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{'item': ['7Ob323/01b', '7Ob81/02s', '1Ob116/03w', '10Ob18/08g', '7Ob105/08d', '7Ob189/09h']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116381 Entscheidungsdatum13.03.2002 Geschäftszahl7Ob323/01b; 7Ob81/02s; 1Ob116/03w; 10Ob18/08g; 7Ob105/08d; 7Ob189/09h NormABGB §279; ABGB §281 Abs3; ABGB idF ArtI Z38 KindRÄG 2001 §189 Abs2; AußStrG §238 Abs1ABGB §279; ABGB §281 Abs3; ABGB in der Fassung ArtI Z38 KindRÄG 2001 §189 Abs2; AußStrG §238 Abs1 RechtssatzUnter "besonders geeignete Personen" im Sinne § 189 Abs 2 ABGB idF Art I Z 38 KindRÄG 2001 werden zunächst jene nach § 281 Abs 3 ABGB zu bestellenden Personen einzuordnen sein, weil die besondere Eignung unzweifelhaft Bestellungsgrund ist und das Gesetz zum Wohl des Betroffenen (Behinderten) besondere Eigenschaften des zu Bestellenden zwingend normiert. Weiters werden darunter auch die nach § 281 Abs 2 ABGB nominierten Personen nach Gesetzesauftrag und Gesetzeszweck (§ 6 ABGB) der Vereinssachwalterschaft fallen. Dass der Verfahrenssachwalter nicht nach § 281 Abs 3 ABGB zu bestellen ist, schließt jedoch nicht aus, einen Rechtsanwalt dennoch als für die von ihm zu besorgende Aufgabe als "besonders geeignet" im Sinn des § 189 Abs 2 ABGB nF anzusehen ist; etwa dann, wenn andere Personen für die Funktion des Verfahrenssachwalters nicht auffindbar oder verfügbar sind.Unter "besonders geeignete Personen" im Sinne Paragraph 189, Absatz 2, ABGB in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 38, KindRÄG 2001 werden zunächst jene nach Paragraph 281, Absatz 3, ABGB zu bestellenden Personen einzuordnen sein, weil die besondere Eignung unzweifelhaft Bestellungsgrund ist und das Gesetz zum Wohl des Betroffenen (Behinderten) besondere Eigenschaften des zu Bestellenden zwingend normiert. Weiters werden darunter auch die nach Paragraph 281, Absatz 2, ABGB nominierten Personen nach Gesetzesauftrag und Gesetzeszweck (Paragraph 6, ABGB) der Vereinssachwalterschaft fallen. Dass der Verfahrenssachwalter nicht nach Paragraph 281, Absatz 3, ABGB zu bestellen ist, schließt jedoch nicht aus, einen Rechtsanwalt dennoch als für die von ihm zu besorgende Aufgabe als "besonders geeignet" im Sinn des Paragraph 189, Absatz 2, ABGB nF anzusehen ist; etwa dann, wenn andere Personen für die Funktion des Verfahrenssachwalters nicht auffindbar oder verfügbar sind. EntscheidungstexteTE OGH 2002-03-13 7 Ob 323/01b TE OGH 2002-08-07 7 Ob 81/02s Auch; nur: Dass der Verfahrenssachwalter nicht nach § 281 Abs 3 ABGB zu bestellen ist, schließt jedoch nicht aus, einen Rechtsanwalt dennoch als für die von ihm zu besorgende Aufgabe als "besonders geeignet" im Sinn des § 189 Abs 2 ABGB nF anzusehen ist; etwa dann, wenn andere Personen für die Funktion des Verfahrenssachwalters nicht auffindbar oder verfügbar sind. (T1)Auch; nur: Dass der Verfahrenssachwalter nicht nach Paragraph 281, Absatz 3, ABGB zu bestellen ist, schließt jedoch nicht aus, einen Rechtsanwalt dennoch als für die von ihm zu besorgende Aufgabe als "besonders geeignet" im Sinn des Paragraph 189, Absatz 2, ABGB nF anzusehen ist; etwa dann, wenn andere Personen für die Funktion des Verfahrenssachwalters nicht auffindbar oder verfügbar sind. (T1) TE OGH 2003-05-27 1 Ob 116/03w Auch; nur T1 TE OGH 2008-04-01 10 Ob 18/08g Vgl; Beisatz: Auch dann, wenn der zuständige Verein eine Übernahme aus fehlenden (Personal-)Kapazitäten ablehnt und dann die subsidiäre Heranziehung von Rechtsanwälten oder Notaren (zur Bestellung von Rechtsanwälten und Notaren zu Verfahrenssachwaltern ohne deren Zustimmung siehe bereits RIS-Justiz RS0116381) oder anderer geeigneter (und bereiter) Personen zum Tragen kommt, gebietet es die Bedachtnahme auf das Wohl der betroffenen Person, bei der Auswahl einer für das Amt des Sachwalters in Betracht kommenden Person nicht einfach nach einer allgemein gehaltenen „Liste" wie der Liste aller Rechtsanwälte in einem Kammersprengel vorzugehen, sondern eine für das Amt geeignete Person auszuwählen. (T2); Veröff: SZ 2008/37 TE OGH 2008-05-28 7 Ob 105/08d Vgl auch TE OGH 2009-09-30 7 Ob 189/09h Auch; Beis ähnlich wie T2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.