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{'item': ['14Os22/02 (14Os31/02)', '15Os86/06w', '14Os31/08b', '14Os158/08d', '11Os80/09p', '14Os22/09f (14Os23/09b)', '12Os7/10m', '11Os85/11a', '11O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116263 Entscheidungsdatum09.04.2002 Geschäftszahl14Os22/02 (14Os31/02); 15Os86/06w; 14Os31/08b; 14Os158/08d; 11Os80/09p; 14Os22/09f (14Os23/09b); 12Os7/10m; 11Os85/11a; 11Os9/13b; 14Os156/13t; 15Os32/14s; 15Os133/14v; 14Os128/14a (14Os129/14y; 14Os26/15b); 12Os4/20k NormGRBG §1 RechtssatzDie Grundrechtsbeschwerde ist zulässig, weil durch den (kassatorischen) Beschluss des Gerichtshofs zweiter Instanz nach ursprünglich "einverständlicher" Enthaftung die Fortsetzung der Untersuchungshaft - abschließend - effektuiert wurde. Dass gegen den (folgenden) erstgerichtlichen Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft ein weiterer Rechtszug offensteht, ist ohne Belang. EntscheidungstexteTE OGH 2002-04-09 14 Os 22/02 TE OGH 2006-08-25 15 Os 86/06w Auch; Beisatz: Die Grundrechtsbeschwerde ist zulässig, weil durch den kassatorischen Beschluss des Gerichtshofs zweiter Instanz nach ursprünglicher Enthaftung die Fortsetzung der Untersuchungshaft abschließend effektuiert wurde. (T1) TE OGH 2008-03-19 14 Os 31/08b Auch; nur: Die Grundrechtsbeschwerde ist zulässig, weil durch den (kassatorischen) Beschluss des Gerichtshofs zweiter Instanz nach Enthaftung die Fortsetzung der Untersuchungshaft - abschließend - effektuiert wurde. (T2) TE OGH 2008-11-04 14 Os 158/08d Auch; Beisatz: Hier: Der Angeklagte stellte sich vor der beschlussmäßigen Fortsetzung der Untersuchungshaft durch das Erstgericht (nach Aufhebung des Enthaftungsbeschlusses durch das Oberlandesgericht) selbst in der Justizanstalt. Die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten ist zulässig, wurde doch durch die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien - fallbezogen durch Selbststellung - die Fortsetzung der Untersuchungshaft abschließend effektuiert. (T3) TE OGH 2009-06-23 11 Os 80/09p Auch; Beis wie T1 TE OGH 2009-03-24 14 Os 22/09f Auch; Beis wie T1 TE OGH 2010-02-16 12 Os 7/10m nur T2; Beisatz: Ob und wann die Festnahmeanordnung tatsächlich vollzogen werden kann, ist nicht Gegenstand der Zulässigkeitsprüfung einer Grundrechtsbeschwerde. (T4) TE OGH 2011-07-04 11 Os 85/11a Vgl; Beisatz: Gibt das Rechtsmittelgericht einer Beschwerde gegen eine Enthaftung Folge, so hat es gemäß § 89 Abs 2 zweiter Satz StPO (nach Möglichkeit) in der Sache selbst zu entscheiden, die staatsanwaltschaftliche Festnahmeanordnung zu bewilligen und die Fortsetzung der Untersuchungshaft zu beschließen. (T5)Vgl; Beisatz: Gibt das Rechtsmittelgericht einer Beschwerde gegen eine Enthaftung Folge, so hat es gemäß Paragraph 89, Absatz 2, zweiter Satz StPO (nach Möglichkeit) in der Sache selbst zu entscheiden, die staatsanwaltschaftliche Festnahmeanordnung zu bewilligen und die Fortsetzung der Untersuchungshaft zu beschließen. (T5) TE OGH 2013-01-24 11 Os 9/13b Vgl TE OGH 2013-11-05 14 Os 156/13t Vgl TE OGH 2014-03-26 15 Os 32/14s Auch TE OGH 2014-11-10 15 Os 133/14v Auch TE OGH 2015-04-28 14 Os 128/14a Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Grundrechtsrelevanz einer (stattgebenden) Entscheidung über einen Einspruch wegen Rechtsverletzung. (T6) TE OGH 2020-01-29 12 Os 4/20k Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116263

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.