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{'item': ['7Ob56/02i', '7Ob185/06s', '7Ob291/06d', '7Ob51/09i', '7Ob222/09m', '7Ob220/10v', '7Ob204/11t', '7Ob35/12s', '7Ob19/12p', '7Ob113/14i', '7Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116382 Entscheidungsdatum17.04.2002 Geschäftszahl7Ob56/02i; 7Ob185/06s; 7Ob291/06d; 7Ob51/09i; 7Ob222/09m; 7Ob220/10v; 7Ob204/11t; 7Ob35/12s; 7Ob19/12p; 7Ob113/14i; 7Ob230/15x; 7Ob187/20f NormAUVB 1989/SS300 Art15; AUVB 1995 Art15; AUVB 2001 Art15.2; AUVB 2008 Art 16AUVB 1989/SS300 Art15; AUVB 1995 Art15; AUVB 2001 Art15.2; AUVB 2008 Artikel 16 RechtssatzEs kann nach dem gegenüber den AUVB 1982 geänderten Wortlaut ("kann" statt "hat") kein Zweifel daran bestehen, dass nach Art 15 AUVB 1989/SS300 die Parteien die Entscheidung der Ärztekommission fakultativ beantragen können. Da auf das beiderseitige Recht wirksam verzichtet werden kann, ist eine Klage des Versicherungsnehmers vor Ablauf dieser Frist möglich, es sei denn, der Versicherer würde innerhalb der Frist auf seinem Recht der Anrufung der Ärztekommission bestehen. Die Ärztekommission ist also fakultativ zu Gunsten beider Parteien eingerichtet. Dies entspricht auch ihrem Zweck, für den Versicherungsnehmer eine rasche und kostengünstige Entscheidung über die Höhe des Invaliditätsgrades herbeizuführen. Von einem Versicherer, der noch vor Ablauf der Sechsmonatsfrist des Art 15 Punkt

  1. vom Versicherungsnehmer klagsweise in Anspruch genommen wird, kann daher zur Vermeidung von Verzögerungen wohl verlangt werden, dass er den Einwand, seinerseits die Ärztekommission anrufen zu wollen, ungesäumt erhebt.Es kann nach dem gegenüber den AUVB 1982 geänderten Wortlaut ("kann" statt "hat") kein Zweifel daran bestehen, dass nach Artikel 15, AUVB 1989/SS300 die Parteien die Entscheidung der Ärztekommission fakultativ beantragen können. Da auf das beiderseitige Recht wirksam verzichtet werden kann, ist eine Klage des Versicherungsnehmers vor Ablauf dieser Frist möglich, es sei denn, der Versicherer würde innerhalb der Frist auf seinem Recht der Anrufung der Ärztekommission bestehen. Die Ärztekommission ist also fakultativ zu Gunsten beider Parteien eingerichtet. Dies entspricht auch ihrem Zweck, für den Versicherungsnehmer eine rasche und kostengünstige Entscheidung über die Höhe des Invaliditätsgrades herbeizuführen. Von einem Versicherer, der noch vor Ablauf der Sechsmonatsfrist des Artikel 15, Punkt
  2. vom Versicherungsnehmer klagsweise in Anspruch genommen wird, kann daher zur Vermeidung von Verzögerungen wohl verlangt werden, dass er den Einwand, seinerseits die Ärztekommission anrufen zu wollen, ungesäumt erhebt. EntscheidungstexteTE OGH 2002-04-17 7 Ob 56/02i TE OGH 2006-12-20 7 Ob 185/06s Vgl auch; nur: Da auf das beiderseitige Recht wirksam verzichtet werden kann, ist eine Klage des Versicherungsnehmers vor Ablauf dieser Frist möglich, es sei denn, der Versicherer würde innerhalb der Frist auf seinem Recht der Anrufung der Ärztekommission bestehen. (T1) Beisatz: Hier: Art 15 AUVB
  3. (T2)Beisatz: Hier: Artikel 15, AUVB
  4. (T2) Beisatz: Wenn der Versicherer die Versicherungsleistung endgültig ablehnt, wird der Entschädigungsanspruch sofort fällig. Die Versicherungsleistung kann mit Leistungsklage geltend gemacht werden. (T3) TE OGH 2007-03-08 7 Ob 291/06d Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Beabsichtigt der Versicherungsnehmer, das Sachverständigenverfahren in Anspruch zu nehmen, so steht es ihm frei, dieses Verfahren zu beantragen. Unterlässt er dies vor Klagseinbringung und hat auch der Versicherer auf die Durchführung des Verfahrens durch Ablehnung der Versicherungsleistung verzichtet, so kann der Versicherungsnehmer bereits eine Leistungsklage einbringen. Ihm fehlt das nach § 228 ZPO notwendige rechtliche Interesse an einer Feststellungsklage. (T4)Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Beabsichtigt der Versicherungsnehmer, das Sachverständigenverfahren in Anspruch zu nehmen, so steht es ihm frei, dieses Verfahren zu beantragen. Unterlässt er dies vor Klagseinbringung und hat auch der Versicherer auf die Durchführung des Verfahrens durch Ablehnung der Versicherungsleistung verzichtet, so kann der Versicherungsnehmer bereits eine Leistungsklage einbringen. Ihm fehlt das nach Paragraph 228, ZPO notwendige rechtliche Interesse an einer Feststellungsklage. (T4) TE OGH 2009-06-03 7 Ob 51/09i Vgl TE OGH 2010-05-05 7 Ob 222/09m Vgl; Beisatz: Ein Verzicht des Versicherers verwehrt diesem den Einwand der mangelnden Fälligkeit und ermöglicht die Erhebung einer Leistungsklage durch den Versicherungsnehmer. (T5) Beisatz: Hier: AUVB
  5. (T6) Beisatz: Mit Rücksicht auf den Zweck der Einrichtung der Ärztekommission, Meinungsverschiedenheiten rasch beizulegen, ist von einem Versicherer, der noch vor Ablauf der in den AUVB vorgesehenen Sechsmonatsfrist vom Versicherungsnehmer klagsweise in Anspruch genommen wird, zur Vermeidung von Verzögerungen zu verlangen, dass er den Einwand, seinerseits die Ärztekommission anrufen zu wollen, ungesäumt erhebt; widrigenfalls ist ein Verzicht der Beklagten, ihrerseits die Ärztekommission zu beantragen, anzunehmen. (T7) TE OGH 2010-11-24 7 Ob 220/10v Auch TE OGH 2012-02-27 7 Ob 204/11t Vgl; Beis wie T5; Beis wie T7 TE OGH 2012-04-19 7 Ob 35/12s Auch TE OGH 2012-03-28 7 Ob 19/12p Auch; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2014-09-10 7 Ob 113/14i Vgl auch; Beisatz: Die Anrufung der Ärztekommission ist nach Art 16 AUVB 2008 nur fakultativ. (T8); Veröff: SZ 2014/76Vgl auch; Beisatz: Die Anrufung der Ärztekommission ist nach Artikel 16, AUVB 2008 nur fakultativ. (T8); Veröff: SZ 2014/76 TE OGH 2016-01-27 7 Ob 230/15x Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2020-11-25 7 Ob 187/20f Vgl; Beis wie T5; Beis wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116382

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