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{'item': '7Ob47/02s; 7Ob130/10h; 7Nc19/11w; 7Ob17/12v; 7Ob191/14k; 7Ob234/15k; 7Ob140/16p; 7Ob161/16a; 7Ob171/16x; 7Ob20/17t; 7Ob59/18d; 7Ob22/18p; 7O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116448 Entscheidungsdatum31.07.2025 Geschäftszahl7Ob47/02s; 7Ob130/10h; 7Nc19/11w; 7Ob17/12v; 7Ob191/14k; 7Ob234/15k; 7Ob140/16p; 7Ob161/16a; 7Ob171/16x; 7Ob20/17t; 7Ob59/18d; 7Ob22/18p; 7Ob123/18s; 7Ob227/18k; 7Ob61/22d; 7Ob64/22w; 7Ob152/22m; 7Ob177/23i; 7Ob125/23t; 7Ob191/23y; 7Ob41/24s; 7Ob81/24y; 7Ob28/24d; 7Ob63/24a; 7Ob107/24x; 7Ob75/24s; 7Ob15/25v; 7Ob218/24w; 1Nc19/25x NormARB allg ARB 1995 Art9 ARB 2005 allg RechtssatzBei der Erfolgsaussichtsprüfung nach den ARB können die zur Prozesskostenhilfe entwickelten Grundsätze übernommen werden. Die vorzunehmende Beurteilung, ob "keine oder nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg" besteht, hat sich am Begriff "nicht als offenbar aussichtslos" des die Bewilligung der Verfahrenshilfe regelnden § 63 ZPO zu orientieren. "Offenbar aussichtslos" ist eine Prozessführung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann (insbes bei Unschlüssigkeit, aber auch bei unbehebbarem Beweisnotstand).Bei der Erfolgsaussichtsprüfung nach den ARB können die zur Prozesskostenhilfe entwickelten Grundsätze übernommen werden. Die vorzunehmende Beurteilung, ob "keine oder nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg" besteht, hat sich am Begriff "nicht als offenbar aussichtslos" des die Bewilligung der Verfahrenshilfe regelnden Paragraph 63, ZPO zu orientieren. "Offenbar aussichtslos" ist eine Prozessführung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann (insbes bei Unschlüssigkeit, aber auch bei unbehebbarem Beweisnotstand). EntscheidungstexteTE OGH 2002-04-29 7 Ob 47/02s TE OGH 2011-03-30 7 Ob 130/10h Veröff: SZ 2011/41 TE OGH 2011-11-21 7 Nc 19/11w Vgl TE OGH 2012-04-19 7 Ob 17/12v TE OGH 2014-11-26 7 Ob 191/14k nur: Bei der Erfolgsaussichtsprüfung nach den ARB können die zur Verfahrenshilfe entwickelten Grundsätze übernommen werden. Die vorzunehmende Beurteilung, ob „keine oder nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg“ besteht, hat sich am Begriff „nicht als offenbar aussichtslos“ des die Bewilligung der Verfahrenshilfe regelnden § 63 ZPO zu orientieren. (T1)nur: Bei der Erfolgsaussichtsprüfung nach den ARB können die zur Verfahrenshilfe entwickelten Grundsätze übernommen werden. Die vorzunehmende Beurteilung, ob „keine oder nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg“ besteht, hat sich am Begriff „nicht als offenbar aussichtslos“ des die Bewilligung der Verfahrenshilfe regelnden Paragraph 63, ZPO zu orientieren. (T1) Veröff: SZ 2014/119 TE OGH 2016-01-27 7 Ob 234/15k Auch TE OGH 2016-08-31 7 Ob 140/16p TE OGH 2016-09-28 7 Ob 161/16a Beisatz: Hängt der Ausgang im zu deckenden Prozess bei Fehlen einer klaren Gesetzeslage von einer bisher nicht gelösten Rechtsfrage ab, dann rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass keine oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. (T2) TE OGH 2016-11-30 7 Ob 171/16x TE OGH 2017-03-29 7 Ob 20/17t Auch TE OGH 2018-04-20 7 Ob 59/18d TE OGH 2018-05-24 7 Ob 22/18p TE OGH 2018-09-26 7 Ob 123/18s TE OGH 2018-12-19 7 Ob 227/18k Auch TE OGH 2022-07-29 7 Ob 61/22d Beisatz: Hier: Rechtsschutz für Klage gegen Herstellerin eines Diesel-PKW. (T3) TE OGH 2022-06-29 7 Ob 64/22w TE OGH 2022-11-09 7 Ob 152/22m Beisatz: Hier: Rechtsschutz für Klage gegen Herstellerin und Verkäuferin eines PKW, wobei der Kläger offen ließ, welches Klagebegehren er in welcher Höhe gegen wen zu erheben beabsichtigt. (T4) TE OGH 2023-10-24 7 Ob 177/23i TE OGH 2023-10-24 7 Ob 125/23t TE OGH 2023-11-22 7 Ob 191/23y vgl TE OGH 2024-04-17 7 Ob 41/24s vgl TE OGH 2024-05-22 7 Ob 81/24y vgl; nur: "Offenbar aussichtslos" ist eine Prozessführung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann (insbes bei Unschlüssigkeit, aber auch bei unbehebbarem Beweisnotstand). (T5) TE OGH 2024-05-22 7 Ob 28/24d vgl; nur T5 TE OGH 2024-06-19 7 Ob 63/24a vgl; nur T5 TE OGH 2024-08-28 7 Ob 107/24x Beisatz wie T2 TE OGH 2024-08-28 7 Ob 75/24s Beisatz: Hier: Rechtsschutz für Klage gegen Herstellerin bei Finanzierungsleasing eines Fahrzeugs, dessen Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtigung ausgeliefert worden sei. (T6) TE OGH 2025-04-22 7 Ob 15/25v TE OGH 2025-04-22 7 Ob 218/24w TE OGH 2025-07-31 1 Nc 19/25x vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116448

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.