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{'item': '7Ob53/02y; 6Ob95/15m; 6Ob228/17y; 6Ob200/20k'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116352 Entscheidungsdatum22.10.2020 Geschäftszahl7Ob53/02y; 6Ob95/15m; 6Ob228/17y; 6Ob200/20k NormPSG §7 PSG §9 PSG §10 PSG §13 RechtssatzDas PSG ermöglicht

§ 10

Abs 2 PSG nur errichtet werden darf, wenn hierauf in der Stiftungsurkunde hingewiesen wird. Der bloße Hinweis in der Stiftungserklärung auf die Errichtung einer solchen Stiftungszusatzurkunde reicht aus, eine Stiftungszusatzurkunde muss sohin keineswegs zeitgleich mit der Stiftungsurkunde errichtet werden, sondern kann auch erst nachträglich errichtet werden, wobei der Eintragung der Stiftungszusatzurkunde (§ 13 Abs 3 Z 3 PSG) - anders als es § 7 Abs 1 PSG für die Stiftungserklärung statuiert - nur deklarative Wirkung zufällt.Das PSG ermöglicht dem Stifter, seine Stiftungserklärung in zwei getrennten Urkunden zu errichten, nämlich der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde,

Paragraph 10, Absatz 2, PSG nur errichtet werden darf, wenn hierauf in der Stiftungsurkunde hingewiesen wird. Der bloße Hinweis in der Stiftungserklärung auf die Errichtung einer solchen Stiftungszusatzurkunde reicht aus, eine Stiftungszusatzurkunde muss sohin keineswegs zeitgleich mit der Stiftungsurkunde errichtet werden, sondern kann auch erst nachträglich errichtet werden, wobei der Eintragung der Stiftungszusatzurkunde (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 3, PSG) - anders als es Paragraph 7, Absatz eins, PSG für die Stiftungserklärung statuiert - nur deklarative Wirkung zufällt. EntscheidungstexteTE OGH 2002-05-07 7 Ob 53/02y TE OGH 2015-06-29 6 Ob 95/15m Gegenteilig; Beisatz: § 33 Abs 3 Satz 2 PSG differenziert nicht zwischen Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde. (T1)Gegenteilig; Beisatz: Paragraph 33, Absatz 3, Satz 2 PSG differenziert nicht zwischen Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde. (T1) Beisatz: Firmenbucheintragungen von Änderungen der Stiftungszusatzurkunde wirken konstitutiv. (T2); Veröff: SZ 2015/64 TE OGH 2018-04-26 6 Ob 228/17y Auch; nur: Das PSG ermöglicht dem Stifter, seine Stiftungserklärung in zwei getrennten Urkunden zu errichten, nämlich der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde,

§ 10

Abs 2 PSG nur errichtet werden darf, wenn hierauf in der Stiftungsurkunde hingewiesen wird. Der bloße Hinweis in der Stiftungserklärung auf die Errichtung einer solchen Stiftungszusatzurkunde reicht aus. (T3); Beisatz: Bei einem Änderungsrecht muss nicht nur dieses selbst, sondern müssen auch freiwillige Beschränkungen des Änderungsrechts in der Stiftungsurkunde selbst (und nicht in der Stiftungszusatzurkunde) enthalten sein. (T4); Beisatz: Bei der Begünstigtenregelung kann in der Stiftungsurkunde mit einer sehr vagen Um­schreibung des Begünstigtenkreises das Auslangen gefunden werden; die Individualisierung der Begünstigten kann der Stifter auch in der Stiftungszusatzurkunde vornehmen. (T5)Auch; nur: Das PSG ermöglicht dem Stifter, seine Stiftungserklärung in zwei getrennten Urkunden zu errichten, nämlich der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde,

Paragraph 10, Absatz 2, PSG nur errichtet werden darf, wenn hierauf in der Stiftungsurkunde hingewiesen wird. Der bloße Hinweis in der Stiftungserklärung auf die Errichtung einer solchen Stiftungszusatzurkunde reicht aus. (T3); Beisatz: Bei einem Änderungsrecht muss nicht nur dieses selbst, sondern müssen auch freiwillige Beschränkungen des Änderungsrechts in der Stiftungsurkunde selbst (und nicht in der Stiftungszusatzurkunde) enthalten sein. (T4); Beisatz: Bei der Begünstigtenregelung kann in der Stiftungsurkunde mit einer sehr vagen Um­schreibung des Begünstigtenkreises das Auslangen gefunden werden; die Individualisierung der Begünstigten kann der Stifter auch in der Stiftungszusatzurkunde vornehmen. (T5) TE OGH 2020-10-22 6 Ob 200/20k nur: Das PSG ermöglicht dem Stifter, seine Stiftungserklärung in zwei getrennten Urkunden zu errichten, nämlich der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde,

§ 10

Abs 2 PSG nur errichtet werden darf, wenn hierauf in der Stiftungsurkunde hingewiesen wird. Eine Stiftungszusatzurkunde muss keineswegs zeitgleich mit der Stiftungsurkunde errichtet werden, sondern kann auch erst nachträglich errichtet werden. (T6)nur: Das PSG ermöglicht dem Stifter, seine Stiftungserklärung in zwei getrennten Urkunden zu errichten, nämlich der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde,

Paragraph 10, Absatz 2, PSG nur errichtet werden darf, wenn hierauf in der Stiftungsurkunde hingewiesen wird. Eine Stiftungszusatzurkunde muss keineswegs zeitgleich mit der Stiftungsurkunde errichtet werden, sondern kann auch erst nachträglich errichtet werden. (T6) Beisatz: Die Stiftungserklärung kann nur in eine Stiftungsurkunde und eine Stiftungszusatzurkunde getrennt werden; eine Mehrzahl an Stiftungszusatzurkunden ist unzulässig. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116352

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.