteil in dem die Leistung zu erbringenden Mitgliedsstaat tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer ist.Der EuGH hat ausgesprochen, dass eine Person, die zumindest einen Elternteil hat, der tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer ist, als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel eins, Buchstabe f Z i der Verordnung Nr 1408/71 in den persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt. Die Artikel 73 und 74 dieser Verordnung sind so auszulegen, dass ein mj Kind auch dann Anspruch auf eine Familienleistung wie den Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat, wenn es zusammen mit dem sorgeberechtigten Elternteil in einem anderen als dem die Leistung erbringenden Mitgliedsstaat wohnt und dessen anderer, zu Unterhaltszahlungen verpflichteter Elternteil in dem die Leistung zu erbringenden Mitgliedsstaat tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer ist. EntscheidungstexteTE OGH 2002-03-13 7 Ob 39/02i TE OGH 2002-09-04 9 Ob 157/02g Auch; nur: Der EuGH hat ausgesprochen, dass eine Person, die zumindest einen Elternteil hat, der tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer ist, als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers im Sinne von Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Buchstabe f Z i der Verordnung Nr 1408/71 in den persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt. (T1); Beisatz: Hier: Selbständig Erwerbstätiger. (T2)Auch; nur: Der EuGH hat ausgesprochen, dass eine Person, die zumindest einen Elternteil hat, der tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer ist, als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel eins, Buchstabe f Z i der Verordnung Nr 1408/71 in den persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt. (T1); Beisatz: Hier: Selbständig Erwerbstätiger. (T2) TE OGH 2004-03-31 9 Ob 101/03y Auch TE OGH 2005-04-12 10 Ob 36/05z Vgl auch; Beisatz: Der genaue Inhalt der Begriffe „Arbeitnehmer" und „Selbständige" wird durch die VO 1408/71 nicht eigenständig, sondern durch Verweisung auf das Sozialrecht des Mitgliedstaates definiert, das auf den jeweiligen Sachverhalt anzuwenden ist. Erfüllt die betroffene Person nach dem auf der hypothetischen Grundlage zu bestimmenden Recht die Arbeitnehmer- oder Selbständigen-Eigenschaft, gilt das Recht dieses Staates als anwendbar. (T3); Beisatz: Ob der Vater als Bezieher einer Rente in der Bundesrepublik Deutschland als „Arbeitnehmer" oder „Selbständiger" anzusehen ist, bestimmt sich nach den deutschen Vorschriften. (T4) TE OGH 2009-01-27 10 Ob 75/08i Auch; Beisatz: Nach der Rechtsprechung des EuGH und der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fällt somit eine Person, die einen Elternteil hat, der tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinn des Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 lit f Z i der VO 1408/71 ist, in den persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung. (T5); Veröff: SZ 2009/11Auch; Beisatz: Nach der Rechtsprechung des EuGH und der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fällt somit eine Person, die einen Elternteil hat, der tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinn des Artikel 2, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel eins, Absatz eins, Litera f, Z i der VO 1408/71 ist, in den persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung. (T5); Veröff: SZ 2009/11 TE OGH 2009-01-27 10 Ob 78/08f Auch; Beis wie T5 TE OGH 2009-01-27 10 Ob 83/08s Auch; Beis wie T5 TE OGH 2009-01-27 10 Ob 87/08d Auch; Beis wie T5 TE OGH 2009-02-24 10 Ob 84/08p Auch; Beis wie T5 TE OGH 2009-03-17 10 Ob 107/08w Auch; Beis wie T5; Beisatz: Türkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen haben in gleicher Weise Anspruch auf Unterhaltsvorschuss wie Unionsbürger, sofern sie sich in einem Mitgliedstaat aufhalten. (T6) TE OGH 2009-04-21 10 Ob 9/09k Auch; Beis wie T5 TE OGH 2009-04-21 10 Ob 10/09g Auch; Beis wie T5 TE OGH 2009-04-21 10 Ob 18/09h Auch; Beis wie T5 TE OGH 2009-04-21 10 Ob 23/09v Auch; Beisatz: Für die Anspruchsberechtigung nach der Wanderarbeitnehmer-VO 1408/71 ist neben der Familienangehörigen-Eigenschaft in erster Linie entscheidend, ob ein Elternteil des anspruchsberechtigten Kindes in eine - in Bezug auf Familienleistungen - von der VO erfasste Gruppe (tätige oder arbeitslose Arbeitnehmer, Selbständige) fällt. (T7) TE OGH 2009-06-16 10 Ob 13/09y Auch; Beis wie T5 TE OGH 2009-06-16 10 Ob 31/09w Beisatz: Die Art 73 und 74 der VO 1408/71 sind nach der Rechtsprechung des EuGH und der daran anschließenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs so auszulegen, dass ein mj Kind, das zusammen mit dem sorgeberechtigten Elternteil in einem anderen als dem die Leistung erbringenden Mitgliedstaat wohnt und dessen anderer, zu Unterhaltszahlungen verpflichteter Elternteil in dem die Leistung erbringenden Mitgliedstaat tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer ist, Anspruch auf eine Familienleistung wie den Unterhaltsvorschuss nach dem österreichischen UVG hat. (T8); Beisatz: Die Verlegung des Wohnsitzes der Mutter mit dem unterhaltsvorschussberechtigten Kind von Österreich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ändert daher an der Berechtigung zum Bezug des Unterhaltsvorschusses nach den Bestimmungen des UVG grundsätzlich nichts. (T9)Beisatz: Die Artikel 73 und 74 der VO 1408/71 sind nach der Rechtsprechung des EuGH und der daran anschließenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs so auszulegen, dass ein mj Kind, das zusammen mit dem sorgeberechtigten Elternteil in einem anderen als dem die Leistung erbringenden Mitgliedstaat wohnt und dessen anderer, zu Unterhaltszahlungen verpflichteter Elternteil in dem die Leistung erbringenden Mitgliedstaat tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer ist, Anspruch auf eine Familienleistung wie den Unterhaltsvorschuss nach dem österreichischen UVG hat. (T8); Beisatz: Die Verlegung des Wohnsitzes der Mutter mit dem unterhaltsvorschussberechtigten Kind von Österreich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ändert daher an der Berechtigung zum Bezug des Unterhaltsvorschusses nach den Bestimmungen des UVG grundsätzlich nichts. (T9) TE OGH 2009-06-16 10 Ob 33/09i Auch; Beis wie T7 TE OGH 2009-09-08 10 Ob 19/09f Auch TE OGH 2009-09-08 10 Ob 26/09k Auch; Beis wie T7 TE OGH 2009-09-08 10 Ob 41/09s Auch; Beis wie T5 TE OGH 2009-09-08 10 Ob 48/09w Auch; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2009-09-29 10 Ob 32/09t Auch; Beis wie T7 TE OGH 2009-09-29 10 Ob 43/09k Auch; Beis wie T7 TE OGH 2010-01-19 10 Ob 80/09a Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Eine Leistungszuständigkeit Österreichs für die Erbringung von Familienleistungen im Sinne der VO 1408/71 kommt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, da die Minderjährige und ihre Mutter in Ungarn leben (Wohnortstaat) und der Vater in Österreich weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig noch arbeitslos ist, Österreich somit weder Wohnort- noch Beschäftigungsstaat ist. Eine Exportverpflichtung nach Art 73 und 74 VO 1408/71 besteht daher im vorliegenden Fall nicht. (T10)Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Eine Leistungszuständigkeit Österreichs für die Erbringung von Familienleistungen im Sinne der VO 1408/71 kommt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, da die Minderjährige und ihre Mutter in Ungarn leben (Wohnortstaat) und der Vater in Österreich weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig noch arbeitslos ist, Österreich somit weder Wohnort- noch Beschäftigungsstaat ist. Eine Exportverpflichtung nach Artikel 73 und 74 VO 1408/71 besteht daher im vorliegenden Fall nicht. (T10) TE OGH 2010-02-09 10 Ob 4/10a Auch; Beis wie T7 TE OGH 2010-03-02 10 Ob 9/10m nur T1 TE OGH 2010-03-23 10 Ob 12/10b Auch; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2011-02-01 10 Ob 50/10s Auch TE OGH 2023-07-24 10 Ob 24/22k Beisatz wie T6 Beisatz: hier: Anspruch von Kindern mit türkischer Staatsangehörigkeit der in Österreich lebenden Mutter, ebenfalls türkische Staatsangehörige und Bezieherin der bedarfsorientierten Mindestsicherung, bejaht (ARB Nr 3/80 iVm § 9 ASVG). (T11)Beisatz: hier: Anspruch von Kindern mit türkischer Staatsangehörigkeit der in Österreich lebenden Mutter, ebenfalls türkische Staatsangehörige und Bezieherin der bedarfsorientierten Mindestsicherung, bejaht (ARB Nr 3/80 in Verbindung mit Paragraph 9, ASVG). (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116311

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.