RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116260 Entscheidungsdatum26.03.2002 Geschäftszahl10ObS58/02f; 10ObS83/04k; 10ObS139/06y; 10ObS110/14w NormEG Amsterdam Art234; EGV Maastricht Art177; Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art10a; Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art4 Abs2a; GSVG §149 RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Art 234 (ex-Art 177) EGV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Artikel 234, (ex-Art 177) EGV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Artikel 10a der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14.Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr 118/97 des Rates vom
- Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung in Verbindung mit AnhangIIa dahin auszulegen, dass die Ausgleichszulage nach dem Bundesgesetz vom
- Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen in seinen Geltungsbereich fällt und folglich eine beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2a der Verordnung darstellt, sodass auf den Fall einer Person, die- wie der Kläger- nach dem
- Juni 1992 die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistung erfüllt, ausschließlich die durch Artikel 10a der Verordnung geschaffene Koordinierungsregelung anzuwenden ist? EntscheidungstexteTE OGH 2002-03-26 10 ObS 58/02f TE OGH 2004-06-21 10 ObS 83/04k Beisatz: Verfahrenswiederaufnahme zu 10 ObS 58/02f: Nach dem Urteil des EuGH vom 29.4.2004, RsC-160/02, ist davon auszugehen, dass es sich bei der Ausgleichszulage (nach dem GSVG) um eine beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne von Art 4 Abs 2a der Verordnung (EWG) Nr1408/71 handelt, auf die ausschließlich die durch Art 10a der Verordnung geschaffene Koordinierungsregelung anzuwenden ist. Nach dieser Koordinierungsregelung sind die beitragsunabhängigen Sonderleistungen nur vom jeweiligen Wohnmitgliedstaat zu gewähren. Dies bedeutet, dass auch aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen keine Verpflichtung zum Export der Ausgleichszulage in einen anderen Mitgliedstaat besteht. (T1)Beisatz: Verfahrenswiederaufnahme zu 10 ObS 58/02f: Nach dem Urteil des EuGH vom 29.4.2004, RsC-160/02, ist davon auszugehen, dass es sich bei der Ausgleichszulage (nach dem GSVG) um eine beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne von Artikel 4, Absatz 2 a, der Verordnung (EWG) Nr1408/71 handelt, auf die ausschließlich die durch Artikel 10 a, der Verordnung geschaffene Koordinierungsregelung anzuwenden ist. Nach dieser Koordinierungsregelung sind die beitragsunabhängigen Sonderleistungen nur vom jeweiligen Wohnmitgliedstaat zu gewähren. Dies bedeutet, dass auch aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen keine Verpflichtung zum Export der Ausgleichszulage in einen anderen Mitgliedstaat besteht. (T1) TE OGH 2006-09-12 10 ObS 139/06y Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2014-09-30 10 ObS 110/14w Vgl auch; Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116260