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{'item': '4Ob86/02d; 7Ob139/04y; 8Ob103/04m; 2Ob240/08w; 6Ob72/09w; 6Ob229/09h; 4Ob52/14x; 8ObA76/16h; 16Ok1/24v'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116275 Entscheidungsdatum14.03.2024 Geschäftszahl4Ob86/02d; 7Ob139/04y; 8Ob103/04m; 2Ob240/08w; 6Ob72/09w; 6Ob229/09h; 4Ob52/14x; 8ObA76/16h; 16Ok1/24v NormZPO §190 Abs1 A AußStrG 2005 §25 Abs2 Z1 RechtssatzEine Unterbrechungsmöglichkeit gemäß § 190 ZPO ist weder bei einem vor dem Verfassungsgerichtshof anhängigen präjudiziellen Verfahren noch für das Außerstreitverfahren ausdrücklich vorgesehen. Diese planwidrige Gesetzeslücke ist durch analoge Anwendung des § 190 ZPO zu schließen, weil der Zweck der Bestimmung, widersprechende Entscheidungen im Sinne der Einheit der Rechtsordnung zu verhindern, auch im vorliegenden Fall zutrifft. Hier: § 12a FLAG.Eine Unterbrechungsmöglichkeit gemäß Paragraph 190, ZPO ist weder bei einem vor dem Verfassungsgerichtshof anhängigen präjudiziellen Verfahren noch für das Außerstreitverfahren ausdrücklich vorgesehen. Diese planwidrige Gesetzeslücke ist durch analoge Anwendung des Paragraph 190, ZPO zu schließen, weil der Zweck der Bestimmung, widersprechende Entscheidungen im Sinne der Einheit der Rechtsordnung zu verhindern, auch im vorliegenden Fall zutrifft. Hier: Paragraph 12 a, FLAG. EntscheidungstexteTE OGH 2002-04-09 4 Ob 86/02d TE OGH 2004-11-17 7 Ob 139/04y Vgl auch; nur: Eine Unterbrechungsmöglichkeit gemäß § 190 ZPO ist weder bei einem vor dem Verfassungsgerichtshof anhängigen präjudiziellen Verfahren noch für das Außerstreitverfahren ausdrücklich vorgesehen. Diese planwidrige Gesetzeslücke ist durch analoge Anwendung des § 190 ZPO zu schließen, weil der Zweck der Bestimmung, widersprechende Entscheidungen im Sinne der Einheit der Rechtsordnung zu verhindern, auch im vorliegenden Fall zutrifft. (T1)Vgl auch; nur: Eine Unterbrechungsmöglichkeit gemäß Paragraph 190, ZPO ist weder bei einem vor dem Verfassungsgerichtshof anhängigen präjudiziellen Verfahren noch für das Außerstreitverfahren ausdrücklich vorgesehen. Diese planwidrige Gesetzeslücke ist durch analoge Anwendung des Paragraph 190, ZPO zu schließen, weil der Zweck der Bestimmung, widersprechende Entscheidungen im Sinne der Einheit der Rechtsordnung zu verhindern, auch im vorliegenden Fall zutrifft. (T1) Beisatz: Hier: § 5j KSchG. (T2)Beisatz: Hier: Paragraph 5 j, KSchG. (T2) TE OGH 2004-12-22 8 Ob 103/04m Auch; Beis wie T2 TE OGH 2009-01-29 2 Ob 240/08w Auch; Beisatz: Hier: Lückenschluss durch analoge Anwendung des § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG. (T3)Auch; Beisatz: Hier: Lückenschluss durch analoge Anwendung des Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG. (T3) TE OGH 2009-04-16 6 Ob 72/09w TE OGH 2010-04-15 6 Ob 229/09h Beisatz: Hier: § 25 Abs 3 GspG idF BGBl I 2005/105. (T4)Beisatz: Hier: Paragraph 25, Absatz 3, GspG in der Fassung BGBl römisch eins 2005/105. (T4) TE OGH 2014-04-23 4 Ob 52/14x Vgl auch; Veröff: SZ 2014/40 TE OGH 2017-01-27 8 ObA 76/16h Vgl auch; Veröff: SZ 2017/10 TE OGH 2024-03-14 16 Ok 1/24v Beisatz: Hier: Gesetzesprüfungsverfahren zu § 39 Abs 2 Satz 1 KartG 2005 (T5)Beisatz: Hier: Gesetzesprüfungsverfahren zu Paragraph 39, Absatz 2, Satz 1 KartG 2005 (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116275

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.