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Abs1;
Ein Antrag auf Überprüfung der Heizkostenabrechnung auf ihre inhaltliche Richtigkeit ist im Verfahren nach § 25 Abs 1
nicht zulässig.Ein Antrag auf Überprüfung der Heizkostenabrechnung auf ihre inhaltliche Richtigkeit ist im Verfahren nach Paragraph 25, Absatz eins,
nicht zulässig. EntscheidungstexteTE OGH 2002-04-09 5 Ob 66/02w TE OGH 2003-11-25 5 Ob 274/03k TE OGH 2006-06-27 5 Ob 74/06b Vgl; Beisatz: Das gilt auch für das Verfahren gemäß § 20 Abs 3 WEG
nur die Verpflichtung, Rechnung zu legen, reicht ein schlüssiges, plausibles und vollständiges Zahlenwerk aus, die Ordnungsgemäßheit einer Abrechnung zu bewirken. (T2)Auch; Beisatz: Normieren Bestimmungen wie Paragraph 19, Absatz eins, WGG oder vergleichbar Paragraphen 20, 21, MRG oder Paragraphen 17, - 19
nur die Verpflichtung, Rechnung zu legen, reicht ein schlüssiges, plausibles und vollständiges Zahlenwerk aus, die Ordnungsgemäßheit einer Abrechnung zu bewirken. (T2) TE OGH 2010-04-20 5 Ob 193/09g Beis wie T2 nur: Normieren Bestimmungen wie §§ 17 bis 19
nur die Verpflichtung, Rechnung zu legen, reicht ein schlüssiges, plausibles und vollständiges Zahlenwerk aus, die Ordnungsgemäßheit einer Abrechnung zu bewirken. (T3)Beis wie T2 nur: Normieren Bestimmungen wie Paragraphen 17 bis 19
nur die Verpflichtung, Rechnung zu legen, reicht ein schlüssiges, plausibles und vollständiges Zahlenwerk aus, die Ordnungsgemäßheit einer Abrechnung zu bewirken. (T3) Beisatz: Das gilt auch für die Wohl der wirtschaftlichen Einheit. (T4) TE OGH 2011-03-08 5 Ob 22/11p Vgl aber; Beisatz: Durch den (ohne Übergangsfrist) mit 1. 4. 2009 in Kraft getretenen § 25 Abs 1 Z 8a
ist ab diesem Zeitpunkt die materiellrechtlich schon immer geschuldete Verpflichtung zur Legung einer inhaltlich richtigen Abrechnung im Verfahren außer Streitsachen durchzusetzen. (T5)Vgl aber; Beisatz: Durch den (ohne Übergangsfrist) mit 1. 4. 2009 in Kraft getretenen Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 8 a,
ist ab diesem Zeitpunkt die materiellrechtlich schon immer geschuldete Verpflichtung zur Legung einer inhaltlich richtigen Abrechnung im Verfahren außer Streitsachen durchzusetzen. (T5) Beisatz: § 25 Abs 1 Z 8a
ist für die Abrechnungsperioden anwendbar, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung liegen, wenn nur das Verfahren vor der Schlichtungsstelle nach dem 1. 4. 2009 eingeleitet wurde oder anhängig blieb. (T6)Beisatz: Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 8 a,
ist für die Abrechnungsperioden anwendbar, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung liegen, wenn nur das Verfahren vor der Schlichtungsstelle nach dem
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.