← Österreich

{'item': ['4Ob54/02y', '7Ob122/06a', '4Ob189/07h', '6Ob248/07z', '8ObA45/08p', '2Ob252/08k', '9ObA49/09k', '9ObA129/10a', '9Ob32/11p', '9ObA123/13y',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116276 Entscheidungsdatum09.04.2002 Geschäftszahl4Ob54/02y; 7Ob122/06a; 4Ob189/07h; 6Ob248/07z; 8ObA45/08p; 2Ob252/08k; 9ObA49/09k; 9ObA129/10a; 9Ob32/11p; 9ObA123/13y; 8ObA59/15g; 8ObA55/16w; 8ObA17/19m; 4Ob26/22k NormHVertrG §24 RechtssatzWegen der notwendigerweise an den Besonderheiten des Einzelfalls auszurichtenden Ermittlung des Anspruchs nach § 24 HVertrG ist für pauschale Berechnungsweisen oder die Ermittlung der Höhe des Anspruchs nach festen Formeln grundsätzlich kein Raum. Dies gilt insbesondere auch für die sogenannte "Münchner Formel" zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Vertragshändlers. Die Ergebnisse der Umfragen von Meinungsforschungsinstituten (demoskopische Umfragen) sind nach der ZPO - wenn auch dort nicht besonders erwähnte - zulässige Beweismittel.Wegen der notwendigerweise an den Besonderheiten des Einzelfalls auszurichtenden Ermittlung des Anspruchs nach Paragraph 24, HVertrG ist für pauschale Berechnungsweisen oder die Ermittlung der Höhe des Anspruchs nach festen Formeln grundsätzlich kein Raum. Dies gilt insbesondere auch für die sogenannte "Münchner Formel" zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Vertragshändlers. Die Ergebnisse der Umfragen von Meinungsforschungsinstituten (demoskopische Umfragen) sind nach der ZPO - wenn auch dort nicht besonders erwähnte - zulässige Beweismittel. EntscheidungstexteTE OGH 2002-04-09 4 Ob 54/02y TE OGH 2006-08-30 7 Ob 122/06a Vgl aber: nur: Wegen der notwendigerweise an den Besonderheiten des Einzelfalls auszurichtenden Ermittlung des Anspruchs nach § 24 HVertrG ist für pauschale Berechnungsweisen oder die Ermittlung der Höhe des Anspruchs nach festen Formeln grundsätzlich kein Raum. (T1)Vgl aber: nur: Wegen der notwendigerweise an den Besonderheiten des Einzelfalls auszurichtenden Ermittlung des Anspruchs nach Paragraph 24, HVertrG ist für pauschale Berechnungsweisen oder die Ermittlung der Höhe des Anspruchs nach festen Formeln grundsätzlich kein Raum. (T1) Beisatz: Es hat sich jedoch in der Judikatur und im Schrifttum als wesentliche Berechnungsbasis der Rückgriff auf den so genannten - nach der Billigkeit zu ermittelnden und eine entsprechende Abzinsung berücksichtigenden - Rohausgleich herausgebildet, wobei grundsätzlich auf das letzte Vertragsjahr abzustellen ist. Für die Ermittlung des Provisionsäquivalents ist der Anteil am Betrag 'Rohertrag minus Eigenhändlerkosten', der auf die Eigenwaren der Beklagten entfällt, zu berücksichtigen. Bei der Berechnung des Rohausgleichs sind aber nicht nur die Handelsspannen in Bezug auf Eigenwaren der Beklagten, sondern auch jene für Drittwaren zu berücksichtigen, wenn sich auch aus dem Vertrieb dieser Waren für den Geschäftsherrn ein erheblicher verbleibender Vorteil ergibt. Hier: Tankstellenshop. (T2) TE OGH 2007-11-13 4 Ob 189/07h nur T1; Bem: Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 54/02y. (T3) TE OGH 2007-12-12 6 Ob 248/07z Auch; nur T1; Beisatz: Im Hinblick auf die Komplexität der Materie und eine in wesentlichen Punkten gescheiterte Beweisführung hinsichtlich zu berücksichtigender Umstände war letztlich auch hier nur eine Festsetzung nach § 273 Abs 1 ZPO möglich. (T4)Auch; nur T1; Beisatz: Im Hinblick auf die Komplexität der Materie und eine in wesentlichen Punkten gescheiterte Beweisführung hinsichtlich zu berücksichtigender Umstände war letztlich auch hier nur eine Festsetzung nach Paragraph 273, Absatz eins, ZPO möglich. (T4) TE OGH 2008-11-13 8 ObA 45/08p Vgl; Beisatz: Hier: Tankstellenbetreiber. (T5) Beisatz: Die Berechnung des jeweiligen Ausgleichsanspruchs erfolgt einzelfallbezogen, sodass sich etwa allgemein gültige Prozentsätze für die einzelnen als anspruchsmindernd zu berücksichtigenden Faktoren nicht festsetzen lassen. (T6) Bem: Mit ausführlicher Darstellung der zweitstufigen Berechnung der Ausgleichszahlung. (T7) TE OGH 2009-06-10 2 Ob 252/08k Auch; nur T1; Beis wie T4 nur: Im Hinblick auf die Komplexität der Materie wird in aller Regel nur eine Festsetzung nach § 273 Abs 1 ZPO möglich sein. (T8)Auch; nur T1; Beis wie T4 nur: Im Hinblick auf die Komplexität der Materie wird in aller Regel nur eine Festsetzung nach Paragraph 273, Absatz eins, ZPO möglich sein. (T8) TE OGH 2010-03-24 9 ObA 49/09k Auch; nur T1; Beis wie T5; nur T8; Beisatz: Die Beurteilung des Ausgleichsanspruchs hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. (T9) Veröff: SZ 2010/29 TE OGH 2011-10-25 9 ObA 129/10a Vgl; Beis wie T5; Beis wie T9 TE OGH 2012-04-30 9 Ob 32/11p Vgl auch; Beisatz: Die Dauer des Prognosezeitraums hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; für „feste Formeln“ besteht insoweit kein Raum. (T10) TE OGH 2013-10-29 9 ObA 123/13y Auch; nur T1; Beis wie T10 TE OGH 2016-05-24 8 ObA 59/15g Auch; nur: Wegen der notwendigerweise an den Besonderheiten des Einzelfalls auszurichtenden Ermittlung des Anspruchs nach § 24 HVertrG ist für pauschale Berechnungsweisen oder die Ermittlung der Höhe des Anspruchs nach festen Formeln grundsätzlich kein Raum. (T11)Auch; nur: Wegen der notwendigerweise an den Besonderheiten des Einzelfalls auszurichtenden Ermittlung des Anspruchs nach Paragraph 24, HVertrG ist für pauschale Berechnungsweisen oder die Ermittlung der Höhe des Anspruchs nach festen Formeln grundsätzlich kein Raum. (T11) Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2017-08-24 8 ObA 55/16w nur T1 TE OGH 2019-05-24 8 ObA 17/19m nur T1 TE OGH 2022-03-29 4 Ob 26/22k European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116276

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.