RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116435 Entscheidungsdatum22.03.2002 Geschäftszahl1Ob1/02g; 1Ob126/02i; 1Ob40/04w; 1Ob57/04w; 9Ob5/08p NormEGV Maastricht Art177; EG Amsterdam Art234; EWG-RL
Art 7
Abs 4 und Abs 9 der Richtlinie 1999/62/EG im Sinn der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften insoweit unmittelbar anwendbar, als sie zur Ermittlung einer richtlinienkonformen Maut für die zur Güterbeförderung eingesetzten Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Achsen für die Gesamtstrecke der österreichischen Brenner-Autobahn auch bei unterbliebener oder unvollständiger Umsetzung dieser Richtlinien in das österreichische Recht herangezogen werden können?1.2.1. Sind Artikel 7, Litera b und Litera h, der Richtlinie 93/89/
Artikel 7
, Absatz 4 und Absatz 9, der Richtlinie 1999/62/EG im Sinn der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften insoweit unmittelbar anwendbar, als sie zur Ermittlung einer richtlinienkonformen Maut für die zur Güterbeförderung eingesetzten Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Achsen für die Gesamtstrecke der österreichischen Brenner-Autobahn auch bei unterbliebener oder unvollständiger Umsetzung dieser Richtlinien in das österreichische Recht herangezogen werden können? 1.2.
- Nur bei Bejahung der Frage 1.2.1.: 1.2.2.
- Auf welche Weise und unter Heranziehung welcher Parameter ist die jeweils zulässige Maut für eine Einzelfahrt über die Gesamtstrecke zu berechnen? 1.2.2.
- Können sich auch österreichische Frächter darauf berufen, dass sie durch den (überhöhten) Tarif für die Gesamtstrecke gegenüber jenen Straßenbenutzern diskriminiert werden, die bloß Teilstrecken der erwähnten Autobahn in Anspruch nehmen? 1.
- Nur bei Bejahung der Fragen 1.
- und 1.2.: 1.3.
- Ist das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom
- Juli 1995, C-21/94, mit dem ausgesprochen wurde, dass die Wirkungen der dort für nichtig erklärten Richtlinie 93/89/EWG vom
- Oktober 1993 aufrecht erhalten werden, bis der Rat eine neue Richtlinie erlassen haben wird, dahin auszulegen, dass die Wirkungen solange aufrecht bleiben, bis die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der neuen Richtlinie umgesetzt haben werden bzw bis die Umsetzungsfrist abgelaufen sein wird? 1.3.
- Nur bei Verneinung der Frage 1.3.1.: Treffen die Mitgliedstaaten im Zeitraum vom
- Juni 1999 bis
- Juli 2000 Verpflichtungen zur Bedachtnahme auf die neue Richtlinie, etwa im Sinn von zwingend zu beachtenden Vorwirkungen? EntscheidungstexteTE OGH 2002-03-22 1 Ob 1/02g TE OGH 2002-06-25 1 Ob 126/02i Vgl; Beisatz: Hier: Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden nachstehende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
- Bezwecken Art 7 lit b und lit h der Richtlinie 93/89/
Art 7
Abs 4 und Abs 9 der Richtlinie 1999/62/EG, die Verleihung des Rechts an jedes Verkehrsunternehmen, mautpflichtige Autobahnstrecken für die zur gewerblichen Güterbeförderung eingesetzten Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Achsen gegen Zahlung einer richtlinienkonformen und daher angemessenen Straßenbenützungsgebühr befahren zu dürfen? Bei Bejahung der Frage 1.: 2. Sind Art 7 lit b und lit h der Richtlinie 93/89/
Art 7
Abs 4 und Abs 9 der Richtlinie 1999/62/EG im Sinn der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften insoweit unmittelbar anwendbar, als sie zur Ermittlung einer richtlinienkonformen Maut für die zur gewerblichen Güterbeförderung eingesetzten Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Achsen für die Gesamtstrecke der österreichischen Brenner-Autobahn auch bei unterbliebener oder unvollständiger Umsetzung dieser Richtlinien in das österreichische Recht herangezogen werden können? Bei Bejahung der Fragen
- und 2.: 3.Auf welche Weise und unter Heranziehung welcher Parameter ist die jeweils zulässige Maut für eine Einzelfahrt über die Gesamtstrecke zu berechnen? Nur bei Bejahung der Fragen
- und
- in Verbindung mit der Erläuterung einer Berechnungsmethode nach Frage 3.: 4.Ist das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom
- Juli 1995, C-21/94, mit dem ausgesprochen wurde, dass die Wirkungen der dort für nichtig erklärten Richtlinie 93/89/EWG vom
- Oktober 1993 aufrecht erhalten werden, bis der Rat eine neue Richtlinie erlassen haben wird, dahin auszulegen, dass die Wirkungen solange aufrecht bleiben, bis die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der neuen Richtlinie umgesetzt haben werden bzw bis die Umsetzungsfrist abgelaufen sein wird? Nur bei Verneinung der Frage 4.: 5.Treffen die Mitgliedstaaten im Zeitraum vom
- Juni 1999 bis
- Juli 2000 Verpflichtungen zur Bedachtnahme auf die neue Richtlinie, etwa im Sinn von zwingend zu beachtenden Vorwirkungen? (T1)Vgl; Beisatz: Hier: Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden nachstehende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
- Bezwecken Artikel 7, Litera b und Litera h, der Richtlinie 93/89/
Artikel 7
, Absatz 4 und Absatz 9, der Richtlinie 1999/62/EG, die Verleihung des Rechts an jedes Verkehrsunternehmen, mautpflichtige Autobahnstrecken für die zur gewerblichen Güterbeförderung eingesetzten Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Achsen gegen Zahlung einer richtlinienkonformen und daher angemessenen Straßenbenützungsgebühr befahren zu dürfen? Bei Bejahung der Frage 1.: 2. Sind Artikel 7, Litera b und Litera h, der Richtlinie 93/89/
Artikel 7
, Absatz 4 und Absatz 9, der Richtlinie 1999/62/EG im Sinn der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften insoweit unmittelbar anwendbar, als sie zur Ermittlung einer richtlinienkonformen Maut für die zur gewerblichen Güterbeförderung eingesetzten Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Achsen für die Gesamtstrecke der österreichischen Brenner-Autobahn auch bei unterbliebener oder unvollständiger Umsetzung dieser Richtlinien in das österreichische Recht herangezogen werden können? Bei Bejahung der Fragen
- und 2.: 3.Auf welche Weise und unter Heranziehung welcher Parameter ist die jeweils zulässige Maut für eine Einzelfahrt über die Gesamtstrecke zu berechnen? Nur bei Bejahung der Fragen
- und
- in Verbindung mit der Erläuterung einer Berechnungsmethode nach Frage 3.: 4.Ist das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom
- Juli 1995, C-21/94, mit dem ausgesprochen wurde, dass die Wirkungen der dort für nichtig erklärten Richtlinie 93/89/EWG vom
- Oktober 1993 aufrecht erhalten werden, bis der Rat eine neue Richtlinie erlassen haben wird, dahin auszulegen, dass die Wirkungen solange aufrecht bleiben, bis die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der neuen Richtlinie umgesetzt haben werden bzw bis die Umsetzungsfrist abgelaufen sein wird? Nur bei Verneinung der Frage 4.: 5.Treffen die Mitgliedstaaten im Zeitraum vom
- Juni 1999 bis
- Juli 2000 Verpflichtungen zur Bedachtnahme auf die neue Richtlinie, etwa im Sinn von zwingend zu beachtenden Vorwirkungen? (T1) TE OGH 2004-03-18 1 Ob 40/04w Beisatz: Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes mit Urteil vom 5.2.2004 zu C-157/
- (T2) TE OGH 2004-05-17 1 Ob 57/04w Beisatz: Das Ersuchen um Vorabentscheidung zu 1 Ob 126/02i wurde mit Beschluss vom
- Februar 2004 zurückgezogen. (T3); Beis wie T2; Beisatz: Nach diesem Urteil des EuGH zu C-157/02 steht fest, dass sich ein Einzelner auf die nach dem Ergebnis des Vertragsverletzungsverfahrens zumindest unvollständige Umsetzung der RL93/89/EWG des Rates vom
- Oktober 1993 (auch) gegenüber der Republik Österreich berufen kann, um die gemeinschaftsrechtskonforme, also ohne Verstoß gegen Art 7 lit b der RL93/89/EWG ermittelte Maut für die Benützung der Gesamtstrecke der österreichischen Brenner-Autobahn mit Kraftfahrzeugen zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 Tonnen zu bestimmen. (T4); Veröff: SZ 2004/76Beisatz: Das Ersuchen um Vorabentscheidung zu 1 Ob 126/02i wurde mit Beschluss vom
- Februar 2004 zurückgezogen. (T3); Beis wie T2; Beisatz: Nach diesem Urteil des EuGH zu C-157/02 steht fest, dass sich ein Einzelner auf die nach dem Ergebnis des Vertragsverletzungsverfahrens zumindest unvollständige Umsetzung der RL93/89/EWG des Rates vom
- Oktober 1993 (auch) gegenüber der Republik Österreich berufen kann, um die gemeinschaftsrechtskonforme, also ohne Verstoß gegen Artikel 7, Litera b, der RL93/89/EWG ermittelte Maut für die Benützung der Gesamtstrecke der österreichischen Brenner-Autobahn mit Kraftfahrzeugen zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 Tonnen zu bestimmen. (T4); Veröff: SZ 2004/76 TE OGH 2009-06-02 9 Ob 5/08p Vgl; Veröff: SZ 2009/73 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116435