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{'item': '10Ob426/01x; 6Ob180/02t; 9Ob41/06d; 7Ob157/07z; 7Ob95/13s; 7Ob166/13g; 7Ob233/15p; 7Ob133/17k; 7Ob190/18v; 7Ob140/25a'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116471 Entscheidungsdatum25.09.2025 Geschäftszahl10Ob426/01x; 6Ob180/02t; 9Ob41/06d; 7Ob157/07z; 7Ob95/13s; 7Ob166/13g; 7Ob233/15p; 7Ob133/17k; 7Ob190/18v; 7Ob140/25a NormEO §382b RechtssatzEine einstweilige Verfügung gemäß § 382b Abs 1 und Abs 2 EO kann nicht bis zum Abschluss eines im Zeitpunkt der Entscheidung über den Sicherungsantrag noch nicht anhängigen Hauptverfahrens im Sinne des § 382b Abs 4 EO erlassen werden. Es ist auch keine Klagefrist oder Antragsfrist für die Einleitung eines solchen Verfahrens festzusetzen.Eine einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382 b, Absatz eins und Absatz 2, EO kann nicht bis zum Abschluss eines im Zeitpunkt der Entscheidung über den Sicherungsantrag noch nicht anhängigen Hauptverfahrens im Sinne des Paragraph 382 b, Absatz 4, EO erlassen werden. Es ist auch keine Klagefrist oder Antragsfrist für die Einleitung eines solchen Verfahrens festzusetzen. EntscheidungstexteTE OGH 2002-04-16 10 Ob 426/01x TE OGH 2002-08-29 6 Ob 180/02t nur: Eine einstweilige Verfügung gemäß § 382b Abs 1 und Abs 2 EO kann nicht bis zum Abschluss eines im Zeitpunkt der Entscheidung über den Sicherungsantrag noch nicht anhängigen Hauptverfahrens im Sinne des § 382b Abs 4 EO erlassen werden. (T1)nur: Eine einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382 b, Absatz eins und Absatz 2, EO kann nicht bis zum Abschluss eines im Zeitpunkt der Entscheidung über den Sicherungsantrag noch nicht anhängigen Hauptverfahrens im Sinne des Paragraph 382 b, Absatz 4, EO erlassen werden. (T1) TE OGH 2006-07-12 9 Ob 41/06d Beisatz: Bei Gewalttätigkeiten und gefährlichen Drohungen in der Familie, denen mittels einstweiliger Verfügung begegnet werden soll, ist eine Zukunftsprognose erforderlich. Die Bescheinigung eines künftigen, noch ungewissen Sachverhalts kann aber nicht schon zum Zeitpunkt der Einbringung des Sicherungsantrags erbracht werden; vielmehr ist die Tatfrage, ob die Einleitung eines Aufteilungsverfahrens nach den Umständen des Einzelfalls Anlass zur Befürchtung weiterer Gewalttätigkeiten oder Drohungen des ausgewiesenen Ehegatten sein kann, in dem über Antrag einzuleitenden Verlängerungsverfahren zu klären und nicht schon vorweg bei der Entscheidung über den vor oder im Scheidungsverfahren gestellten Sicherungsantrag. (T2) TE OGH 2007-09-26 7 Ob 157/07z Beis wie T2 nur: Die Tatfrage, ob die Einleitung eines Aufteilungsverfahrens nach den Umständen des Einzelfalls Anlass zur Befürchtung weiterer Gewalttätigkeiten oder Drohungen des ausgewiesenen Ehegatten sein kann, ist in dem über Antrag einzuleitenden Verlängerungsverfahren zu klären und nicht schon vorweg bei der Entscheidung über den vor oder im Scheidungsverfahren gestellten Sicherungsantrag. (T3) TE OGH 2013-05-23 7 Ob 95/13s nur T1 TE OGH 2013-10-16 7 Ob 166/13g nur T1; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T3; Beisatz: Dies gilt auch nach Inkrafttreten des

  1. GeSchG am
  2. Mit dem Wegfall des Abs 4 in der Bestimmung des § 382b EO ist ein Abgehen von der einhelligen Judikatur nicht zu rechtfertigen. (T4)nur T1; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T3; Beisatz: Dies gilt auch nach Inkrafttreten des
  3. GeSchG am
  4. Mit dem Wegfall des Absatz 4, in der Bestimmung des Paragraph 382 b, EO ist ein Abgehen von der einhelligen Judikatur nicht zu rechtfertigen. (T4) TE OGH 2016-03-16 7 Ob 233/15p Auch; Beisatz: Hier: Einstweilige Verfügung nur für die Dauer des anhängigen Scheidungsverfahrens. (T5) TE OGH 2017-09-21 7 Ob 133/17k Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2018-11-21 7 Ob 190/18v Vgl aber; Beis wie T5; Beis wie T2; nur T3; Veröff: SZ 2018/96 TE OGH 2025-09-25 7 Ob 140/25a gegenteilig; Beisatz: Durch das Gewaltschutzgesetz 2019 wurde die Rechtslage dahingehend novelliert, dass das Gericht bei einstweiligen Verfügungen zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen und zum allgemeinen Schutz vor Gewalt neben der Dauer von sechs Monaten bzw einem Jahr, die Dauer auch mit dem rechtskräftigen Abschluss des anhängigen oder eines binnen der angeordneten Dauer einzuleitenden Verfahrens in der Hauptsache festsetzen kann. Nach den Materialien sollte dem Gericht diese Möglichkeit nunmehr ausdrücklich und im Sinne der Materialien zum
  5. GeSchG eingeräumt werden. (T6) Beisatz: Durch die gesetzlichen Änderungen aufgrund des Gewaltschutzgesetzes 2019 ist nunmehr auch möglich, die einstweilige Verfügung bis zum Abschluss eines Hauptverfahrens nach § 382e Abs 4 EO zu verlängern, wenn dieses Hauptverfahren binnen einer festgelegten Frist eingeleitet wird. (T7)Beisatz: Durch die gesetzlichen Änderungen aufgrund des Gewaltschutzgesetzes 2019 ist nunmehr auch möglich, die einstweilige Verfügung bis zum Abschluss eines Hauptverfahrens nach Paragraph 382 e, Absatz 4, EO zu verlängern, wenn dieses Hauptverfahren binnen einer festgelegten Frist eingeleitet wird. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116471

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.