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{'item': ['14Os32/02', '13Os68/02', '14Os49/03 (14Os50/03)', '11Os81/07g (11Os82/07d, 11Os83/07a, 11Os84/07y)', '13Os127/09i', '13Os57/11y (13Os58/11w

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117522 Entscheidungsdatum07.05.2002 Geschäftszahl14Os32/02; 13Os68/02; 14Os49/03 (14Os50/03); 11Os81/07g (11Os82/07d, 11Os83/07a, 11Os84/07y); 13Os127/09i; 1

§4

Abs2;

§4

Abs3;

§4Abs5; St

PO §292 Rechtssatz§ 4 Abs 5

stellt auf das tatsächliche Verhältnis von Verurteilungen zueinander, also auf die tatsächliche Voraussetzung für und nicht die Tatsache der Anwendung des § 31 StGB (§ 260 Abs 1 Z 4 StPO) ab. Nimmt eine Verurteilung demnach zu Unrecht auf ein weiteres Urteil (Vorurteil) durch Verhängung einer Zusatzstrafe Bedacht und gelangt dies einem Strafgericht zur Kenntnis, hat es der Bundespolizeidirektion Wien von dieser Tatsache gemäß § 5 Abs 1 StRegG Mitteilung zu machen.Paragraph 4, Absatz 5,

stellt auf das tatsächliche Verhältnis von Verurteilungen zueinander, also auf die tatsächliche Voraussetzung für und nicht die Tatsache der Anwendung des Paragraph 31, StGB (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) ab. Nimmt eine Verurteilung demnach zu Unrecht auf ein weiteres Urteil (Vorurteil) durch Verhängung einer Zusatzstrafe Bedacht und gelangt dies einem Strafgericht zur Kenntnis, hat es der Bundespolizeidirektion Wien von dieser Tatsache gemäß Paragraph 5, Absatz eins, StRegG Mitteilung zu machen. EntscheidungstexteTE OGH 2002-05-07 14 Os 32/02 TE OGH 2002-10-16 13 Os 68/02 nur: § 4 Abs 5

stellt auf das tatsächliche Verhältnis von Verurteilungen zueinander, also auf die tatsächliche Voraussetzung für und nicht die Tatsache der Anwendung des § 31 StGB (§ 260 Abs 1 Z 4 StPO) ab. Gelangt dies einem Strafgericht zur Kenntnis, hat es der Bundespolizeidirektion Wien von dieser Tatsache gemäß § 5 Abs 1 StRegG Mitteilung zu machen. (T1)nur: Paragraph 4, Absatz 5,

stellt auf das tatsächliche Verhältnis von Verurteilungen zueinander, also auf die tatsächliche Voraussetzung für und nicht die Tatsache der Anwendung des Paragraph 31, StGB (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) ab. Gelangt dies einem Strafgericht zur Kenntnis, hat es der Bundespolizeidirektion Wien von dieser Tatsache gemäß Paragraph 5, Absatz eins, StRegG Mitteilung zu machen. (T1) TE OGH 2003-04-23 14 Os 49/03 Gegenteilig; Beisatz: Eine fehlerhafte Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB wirkt sich grundsätzlich zugunsten des Verurteilten aus, weil bei der Berechnung der Tilgungsfrist nach § 4 Abs 2

nur von einer Verurteilung auszugehen ist (§ 4 Abs 5

). Wird aber die tilgungsrechtliche Position des Verurteilten durch den Wegfall der Verklammerung nach §§ 31, 40 StGB nicht verschlechtert, kann nach § 292 letzter Satz StPO vorgegangen und die Bedachtnahme aus dem Strafausspruch ausgeschieden werden. (T2)Gegenteilig; Beisatz: Eine fehlerhafte Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB wirkt sich grundsätzlich zugunsten des Verurteilten aus, weil bei der Berechnung der Tilgungsfrist nach Paragraph 4, Absatz 2,

nur von einer Verurteilung auszugehen ist (Paragraph 4, Absatz 5,

). Wird aber die tilgungsrechtliche Position des Verurteilten durch den Wegfall der Verklammerung nach Paragraphen 31, 40, StGB nicht verschlechtert, kann nach Paragraph 292, letzter Satz StPO vorgegangen und die Bedachtnahme aus dem Strafausspruch ausgeschieden werden. (T2) TE OGH 2007-08-21 11 Os 81/07g TE OGH 2009-12-17 13 Os 127/09i Auch; Beisatz: Tilgungsrechtliche Nachteile treten durch verfehlte Anwendung des § 31 Abs 1 StGB nicht ein, kommt es nach § 4 Abs 5

doch nur auf das faktische Verhältnis mehrerer Verurteilungen zueinander, nicht aber auf die Anwendung des § 31 StGB an. (T3)Auch; Beisatz: Tilgungsrechtliche Nachteile treten durch verfehlte Anwendung des Paragraph 31, Absatz eins, StGB nicht ein, kommt es nach Paragraph 4, Absatz 5,

doch nur auf das faktische Verhältnis mehrerer Verurteilungen zueinander, nicht aber auf die Anwendung des Paragraph 31, StGB an. (T3) TE OGH 2011-07-14 13 Os 57/11y Vgl auch

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.