OGH Rechtssatz RS0116401 (5Ob77/02p)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116401 Entscheidungsdatum09.04.2002 Geschäftszahl5Ob77/02p; 5Ob82/08g; 5Ob235/16v NormABGB §433; ABGB §484; ABGB §486; GBG §32 Abs1 litb RechtssatzFür die Einverleibung eines Mitbenützungsrechtes ist die Einverleibungsbewilligung (Aufsandungserklärung) im Sinn des §32 Abs 1 litb GBG und §433 ABGB eines bereits bücherlich einverleibten Mitbenützungsberechtigten nicht erforderlich, solange offenkundig ist, dass beide Mitbenützungsrechte nebeneinander bestehen können und bei gesetzmäßiger Ausübung der jeweiligen Mitbenützungsrechte keine Ausschließung des bisherigen Servitutsberechtigten an der Ausübung der Servitut zu befürchten ist.Für die Einverleibung eines Mitbenützungsrechtes ist die Einverleibungsbewilligung (Aufsandungserklärung) im Sinn des §32 Absatz eins, litb GBG und §433 ABGB eines bereits bücherlich einverleibten Mitbenützungsberechtigten nicht erforderlich, solange offenkundig ist, dass beide Mitbenützungsrechte nebeneinander bestehen können und bei gesetzmäßiger Ausübung der jeweiligen Mitbenützungsrechte keine Ausschließung des bisherigen Servitutsberechtigten an der Ausübung der Servitut zu befürchten ist.
EntscheidungstexteTE OGH 2002-04-09 5 Ob 77/02p TE OGH 2008-07-14 5 Ob 82/08g Auch TE OGH 2017-05-04 5 Ob 235/16v European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116401