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{'item': '15Os16/02; 14Os96/05g; 12Os94/06z; 11Os19/12x (11Os91/12k); 15Os1/13f; 15Os60/14h; 11Os11/17b; 11Os126/16p (11Os127/16k); 12Os12/18h; 12Os39

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116032 Entscheidungsdatum19.11.2025 Geschäftszahl15Os16/02; 14Os96/05g; 12Os94/06z; 11Os19/12x (11Os91/12k); 15Os1/13f; 15Os60/14h; 11Os11/17b; 11Os126/16p (11Os127/16k); 12Os12/18h; 12Os39/18d; 14Os115/20y; 15Os95/22t; 15Os117/25g NormStGB §12 Fall2 StGB §153 Abs1 StGB §153 Abs2 StPO §281 Abs1 Z9 lita RechtssatzNach gefestigter Rechtsprechung hängt bei der Untreue als unrechtsbezogenem Sonderdelikt das deliktsspezifische Unrecht der Tat jedes Täters (§ 12 StGB) davon ab, dass der Qualifizierte, also der zur Verfügung über fremdes Vermögen befugte Träger der daraus resultierenden besonderen Pflichtenstellung, daran - ohne die seinen Machtgeber schädigende Handlung selbst ausführen zu müssen - sonst "in bestimmter Weise", das heißt vorsätzlich, mitwirkt (§ 14 Abs 1 Satz zwei zweiter Fall StGB). Denn das der Untreue (ebenso wie das dem Missbrauch der Amtsgewalt) innewohnende Unrecht enthält auch eine subjektive Komponente: Missbrauch ist demnach - vom allgemeinen (§ 7 Abs 1 StGB) gleich wie vom spezifizierten (§§ 153, 302 StGB) Vorsatzerfordernis ganz unabhängig - sowohl sprachlich als auch nach seinem materiellen Gehalt, schon von der Wortbedeutung her, vorsätzlicher Fehlgebrauch (grundlegend SSt 58/74 = JBl 1988, 392). Die Strafbarkeit des Bestimmungstäters zur Untreue erfordert daher in seiner Person den zumindest bedingt vorsätzlichen (§ 5 Abs 1 StGB) Befugnismissbrauch durch den Qualifizierten.Nach gefestigter Rechtsprechung hängt bei der Untreue als unrechtsbezogenem Sonderdelikt das deliktsspezifische Unrecht der Tat jedes Täters (Paragraph 12, StGB) davon ab, dass der Qualifizierte, also der zur Verfügung über fremdes Vermögen befugte Träger der daraus resultierenden besonderen Pflichtenstellung, daran - ohne die seinen Machtgeber schädigende Handlung selbst ausführen zu müssen - sonst "in bestimmter Weise", das heißt vorsätzlich, mitwirkt (Paragraph 14, Absatz eins, Satz zwei zweiter Fall StGB). Denn das der Untreue (ebenso wie das dem Missbrauch der Amtsgewalt) innewohnende Unrecht enthält auch eine subjektive Komponente: Missbrauch ist demnach - vom allgemeinen (Paragraph 7, Absatz eins, StGB) gleich wie vom spezifizierten (Paragraphen 153, 302, StGB) Vorsatzerfordernis ganz unabhängig - sowohl sprachlich als auch nach seinem materiellen Gehalt, schon von der Wortbedeutung her, vorsätzlicher Fehlgebrauch (grundlegend SSt 58/74 = JBl 1988, 392). Die Strafbarkeit des Bestimmungstäters zur Untreue erfordert daher in seiner Person den zumindest bedingt vorsätzlichen (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) Befugnismissbrauch durch den Qualifizierten. EntscheidungstexteTE OGH 2002-04-25 15 Os 16/02 TE OGH 2006-04-04 14 Os 96/05g Auch; Beisatz: Das Unrecht des Sonderpflichtdelikts der Untreue nach §153 StGB hängt allein davon ab, dass der unmittelbare Täter ein vorsätzliches Fehlverhalten an den Tag legt, also das spezifische Unrecht des § 153 StGB herstellt. „Bestimmung und Beitrag" zu einem objektiv pflichtwidrigen Gebrauch der Rechtsmacht eines nicht vorsätzlich handelnden Befugnisträgers könnte daher allenfalls als Betrug, nicht aber als Untreue qualifiziert werden. (T1)Auch; Beisatz: Das Unrecht des Sonderpflichtdelikts der Untreue nach §153 StGB hängt allein davon ab, dass der unmittelbare Täter ein vorsätzliches Fehlverhalten an den Tag legt, also das spezifische Unrecht des Paragraph 153, StGB herstellt. „Bestimmung und Beitrag" zu einem objektiv pflichtwidrigen Gebrauch der Rechtsmacht eines nicht vorsätzlich handelnden Befugnisträgers könnte daher allenfalls als Betrug, nicht aber als Untreue qualifiziert werden. (T1) TE OGH 2007-06-28 12 Os 94/06z Auch; Beis wie T1 TE OGH 2012-08-21 11 Os 19/12x Auch; auch nur: Denn das der Untreue (ebenso wie das dem Missbrauch der Amtsgewalt) innewohnende Unrecht enthält auch eine subjektive Komponente: Missbrauch ist demnach - vom allgemeinen (§ 7 Abs 1 StGB) gleich wie vom spezifizierten (§§ 153, 302 StGB) Vorsatzerfordernis ganz unabhängig - sowohl sprachlich als auch nach seinem materiellen Gehalt, schon von der Wortbedeutung her, vorsätzlicher Fehlgebrauch. (T2)Auch; auch nur: Denn das der Untreue (ebenso wie das dem Missbrauch der Amtsgewalt) innewohnende Unrecht enthält auch eine subjektive Komponente: Missbrauch ist demnach - vom allgemeinen (Paragraph 7, Absatz eins, StGB) gleich wie vom spezifizierten (Paragraphen 153, 302, StGB) Vorsatzerfordernis ganz unabhängig - sowohl sprachlich als auch nach seinem materiellen Gehalt, schon von der Wortbedeutung her, vorsätzlicher Fehlgebrauch. (T2) TE OGH 2013-05-22 15 Os 1/13f Auch; nur T2 TE OGH 2014-07-08 15 Os 60/14h Auch; Beisatz: Hier: §§ 153d und 156 StGB. (T3)Auch; Beisatz: Hier: Paragraphen 153 d und 156 StGB. (T3) TE OGH 2017-04-25 11 Os 11/17b Auch TE OGH 2017-07-04 11 Os 126/16p Auch TE OGH 2018-04-19 12 Os 12/18h Auch TE OGH 2020-03-09 12 Os 39/18d Vgl TE OGH 2020-12-15 14 Os 115/20y Vgl TE OGH 2023-02-16 15 Os 95/22t vgl TE OGH 2025-11-19 15 Os 117/25g vgl; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116032

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.