6Ob3/02p
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.04.2002 Geschäftszahl6Ob3/02p NormMRG §30 Abs2 Z8 E; MRG §30 Abs2 Z9 E; MRG §32 Abs1 RechtssatzMit einem nach § 32 Abs 1 MRG gefällten Zwischenurteil, das im Spruch das Vorliegen des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 9 MRG - vorbehaltlich der Ersatzbeschaffung - feststellt und in den Entscheidungsgründen den vom Vermieter primär geltend gemachten Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 8 MRG ausdrücklich verneint, wird mit bindender Rechtskraftwirkung auch über diesen Kündigungsgrund abgesprochen.Mit einem nach Paragraph 32, Absatz eins, MRG gefällten Zwischenurteil, das im Spruch das Vorliegen des Kündigungsgrundes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 9, MRG - vorbehaltlich der Ersatzbeschaffung - feststellt und in den Entscheidungsgründen den vom Vermieter primär geltend gemachten Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG ausdrücklich verneint, wird mit bindender Rechtskraftwirkung auch über diesen Kündigungsgrund abgesprochen.
EntscheidungstexteTE OGH 2002/04/18 6 Ob 3/02p RechtssatznummerRS0116392