RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116277 Entscheidungsdatum09.04.2002 Geschäftszahl4Ob54/02y; 8ObA299/01f; 8ObA290/01g; 6Ob204/05a; 7Ob122/06a; 8ObA45/08p; 9ObA41/10k; 6Ob88/11a; 9ObA123/13y; 8ObA17/19m NormHVertrG §24 RechtssatzAusgangspunkt für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs ist die Handelsspanne des Vertragshändlers zuzüglich allfälliger auf die Vermittlungstätigkeit zurückzuführender Sondervergütungen zur Berechnung der Höhe allgemein. Davon sind jene Vergütungen abzuziehen, die der Vertragshändler für Leistungen erhält, die der Vertragshändler typischerweise nicht erbringt. Mindernd zu berücksichtigen ist auch die größere oder geringere Sogwirkung der Marke sowie das Abwanderungsrisiko der zugeführten Kundschaft, weil als zum Ausgleich verpflichtendes Element nur solche erheblichen Vorteile auf seiten des Herstellers (Zwischenhändlers) anzusehen sind, die auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Vertragshändler fortdauern. Der Sogwirkung einer Marke als anspruchsmindernder Faktor kommt dabei besonders in der Automobilbranche eine erhebliche Bedeutung zu; sie ist im Rahmen der Billigkeitserwägungen angemessen zu berücksichtigen. EntscheidungstexteTE OGH 2002-04-09 4 Ob 54/02y TE OGH 2002-03-28 8 ObA 299/01f Vgl; Beisatz: Hier: Tankstellenbetreiber. (T1) TE OGH 2002-03-28 8 ObA 290/01g Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2005-11-03 6 Ob 204/05a Vgl auch TE OGH 2006-08-30 7 Ob 122/06a Auch; Beisatz: Für die Ermittlung des Provisionsäquivalents ist der Anteil am Betrag 'Rohertrag minus Eigenhändlerkosten', der auf die Eigenwaren der Beklagten entfällt, zu berücksichtigen. Bei der Berechnung des Rohausgleichs sind aber nicht nur die Handelsspannen in Bezug auf Eigenwaren der Beklagten, sondern auch jene für Drittwaren zu berücksichtigen, wenn sich auch aus dem Vertrieb dieser Waren für den Geschäftsherrn ein erheblicher verbleibender Vorteil ergibt. Hier: Tankstellenshop. (T2) TE OGH 2008-11-13 8 ObA 45/08p Vgl; Beisatz: Hier: Tankstellenbetreiber. (T3) Bem: Mit ausführlicher Darstellung der zweitstufigen Berechnung der Ausgleichszahlung. (T4) TE OGH 2010-06-30 9 ObA 41/10k Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die Frage der Einbindung in die Absatzorganisation des Geschäftsherrn kann nur anhand der jeweiligen konkreten Vereinbarungen im Einzelfall entschieden werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. (T5)Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die Frage der Einbindung in die Absatzorganisation des Geschäftsherrn kann nur anhand der jeweiligen konkreten Vereinbarungen im Einzelfall entschieden werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. (T5) TE OGH 2011-12-21 6 Ob 88/11a Vgl; Beisatz: Hier: Anwendung der relativen Berechnungsmethode bei Vorliegen einer Wettbewerbsklausel und Abwerbung nach einvernehmlicher Beendigung des Vertragsverhältnisses. (T6) TE OGH 2013-10-29 9 ObA 123/13y Vgl auch TE OGH 2019-05-24 8 ObA 17/19m nur: Ausgangspunkt für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs ist die Handelsspanne des Vertragshändlers zuzüglich allfälliger auf die Vermittlungstätigkeit zurückzuführender Sondervergütungen zur Berechnung der Höhe allgemein. Davon sind jene Vergütungen abzuziehen, die der Vertragshändler für Leistungen erhält, die der Vertragshändler typischerweise nicht erbringt. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116277
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.