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{'item': '4Ob80/02x; 7Ob210/01k; 3Ob1/03y; 1Ob13/03y; 8Ob23/04x; 7Ob196/05g; 2Ob23/06f; 3Ob233/07x; 2Ob184/08k; 8Ob75/09a; 4Ob83/12b; 10ObS69/12p; 8Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116279 Entscheidungsdatum22.06.2023 Geschäftszahl4Ob80/02x; 7Ob210/01k; 3Ob1/03y; 1Ob13/03y; 8Ob23/04x; 7Ob196/05g; 2Ob23/06f; 3Ob233/07x; 2Ob184/08k; 8Ob75/09a; 4Ob83/12b; 10ObS69/12p; 8Ob85/12a; 8ObA19/14y; 1Ob128/14a; 4Ob93/16d; 7Ob55/22x; 8Ob87/22k; 10ObS82/22i; 10ObS56/23t NormZPO §528 Abs2 Z2 A ZPO §530 A ZPO §533 RechtssatzDer Rechtsmittelzug kann bei Wiederaufnahmsklagen nicht anders gestaltet sein als bei den Entscheidungen, gegen die sich die Wiederaufnahmsklage richtet. Daraus folgt, dass zwar die Ausnahmebestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 letzter Halbsatz ZPO - entgegen RZ 1993/64 - auch für die Bestätigung der Zurückweisung von Wiederaufnahmsklagen gegen eine Formalentscheidung zulässig sein kann (so jedenfalls, wenn sich die Wiederaufnahmsklage gegen die Zurückweisung einer Klage wendet), dass aber dann, wenn die angestrebte oder bekämpfte Sachentscheidung im Fall ihrer Bestätigung nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden könnte, das Gleiche auch für die dagegen gerichtete Wiederaufnahmsklage gelten muss.Der Rechtsmittelzug kann bei Wiederaufnahmsklagen nicht anders gestaltet sein als bei den Entscheidungen, gegen die sich die Wiederaufnahmsklage richtet. Daraus folgt, dass zwar die Ausnahmebestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Halbsatz ZPO - entgegen RZ 1993/64 - auch für die Bestätigung der Zurückweisung von Wiederaufnahmsklagen gegen eine Formalentscheidung zulässig sein kann (so jedenfalls, wenn sich die Wiederaufnahmsklage gegen die Zurückweisung einer Klage wendet), dass aber dann, wenn die angestrebte oder bekämpfte Sachentscheidung im Fall ihrer Bestätigung nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden könnte, das Gleiche auch für die dagegen gerichtete Wiederaufnahmsklage gelten muss. EntscheidungstexteTE OGH 2002-04-09 4 Ob 80/02x Veröff: SZ 2002/45 TE OGH 2002-09-09 7 Ob 210/01k Beisatz: Die Ausnahme von der Unanfechtbarkeit in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO kommt daher nicht zur Anwendung, wenn das Rekursgericht die Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage gegen eine nicht revisible Sachentscheidung bestätigt hat. (T1)Beisatz: Die Ausnahme von der Unanfechtbarkeit in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO kommt daher nicht zur Anwendung, wenn das Rekursgericht die Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage gegen eine nicht revisible Sachentscheidung bestätigt hat. (T1) TE OGH 2003-01-29 3 Ob 1/03y Vgl auch; nur: Wenn die angestrebte oder bekämpfte Sachentscheidung im Fall ihrer Bestätigung nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden könnte, muss das Gleiche auch für die dagegen gerichtete Wiederaufnahmsklage gelten. (T2) Beisatz: Erfasst vom Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist auch der Fall, dass die Vorinstanzen einen (erkennbaren) Nichtigkeitsantrag oder Wiederaufnahmsantrag betreffend das Verfahren über die Versagung der beantragten Verfahrenshilfegewährung abwiesen. (T3)Beisatz: Erfasst vom Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist auch der Fall, dass die Vorinstanzen einen (erkennbaren) Nichtigkeitsantrag oder Wiederaufnahmsantrag betreffend das Verfahren über die Versagung der beantragten Verfahrenshilfegewährung abwiesen. (T3) TE OGH 2003-11-18 1 Ob 13/03y Beisatz: Die Revisibilität von Wiederaufnahmsklagen ist mit jener des Vorverfahrens identisch. (T4) Beisatz: Hier: Anwendbarkeit des § 528 Abs 2a ZPO. (T5)Beisatz: Hier: Anwendbarkeit des Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO. (T5) TE OGH 2004-08-26 8 Ob 23/04x Vgl auch TE OGH 2005-08-31 7 Ob 196/05g Auch TE OGH 2006-03-02 2 Ob 23/06f Auch; Beis wie T1; Beisatz: Innerhalb des Streitwertbereichs des § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, die den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärte, kein außerordentlicher Revisionsrekurs, aber ein Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches nach § 528 Abs 2a in Verbindung mit § 508 ZPO zulässig. (T6)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Innerhalb des Streitwertbereichs des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO ist gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, die den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärte, kein außerordentlicher Revisionsrekurs, aber ein Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches nach Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO zulässig. (T6) TE OGH 2007-11-27 3 Ob 233/07x Auch; Beis wie T1; Beis wie T6 TE OGH 2008-11-13 2 Ob 184/08k Auch TE OGH 2009-07-30 8 Ob 75/09a Auch; Beisatz: Der Rechtmittelzug (und damit auch eine maßgebliche Rechtsmittelfrist) kann bei Wiederaufnahmsklagen (zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen) grundsätzlich nicht anders gestaltet sein als bei den Entscheidungen, gegen die sich die Wiederaufnahmsklage bzw der darauf abzielende Antrag richtet. (T7) Beisatz: Hier: Wiederaufnahmeantrag im Konkursverfahren. (T8) TE OGH 2012-06-12 4 Ob 83/12b Vgl auch Veröff: SZ 2012/63 TE OGH 2012-06-26 10 ObS 69/12p Auch TE OGH 2013-03-04 8 Ob 85/12a Auch TE OGH 2014-03-24 8 ObA 19/14y Auch TE OGH 2014-07-24 1 Ob 128/14a Auch TE OGH 2016-05-24 4 Ob 93/16d Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: § 528 Abs 2 Z 1 ZPO. (T9)Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO. (T9) TE OGH 2022-07-07 7 Ob 55/22x Vgl TE OGH 2022-08-30 8 Ob 87/22k TE OGH 2023-01-17 10 ObS 82/22i Vgl TE OGH 2023-06-22 10 ObS 56/23t vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116279

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.