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{'item': '2Ob78/02p; 6Nc12/07b; 5Ob201/08g; 7Nc10/09v; 6Nc18/23h'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116423 Entscheidungsdatum08.08.2023 Geschäftszahl2Ob78/02p; 6Nc12/07b; 5Ob201/08g; 7Nc10/09v; 6Nc18/23h NormEuGVÜ Art17 EuGVÜ Art18 EUGVVO 2012 Art25 Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art23 Abs1Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art23 Abs1 JN §28 JN §104 B JN §104 H RechtssatzArt 17 EuGVÜ sieht grundsätzlich die Möglichkeit von Parteienvereinbarungen sowohl über die örtliche Zuständigkeit eines (konkreten) Gerichts als auch (nur) über die internationale Zuständigkeit eines Vertragsstaates vor. Im letzteren Fall ist das örtlich zuständige Gericht nach den innerstaatlichen Verfahrensregeln des prorogierten Staates zu bestimmen. Fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit, ist bei einem nach Österreich prorogierten Rechtsstreit im Wege der Ordination gemäß § 28 Abs 1 Z 1 und/oder 3 JN ein zuständiges Gericht zu bestimmen. Eine Ordination erfolgt im streitigen Verfahren allerdings nur auf Antrag und nicht von Amts wegen. Wenn die örtliche Zuständigkeit - mangels einer sich hierauf erstreckenden Gerichtsstandvereinbarung im Sinne des Art 17 EuGVÜ - nach österreichischem Recht zu beurteilen ist, kommt auch eine isolierte Anwendung des Art 18 EuGVÜ auf die örtliche Zuständigkeit nicht in Betracht.Artikel 17, EuGVÜ sieht grundsätzlich die Möglichkeit von Parteienvereinbarungen sowohl über die örtliche Zuständigkeit eines (konkreten) Gerichts als auch (nur) über die internationale Zuständigkeit eines Vertragsstaates vor. Im letzteren Fall ist das örtlich zuständige Gericht nach den innerstaatlichen Verfahrensregeln des prorogierten Staates zu bestimmen. Fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit, ist bei einem nach Österreich prorogierten Rechtsstreit im Wege der Ordination gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, und/oder 3 JN ein zuständiges Gericht zu bestimmen. Eine Ordination erfolgt im streitigen Verfahren allerdings nur auf Antrag und nicht von Amts wegen. Wenn die örtliche Zuständigkeit - mangels einer sich hierauf erstreckenden Gerichtsstandvereinbarung im Sinne des Artikel 17, EuGVÜ - nach österreichischem Recht zu beurteilen ist, kommt auch eine isolierte Anwendung des Artikel 18, EuGVÜ auf die örtliche Zuständigkeit nicht in Betracht. EntscheidungstexteTE OGH 2002-05-06 2 Ob 78/02p Veröff: SZ 2002/61 TE OGH 2007-07-13 6 Nc 12/07b Ähnlich; nur: Art 17 EuGVÜ sieht grundsätzlich die Möglichkeit von Parteienvereinbarungen sowohl über die örtliche Zuständigkeit eines (konkreten) Gerichts als auch (nur) über die internationale Zuständigkeit eines Vertragsstaates vor. Im letzteren Fall ist das örtlich zuständige Gericht nach den innerstaatlichen Verfahrensregeln des prorogierten Staates zu bestimmen. Fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit, ist bei einem nach Österreich prorogierten Rechtsstreit im Wege der Ordination gemäß § 28 Abs 1 Z 1 und/oder 3 JN ein zuständiges Gericht zu bestimmen. (T1)Ähnlich; nur: Artikel 17, EuGVÜ sieht grundsätzlich die Möglichkeit von Parteienvereinbarungen sowohl über die örtliche Zuständigkeit eines (konkreten) Gerichts als auch (nur) über die internationale Zuständigkeit eines Vertragsstaates vor. Im letzteren Fall ist das örtlich zuständige Gericht nach den innerstaatlichen Verfahrensregeln des prorogierten Staates zu bestimmen. Fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit, ist bei einem nach Österreich prorogierten Rechtsstreit im Wege der Ordination gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, und/oder 3 JN ein zuständiges Gericht zu bestimmen. (T1) TE OGH 2008-09-23 5 Ob 201/08g Vgl; Beisatz: Zulässigerweise kann eine nach der EuGVVO zu prüfende Gerichtsstandsvereinbarung im Sinn des Art 23 EuGVVO neben der internationalen Zuständigkeit auch die örtliche Zuständigkeit regeln. (T2)Vgl; Beisatz: Zulässigerweise kann eine nach der EuGVVO zu prüfende Gerichtsstandsvereinbarung im Sinn des Artikel 23, EuGVVO neben der internationalen Zuständigkeit auch die örtliche Zuständigkeit regeln. (T2) TE OGH 2009-06-02 7 Nc 10/09v Auch TE OGH 2023-08-08 6 Nc 18/23h vgl; Beisatz: Auch Art 25 EuGVVO räumt den Parteien die Möglichkeit ein, die Zuständigkeit der Gerichte einer (bestimmten) Stadt eines Mitgliedstaats zu vereinbaren. Für diesen Fall bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem innerstaatlichen Verfahrensrecht. (T3)vgl; Beisatz: Auch Artikel 25, EuGVVO räumt den Parteien die Möglichkeit ein, die Zuständigkeit der Gerichte einer (bestimmten) Stadt eines Mitgliedstaats zu vereinbaren. Für diesen Fall bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem innerstaatlichen Verfahrensrecht. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116423

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