RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116527 Entscheidungsdatum09.04.2002 Geschäftszahl11Os24/02; 14Os141/05z; 13Os9/10p; 15Os86/10a (15Os87/10y); 15Os78/12b; 15Os110/17s NormStPO §265; StGB §46 RechtssatzTreten die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe auf Grund anzurechnender Vorhaften nach dem Urteil erster Instanz, aber noch vor der Einleitung des Strafvollzuges ein, dann ist zur Entscheidung über die bedingte Entlassung in analoger Anwendung des § 265 StPO das erkennende Gericht (gegebenenfalls in der Zusammensetzung gemäß § 13 Abs 3 StPO) zuständig. Andernfalls müsste der Verurteilte nur zur Ermöglichung des grundsätzlich dem Vollzugsgericht vorbehaltenen Ausspruchs seiner bedingten Entlassung die Strafe antreten.Treten die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe auf Grund anzurechnender Vorhaften nach dem Urteil erster Instanz, aber noch vor der Einleitung des Strafvollzuges ein, dann ist zur Entscheidung über die bedingte Entlassung in analoger Anwendung des Paragraph 265, StPO das erkennende Gericht (gegebenenfalls in der Zusammensetzung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, StPO) zuständig. Andernfalls müsste der Verurteilte nur zur Ermöglichung des grundsätzlich dem Vollzugsgericht vorbehaltenen Ausspruchs seiner bedingten Entlassung die Strafe antreten. EntscheidungstexteTE OGH 2002-04-09 11 Os 24/02 TE OGH 2006-01-09 14 Os 141/05z Auch; Beisatz: Damit werden Angeklagte, welche in Betreff eines gegen sie ergangenen Strafurteils von ihrem Rechtsmittelrecht Gebrauch machen, gegenüber Angeklagten, welche von einer Urteilsbekämpfung Abstand nehmen durch die Dauer des Rechtsmittelverfahrens unter dem Aspekt einer möglichen bedingten Entlassung nicht benachteiligt. (T1) TE OGH 2010-02-10 13 Os 9/10p Auch; Beisatz: Die von 14 Os 141/05z, verlangte analoge Anwendung des § 265 Abs 1 StPO bedeutet zwar - in Fortentwicklung des von 11 Os 24/02, aufgezeigten Schutzzwecks -, dass eine solche Entscheidung nicht stets nur (solcherart aufschiebend) bedingt für den Fall der Rechtskraft geschieht, sondern bereits aufgrund des erstgerichtlichen Urteils zu erfolgen hat, wenn es allein darum geht, Angeklagte, die das gegen sie ergangene Urteil bekämpfen, gegenüber solchen, die auf Urteilsanfechtung verzichten, nicht zu benachteiligen. In einem solchen Fall spricht nichts dagegen, vom Bezugspunkt einer Strafhaft, die von Rechtskraft des Strafausspruchs (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO) und Strafvollzugsanordnung abhängt, auch hinsichtlich der Rechtskraft abzusehen, nachdem vom Erfordernis der Strafvollzugsanordnung bereits von 11 Os 24/02, abgesehen wurde. Die von § 265 Abs 2 (§ 498 Abs 2) StPO angeordnete aufschiebende Wirkung der Beschwerde ändert am Beschwerdegegenstand, welcher hier in einer Beurteilung anhand des erstgerichtlichen Strafausspruchs besteht, nichts. Wird das Urteil jedoch auch zum Nachteil des Angeklagten angefochten, kommt bedingte Entlassung nur (aufschiebend) bedingt für den Fall der Rechtskraft in Betracht. (T2)Auch; Beisatz: Die von 14 Os 141/05z, verlangte analoge Anwendung des Paragraph 265, Absatz eins, StPO bedeutet zwar - in Fortentwicklung des von 11 Os 24/02, aufgezeigten Schutzzwecks -, dass eine solche Entscheidung nicht stets nur (solcherart aufschiebend) bedingt für den Fall der Rechtskraft geschieht, sondern bereits aufgrund des erstgerichtlichen Urteils zu erfolgen hat, wenn es allein darum geht, Angeklagte, die das gegen sie ergangene Urteil bekämpfen, gegenüber solchen, die auf Urteilsanfechtung verzichten, nicht zu benachteiligen. In einem solchen Fall spricht nichts dagegen, vom Bezugspunkt einer Strafhaft, die von Rechtskraft des Strafausspruchs (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) und Strafvollzugsanordnung abhängt, auch hinsichtlich der Rechtskraft abzusehen, nachdem vom Erfordernis der Strafvollzugsanordnung bereits von 11 Os 24/02, abgesehen wurde. Die von Paragraph 265, Absatz 2, (Paragraph 498, Absatz 2,) StPO angeordnete aufschiebende Wirkung der Beschwerde ändert am Beschwerdegegenstand, welcher hier in einer Beurteilung anhand des erstgerichtlichen Strafausspruchs besteht, nichts. Wird das Urteil jedoch auch zum Nachteil des Angeklagten angefochten, kommt bedingte Entlassung nur (aufschiebend) bedingt für den Fall der Rechtskraft in Betracht. (T2) TE OGH 2010-09-15 15 Os 86/10a Auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2012-06-27 15 Os 78/12b Vgl; Ähnlich Beis wie T1 TE OGH 2017-09-19 15 Os 110/17s Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116527
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