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8ObA110/01m

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.03.2002 Geschäftszahl8ObA110/01m; 8ObA8/03i; 9ObA21/04k; 9ObA88/04p; 9ObA35/05w; 9ObA144/09f NormArbVG §96 Abs1; ArbVG §101; ArbVG §102; AVB für Dienstverträge bei den österreichischen Bundesbahnen §26; AVB für Dienstverträge bei den österreichischen Bundesbahnen §27; BBVG §67; BBVG §69 Abs2;

BBVG §70; DisziplinarO 1996 §2 Abs2 Rechtssatz§ 101 ArbVG findet auch auf ÖBB-Bedienstete Anwendung. Maßgesetzlich für die Beurteilung, ob eine Versetzung vorliegt, ist die vom Bediensteten ausgeübte Tätigkeit, nicht die ihm zugewiesene Planstelle.Paragraph 101, ArbVG findet auch auf ÖBB-Bedienstete Anwendung. Maßgesetzlich für die Beurteilung, ob eine Versetzung vorliegt, ist die vom Bediensteten ausgeübte Tätigkeit, nicht die ihm zugewiesene Planstelle.

EntscheidungstexteTE OGH 2002/03/28 8 ObA 110/01m TE OGH 2003/05/22 8 ObA 8/03i Vgl; Beisatz: In der mit Zustimmung der Belegschaftsvertretung erlassenen alten Disziplinarordnung ist im Sinne der Übergangsbestimmungen des § 69 Abs 2 BBVG nun eine Betriebsvereinbarung iSd § 96 Abs 1 Z 1 ArbVG zu sehen, aber auch in der darin für die Verhängung geringerer Sanktionen vorgesehenen Kompetenz des Leiters der Organisationseinheit (vgl § 2 Abs 2 der Disziplinarordnung 1996) eine mit Zustimmung des Betriebsrates bzw der Personalvertretung eingerichtete Stelle iSd § 102 ArbVG iVm § 69 Abs 1 und 2. (T1) Vgl; Beisatz: In der mit Zustimmung der Belegschaftsvertretung erlassenen alten Disziplinarordnung ist im Sinne der Übergangsbestimmungen des Paragraph 69, Absatz 2, BBVG nun eine Betriebsvereinbarung iSd Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer eins, ArbVG zu sehen, aber auch in der darin für die Verhängung geringerer Sanktionen vorgesehenen Kompetenz des Leiters der Organisationseinheit vergleiche Paragraph 2, Absatz 2, der Disziplinarordnung 1996) eine mit Zustimmung des Betriebsrates bzw der Personalvertretung eingerichtete Stelle iSd Paragraph 102, ArbVG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz eins und 2, (T1) TE OGH 2004/07/07 9 ObA 21/04k Auch TE OGH 2005/04/06 9 ObA 88/04p nur: § 101 ArbVG findet auch auf ÖBB-Bedienstete Anwendung. (T2) nur: Paragraph 101, ArbVG findet auch auf ÖBB-Bedienstete Anwendung. (T2) TE OGH 2005/08/31 9 ObA 35/05w nur T2; Veröff: SZ 2005/122 TE OGH 2010/01/26 9 ObA 144/09f Vgl aber; nur T2; Beisatz: Da es sich aber bei einer Ruhestandsversetzung nach der BB-DO bzw nunmehr dem BB-PG um keinen „Arbeitsplatz", dh eine Beschäftigung im Rahmen der Arbeitspflicht handelt, bedarf es keiner Mitwirkung des Betriebsrats. (T3) RechtssatznummerRS0116315

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.