← Österreich

{'item': ['7Ob323/01b', '7Ob81/02s', '1Ob116/03w']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.03.2002 Geschäftszahl7Ob323/01b; 7Ob81/02s; 1Ob116/03w NormABGB idF ArtI Z38 KindRÄG 2001 §189 Abs2;ABGB in der Fassung ArtI Z38 KindRÄG 2001 §189 Abs2; RechtssatzNach dem Gesetzeswortlaut und den Materialien kann vielmehr jede besonders geeignete Person bei Unzumutbarkeit die Übernahme der Obsorge ablehnen. Jede andere geeignete Person ist schon mangels Bereitschaft nicht zu betrauen beziehungsweise zur Übernahme nicht verpflichtet. Diese Bestimmung ist im Sachwalterrecht gemäß § 282 Abs 1 ABGB idF KindRÄG 2001 entsprechend anzuwenden.Nach dem Gesetzeswortlaut und den Materialien kann vielmehr jede besonders geeignete Person bei Unzumutbarkeit die Übernahme der Obsorge ablehnen. Jede andere geeignete Person ist schon mangels Bereitschaft nicht zu betrauen beziehungsweise zur Übernahme nicht verpflichtet. Diese Bestimmung ist im Sachwalterrecht gemäß Paragraph 282, Absatz eins, ABGB in der Fassung KindRÄG 2001 entsprechend anzuwenden. EntscheidungstexteTE OGH 2002/03/13 7 Ob 323/01b TE OGH 2002/08/07 7 Ob 81/02s Auch; nur: Nach dem Gesetzeswortlaut und den Materialien kann vielmehr jede besonders geeignete Person bei Unzumutbarkeit die Übernahme der Obsorge ablehnen. Diese Bestimmung ist im Sachwalterrecht gemäß § 282 Abs 1 ABGB idF KindRÄG 2001 entsprechend anzuwenden. (T1) Beisatz: Das Gesetz präzisiert nicht, wann einem Sachwalter die Betrauung mit der Obsorge unzumutbar ist. Die Kriterien der alten Rechtslage vor dem KindRÄG 2001 (vgl 7Ob198/00v) sind auf die nun geltende Rechtslage insoweit übertragbar als bei Feststellung von "Feindschaft" zwischen dem Betroffenen und dem Sachwalter auch nach der neuen Rechtslage davon auszugehen ist, dass dem Sachwalter die Betrauung unzumutbar ist. (T2) Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob dem Sachwalter die Betrauung mit der Obsorge im vorliegenden Fall wegen behaupteter Feindschaft zumutbar oder unzumutbar ist, ist ebenso eine Ermessensentscheidung, wie dies bereits in den Entscheidungen zu §194 ABGB aF ausgesprochen wurde. (T3) Auch; nur: Nach dem Gesetzeswortlaut und den Materialien kann vielmehr jede besonders geeignete Person bei Unzumutbarkeit die Übernahme der Obsorge ablehnen. Diese Bestimmung ist im Sachwalterrecht gemäß Paragraph 282, Absatz eins, ABGB in der Fassung KindRÄG 2001 entsprechend anzuwenden. (T1) Beisatz: Das Gesetz präzisiert nicht, wann einem Sachwalter die Betrauung mit der Obsorge unzumutbar ist. Die Kriterien der alten Rechtslage vor dem KindRÄG 2001 vergleiche 7Ob198/00v) sind auf die nun geltende Rechtslage insoweit übertragbar als bei Feststellung von "Feindschaft" zwischen dem Betroffenen und dem Sachwalter auch nach der neuen Rechtslage davon auszugehen ist, dass dem Sachwalter die Betrauung unzumutbar ist. (T2) Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob dem Sachwalter die Betrauung mit der Obsorge im vorliegenden Fall wegen behaupteter Feindschaft zumutbar oder unzumutbar ist, ist ebenso eine Ermessensentscheidung, wie dies bereits in den Entscheidungen zu §194 ABGB aF ausgesprochen wurde. (T3) TE OGH 2003/05/27 1 Ob 116/03w Auch; Beisatz: Gemäß §189 Abs2 ABGB kann eine "besonders geeignete Person" die Betrauung mit der Obsorge nur ablehnen, wenn ihr diese unzumutbar wäre. (T4) RechtssatznummerRS0116380

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.