MRK sollte ein Ersatz für den dadurch verursachten immateriellen Schaden geltend gemacht werden können. Hier: Totschlag eines Häftlings durch Zellengenossen. Edwards gegen das Vereinigte Königreich.Zwar verlangt Artikel 13, MRK in Fällen, in denen es der Staat versäumt hat, das Leben einer Person vor Angriffen durch Dritte zu schützen, nicht in jedem Fall die Durchführung einer Untersuchung durch die staatlichen Behörden; den Angehörigen des Opfers muss jedoch ein Mechanismus zur Feststellung einer Verantwortlichkeit für eine Verletzung der Konvention zur Verfügung stehen.
, MRK sollte ein Ersatz für den dadurch verursachten immateriellen Schaden geltend gemacht werden können. Hier: Totschlag eines Häftlings durch Zellengenossen. Edwards gegen das Vereinigte Königreich. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2002-03-14 Bsw 46477/99 Veröff: NL 2002,55 TE AUSL EGMR 2004-07-27 Bsw 57671/00 Vgl auch; Veröff: NL 2004,196 TE AUSL EGMR 2006-06-01 Bsw 39922/03 nur: Zwar verlangt Art 13 MRK in Fällen, in denen es der Staat versäumt hat, das Leben einer Person vor Angriffen durch Dritte zu schützen, nicht in jedem Fall die Durchführung einer Untersuchung durch die staatlichen Behörden; den Angehörigen des Opfers muss jedoch ein Mechanismus zur Feststellung einer Verantwortlichkeit für eine Verletzung der Konvention zur Verfügung stehen.
MRK sollte ein Ersatz für den dadurch verursachten immateriellen Schaden geltend gemacht werden können. (T1); Veröff: NL 2006,126nur: Zwar verlangt Artikel 13, MRK in Fällen, in denen es der Staat versäumt hat, das Leben einer Person vor Angriffen durch Dritte zu schützen, nicht in jedem Fall die Durchführung einer Untersuchung durch die staatlichen Behörden; den Angehörigen des Opfers muss jedoch ein Mechanismus zur Feststellung einer Verantwortlichkeit für eine Verletzung der Konvention zur Verfügung stehen.
, MRK sollte ein Ersatz für den dadurch verursachten immateriellen Schaden geltend gemacht werden können. (T1); Veröff: NL 2006,126 TE AUSL EGMR 2007-05-31 Bsw 7510/04 nur:
MRK sollte ein Ersatz für den dadurch verursachten immateriellen Schaden geltend gemacht werden können. (T2); Beisatz: In solchen Fällen werden Schmerz, Stress, Angst und Frustration als Faktoren anerkannt, die eine angemessene Entschädigung verlangen. (Kontrová gegen Slowakei) (T3); Veröff: NL 2007,133nur:
, MRK sollte ein Ersatz für den dadurch verursachten immateriellen Schaden geltend gemacht werden können. (T2); Beisatz: In solchen Fällen werden Schmerz, Stress, Angst und Frustration als Faktoren anerkannt, die eine angemessene Entschädigung verlangen. (Kontrová gegen Slowakei) (T3); Veröff: NL 2007,133 TE AUSL EGMR 2009-09-15 Bsw 8227/04 nur T2; Beisatz: Dies gilt auch
Es muss sowohl Ersatz des materiellen als auch des immateriellen Schadens vorgesehen sein. (Bem: E. S. u.a. gegen die Slowakei) (T4)nur T2; Beisatz: Dies gilt auch
Es muss sowohl Ersatz des materiellen als auch des immateriellen Schadens vorgesehen sein. (Bem: E. S. u.a. gegen die Slowakei) (T4) Veröff: NL 2009,255
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