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{'item': ['3Ob318/01p', '3Ob267/02i', '3Ob83/04h', '5Ob138/08t', '5Ob281/08x', '1Ob111/16d', '1Ob173/16x']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116368 Entscheidungsdatum24.04.2002 Geschäftszahl3Ob318/01p; 3Ob267/02i; 3Ob83/04h; 5Ob138/08t; 5Ob281/08x; 1Ob111/16d; 1Ob173/16x NormABGB §1095; ABGB §1121; EO §150 Abs3; EO idF EO-Nov 2000 §150 Abs1; EO idF EO-Nov 2000 §146ABGB §1095; ABGB §1121; EO §150 Abs3; EO in der Fassung EO-Nov 2000 §150 Abs1; EO in der Fassung EO-Nov 2000 §146 RechtssatzAuch im Geltungsbereich der EO-Novelle 2000 ist an der bisherigen Rechtsprechung zu § 150 Abs 1 EO festzuhalten, dass eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit nur dann ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen ist, wenn sie allen einverleibten Pfandrechten im Rang vorangeht. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn das verbücherte Wohnungsrecht nur auf dem in Liegenschaftsexekution gezogenen Miteigentumsanteil einem Pfandrecht nachgeht, hingegen auf dem nicht in Liegenschaftsexekution gezogenen Miteigentumsanteil erstrangig ist.Auch im Geltungsbereich der EO-Novelle 2000 ist an der bisherigen Rechtsprechung zu Paragraph 150, Absatz eins, EO festzuhalten, dass eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit nur dann ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen ist, wenn sie allen einverleibten Pfandrechten im Rang vorangeht. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn das verbücherte Wohnungsrecht nur auf dem in Liegenschaftsexekution gezogenen Miteigentumsanteil einem Pfandrecht nachgeht, hingegen auf dem nicht in Liegenschaftsexekution gezogenen Miteigentumsanteil erstrangig ist. EntscheidungstexteTE OGH 2002-04-24 3 Ob 318/01p Veröff: SZ 2002/55 TE OGH 2002-12-18 3 Ob 267/02i Auch; nur: Auch im Geltungsbereich der EO-Novelle 2000 ist an der bisherigen Rechtsprechung zu § 150 Abs 1 EO festzuhalten, dass eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit nur dann ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen ist, wenn sie allen einverleibten Pfandrechten im Rang vorangeht. (T1)Auch; nur: Auch im Geltungsbereich der EO-Novelle 2000 ist an der bisherigen Rechtsprechung zu Paragraph 150, Absatz eins, EO festzuhalten, dass eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit nur dann ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen ist, wenn sie allen einverleibten Pfandrechten im Rang vorangeht. (T1) TE OGH 2004-06-29 3 Ob 83/04h nur T1 TE OGH 2008-08-26 5 Ob 138/08t Auch; Beisatz: Bei einer zwangsweisen gerichtlichen Veräußerung ist das verbücherte Bestandrecht im Sinn der § 1121 ABGB und § 150 Abs 3 EO wie eine Servitut zu behandeln. (T2); Beisatz: Der Bestandvertrag ist vom Ersteher ohne besondere Auflösungsbefugnis zu übernehmen. Dem Bestandnehmer steht der Ersteher als Einzelrechtsnachfolger gegenüber, der die Rechte und Pflichten aus dem Bestandvertrag zu erfüllen hat. (T3)Auch; Beisatz: Bei einer zwangsweisen gerichtlichen Veräußerung ist das verbücherte Bestandrecht im Sinn der Paragraph 1121, ABGB und Paragraph 150, Absatz 3, EO wie eine Servitut zu behandeln. (T2); Beisatz: Der Bestandvertrag ist vom Ersteher ohne besondere Auflösungsbefugnis zu übernehmen. Dem Bestandnehmer steht der Ersteher als Einzelrechtsnachfolger gegenüber, der die Rechte und Pflichten aus dem Bestandvertrag zu erfüllen hat. (T3) TE OGH 2009-02-10 5 Ob 281/08x Vgl; Beisatz: Verbücherte Dienstbarkeiten sind nur dann ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, wenn sie allen einverleibten Pfandrechten im Rang vorangehen oder aber als nachfolgende Lasten nach der ihnen zukommenden Rangordnung in der Verteilungsmasse Deckung finden. (T4); Beisatz: Nicht verbücherte dingliche Rechte sind im Zwangsversteigerungsverfahren nie besser gestellt als verbücherte. (T5) TE OGH 2016-10-19 1 Ob 111/16d Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2016-10-19 1 Ob 173/16x Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116368

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.