RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116348 Entscheidungsdatum26.02.2026 Geschäftszahl1Ob63/02z; 2Ob185/02y; 6Ob150/05k; 2Ob295/05d; 6Ob89/06s; 1Ob18/06p; 10Ob66/06p; 10Ob35/07f; 6Ob292/07w; 1Ob229/07v; 8Ob33/08y; 3Ob216/08y; 5Ob275/08i; 3Ob79/09b; 2Ob178/09d; 1Ob123/10k; 4Ob99/11d; 2Ob105/11x; 8Ob111/11y; 5Ob28/12x; 5Ob17/12d; 9Ob51/12h; 8Ob131/12s; 4Ob75/13b; 1Ob133/13k; 4Ob91/13f; 5Ob186/13h; 3Ob73/14b; 1Ob23/14k; 5Ob109/14m; 9ObA107/14x; 9ObA117/14t; 2Ob222/14g; 3Ob165/15h; 3Ob173/16m; 9Ob5/17a; 3Ob89/17k; 10ObS48/17g; 2Ob21/17b; 3Ob12/19i; 5Ob98/19a; 5Ob28/20h; 9ObA136/19v; 2Ob107/20d; 7Ob13/21v; 10Ob23/21m; 4Ob166/21x; 3Ob166/21i; 6Ob119/21z; 17Ob1/22d; 8Ob71/21f; 6Ob146/21w; 1Ob186/22t; 5Ob215/22m; 7Ob177/22p; 8ObS8/22t; 4Ob18/23k; 1Ob124/23a; 9Ob43/23y; 10Ob30/23v; 9Ob63/23i; 4OB59/24s; 10ObS6/24s; 2Ob104/25w; 2Ob9/26a NormZPO §519 Abs1 Z1 G ZPO §528 Abs2 K ZPO §519 Abs1 Z1 RechtssatzDer Vollrekurs nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO kommt nur in Betracht, wenn sich das Berufungsgericht mit dem zur Klagezurückweisung führenden Nichtigkeitsgrund erstmals auseinandergesetzt hat. War das (behauptete) Prozesshindernis aber bereits Gegenstand des Verfahrens erster Instanz und der erstgerichtlichen Entscheidung, so unterliegt ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof den Beschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO.Der Vollrekurs nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO kommt nur in Betracht, wenn sich das Berufungsgericht mit dem zur Klagezurückweisung führenden Nichtigkeitsgrund erstmals auseinandergesetzt hat. War das (behauptete) Prozesshindernis aber bereits Gegenstand des Verfahrens erster Instanz und der erstgerichtlichen Entscheidung, so unterliegt ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof den Beschränkungen des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO. EntscheidungstexteTE OGH 2002-04-30 1 Ob 63/02z TE OGH 2002-09-05 2 Ob 185/02y TE OGH 2005-07-14 6 Ob 150/05k Auch; Beisatz: § 519 Abs 1 ZPO ist nur dann analog anzuwenden, wenn ein Rekursgericht erstmals einen Nichtigkeitsgrund aufgreift und eine Klage unter Nichtigerklärung des Verfahrens zurückweist; für die Anfechtbarkeit eines Beschlusses des Rekursgerichts, mit dem ein erstgerichtlicher Beschluss auf Zurückweisung der Klage bestätigt wurde, sieht § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nur insofern eine Ausnahme vor, als dieser Rekurs nicht jedenfalls unzulässig ist. (T1)Auch; Beisatz: Paragraph 519, Absatz eins, ZPO ist nur dann analog anzuwenden, wenn ein Rekursgericht erstmals einen Nichtigkeitsgrund aufgreift und eine Klage unter Nichtigerklärung des Verfahrens zurückweist; für die Anfechtbarkeit eines Beschlusses des Rekursgerichts, mit dem ein erstgerichtlicher Beschluss auf Zurückweisung der Klage bestätigt wurde, sieht Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nur insofern eine Ausnahme vor, als dieser Rekurs nicht jedenfalls unzulässig ist. (T1) TE OGH 2006-03-02 2 Ob 295/05d Auch TE OGH 2006-04-27 6 Ob 89/06s TE OGH 2006-04-04 1 Ob 18/06p Auch; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit des Rechtswegs. (T2) Beisatz: Auch im Provisorialverfahren ist der Vollrekurs - ohne die für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs bestehenden Beschränkungen gemäß § 528 ZPO - zulässig, hat doch das Rekursgericht durch die Nichtigerklärung des Verfahrens und die Abweisung des Provisorialantrags den Rechtsschutz nach einem Sachantrag abschließend verweigert. (T3)Beisatz: Auch im Provisorialverfahren ist der Vollrekurs - ohne die für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs bestehenden Beschränkungen gemäß Paragraph 528, ZPO - zulässig, hat doch das Rekursgericht durch die Nichtigerklärung des Verfahrens und die Abweisung des Provisorialantrags den Rechtsschutz nach einem Sachantrag abschließend verweigert. (T3) TE OGH 2007-01-30 10 Ob 66/06p Auch; Beis wie T3 Veröff: SZ 2007/9 TE OGH 2007-06-05 10 Ob 35/07f Auch TE OGH 2008-01-24 6 Ob 292/07w Auch; Beisatz: Wird die Aufhebung des Ersturteils als nichtig und die Zurückweisung der Klage durch das Berufungsgericht bekämpft (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO), so handelt es sich um einen Rekurs gegen die Zurückweisung der Klage nach Streitanhängigkeit (§ 521a Abs 1 Z 3 ZPO). In einem solchen Fall ist der Rekurs zweiseitig, die Rekursfrist beträgt vier Wochen. (T4)Auch; Beisatz: Wird die Aufhebung des Ersturteils als nichtig und die Zurückweisung der Klage durch das Berufungsgericht bekämpft (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO), so handelt es sich um einen Rekurs gegen die Zurückweisung der Klage nach Streitanhängigkeit (Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO). In einem solchen Fall ist der Rekurs zweiseitig, die Rekursfrist beträgt vier Wochen. (T4) TE OGH 2008-05-06 1 Ob 229/07v Auch; Beis wie T2 TE OGH 2008-04-28 8 Ob 33/08y Vgl TE OGH 2008-11-19 3 Ob 216/08y Beis wie T2 TE OGH 2009-01-13 5 Ob 275/08i Beis wie T1 nur: § 519 Abs 1 ZPO ist nur dann analog anzuwenden, wenn ein Rekursgericht erstmals einen Nichtigkeitsgrund aufgreift und die Klage unter Nichtigerklärung des Verfahrens zurückweist. (T5)Beis wie T1 nur: Paragraph 519, Absatz eins, ZPO ist nur dann analog anzuwenden, wenn ein Rekursgericht erstmals einen Nichtigkeitsgrund aufgreift und die Klage unter Nichtigerklärung des Verfahrens zurückweist. (T5) Beisatz: Um die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO anzuwenden, ist eine formelle (spruchmäßige) Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs durch das Erstgericht nicht jedenfalls notwendig. Es reicht aus, dass es in den Entscheidungsgründen zu erkennen gegeben hat, diese Einrede verwerfen zu wollen. Auch in diesem Fall wird das Gericht zweiter Instanz, das sich mit dieser Prozesseinrede befasst, funktionell als Rekursgericht tätig, weshalb sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof nach § 528 ZPO richtet. (T6)Beisatz: Um die Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO anzuwenden, ist eine formelle (spruchmäßige) Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs durch das Erstgericht nicht jedenfalls notwendig. Es reicht aus, dass es in den Entscheidungsgründen zu erkennen gegeben hat, diese Einrede verwerfen zu wollen. Auch in diesem Fall wird das Gericht zweiter Instanz, das sich mit dieser Prozesseinrede befasst, funktionell als Rekursgericht tätig, weshalb sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 528, ZPO richtet. (T6) Beisatz: Für die Anwendbarkeit der Anfechtungsbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO muss das Erstgericht sich zumindest in den Entscheidungsgründen mit der (dort ausdrücklich bejahten) Zulässigkeit des Rechtswegs auseinandersetzen. Die meritorische Erledigung des Klagebegehrens reicht nicht aus (so schon 1 Ob 63/02z). (T7)Beisatz: Für die Anwendbarkeit der Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO muss das Erstgericht sich zumindest in den Entscheidungsgründen mit der (dort ausdrücklich bejahten) Zulässigkeit des Rechtswegs auseinandersetzen. Die meritorische Erledigung des Klagebegehrens reicht nicht aus (so schon 1 Ob 63/02z). (T7) Veröff: SZ 2009/4 TE OGH 2009-04-22 3 Ob 79/09b Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Für die Abänderung einer die Prozesseinrede des Beklagten verwerfenden Beschlusses durch das Rekursgericht gilt dagegen § 528 ZPO. (T8)Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Für die Abänderung einer die Prozesseinrede des Beklagten verwerfenden Beschlusses durch das Rekursgericht gilt dagegen Paragraph 528, ZPO. (T8) TE OGH 2009-09-28 2 Ob 178/09d Auch TE OGH 2010-10-20 1 Ob 123/10k Ähnlich; Beis wie T2 TE OGH 2011-08-09 4 Ob 99/11d Beis wie T2; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2011-11-10 2 Ob 105/11x Auch TE OGH 2011-12-20 8 Ob 111/11y Auch TE OGH 2012-03-20 5 Ob 28/12x Auch TE OGH 2012-03-20 5 Ob 17/12d Auch Veröff: SZ 2012/36 TE OGH 2012-11-26 9 Ob 51/12h TE OGH 2012-12-19 8 Ob 131/12s Auch TE OGH 2013-06-18 4 Ob 75/13b Auch TE OGH 2013-07-18 1 Ob 133/13k Vgl; Beis wie T1; Beis wie T5 TE OGH 2013-06-18 4 Ob 91/13f Beis wie T5; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2013-11-27 5 Ob 186/13h Vgl auch; Beisatz: Hat sich das Erstgericht mit der Frage der Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs in seiner Entscheidung nicht auseinandergesetzt, ist der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem das Ersturteil als nichtig aufgehoben und die Rechtssache zur Entscheidung in das außerstreitige Verfahren überwiesen wurde, auch ohne Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts anfechtbar. (T9) TE OGH 2014-05-21 3 Ob 73/14b Beis wie T6 TE OGH 2014-05-22 1 Ob 23/14k Auch TE OGH 2014-10-23 5 Ob 109/14m Auch TE OGH 2014-11-27 9 ObA 107/14x Auch TE OGH 2014-12-18 9 ObA 117/14t Auch; Beisatz: Ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof unterliegt dann den Beschränkungen des § 528 ZPO. (T10)Auch; Beisatz: Ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof unterliegt dann den Beschränkungen des Paragraph 528, ZPO. (T10) TE OGH 2015-01-22 2 Ob 222/14g Auch TE OGH 2015-09-17 3 Ob 165/15h Auch; Beis wie T1; Beis wie T5 TE OGH 2016-12-13 3 Ob 173/16m TE OGH 2017-03-24 9 Ob 5/17a Auch; Beis wie T2 TE OGH 2017-06-07 3 Ob 89/17k Beis wie T5; Beis wie T9 TE OGH 2017-07-18 10 ObS 48/17g Vgl auch; Veröff: SZ 2017/80 TE OGH 2017-11-28 2 Ob 21/17b Auch TE OGH 2019-02-20 3 Ob 12/19i Auch; Beisatz: Das Rekursverfahren ist zweiseitig, die Rekurs-(beantwortungs)-frist beträge 14 Tage (§§ 521, 521a ZPO). (T11)Auch; Beisatz: Das Rekursverfahren ist zweiseitig, die Rekurs-(beantwortungs)-frist beträge 14 Tage (Paragraphen 521, 521 a, ZPO). (T11) Anmerkung: Gegenteilig zu T4. (T12) TE OGH 2019-07-31 5 Ob 98/19a Auch TE OGH 2020-04-22 5 Ob 28/20h Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2020-08-26 9 ObA 136/19v vgl; Beisatz wie T7 Anm: Veröff: SZ 2020/73Anmerkung, Veröff: SZ 2020/73 TE OGH 2020-08-06 2 Ob 107/20d Beisatz: Hier: Das Gericht zweiter Instanz änderte die Entscheidung dahin ab, dass es die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückwies. (T13) TE OGH 2021-02-24 7 Ob 13/21v Auch; Beis wie T11; Beis wie T12 TE OGH 2021-09-13 10 Ob 23/21m TE OGH 2021-09-28 4 Ob 166/21x TE OGH 2021-10-21 3 Ob 166/21i TE OGH 2021-08-06 6 Ob 119/21z TE OGH 2022-01-31 17 Ob 1/22d Vgl TE OGH 2021-08-03 8 Ob 71/21f TE OGH 2021-12-22 6 Ob 146/21w Vgl TE OGH 2022-11-22 1 Ob 186/22t Auch TE OGH 2022-12-21 5 Ob 215/22m vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T8 TE OGH 2022-12-13 7 Ob 177/22p vgl; Beisatz: Hier: Erstmalige Wahrnehmung des Prozesshindernisses durch das Berufungsgericht; vierwöchige Revisionsfrist wegen einheitlicher Entscheidungsausfertigung auch für den Rekurs gegen die (teilweise) Zurückweisung der Klage (T14) TE OGH 2023-02-23 8 ObS 8/22t TE OGH 2023-05-31 4 Ob 18/23k Beisatz: Die eine Analogie tragende Wertung liegt daher darin, dass eine aus formellen Gründen erfolgende Verweigerung der Sachentscheidung zumindest von zwei Instanzen geprüft werden muss. (T15) TE OGH 2023-07-13 1 Ob 124/23a Beisatz wie T6 TE OGH 2023-12-18 9 Ob 43/23y vgl TE OGH 2023-10-31 10 Ob 30/23v vgl; Beisatz wie T8 TE OGH 2024-03-18 9 Ob 63/23i TE OGH 2024-05-23 4 OB 59/24s Beisatz wie T6 TE OGH 2024-10-08 10 ObS 6/24s Beisatz wie T6 TE OGH 2025-07-29 2 Ob 104/25w Beisatz: Hier: Verneinung der Zulässigkeit des Rechtswegs. (T16) TE OGH 2026-02-26 2 Ob 9/26a vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T16 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116348
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.