5Ob113/02g
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.05.2002 Geschäftszahl5Ob113/02g NormMRG §37 Abs3 Z1;
MRG §48;
WEG 1975 §26 Abs2 Z1;
RechtssatzDer Zeitpunkt des Einlangens des Sachantrages ist der Zeitpunkt, an den jene Übergangsregelungen anknüpfen, die - wie zB § 48 Abs 1 MRG anordnen, dass "anhängige" Verfahren noch nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften durchzuführen sind. Ein vom Eingangsgericht erteilter Auftrag zur Behebung von Formgebrechen ändert daran nichts.Der Zeitpunkt des Einlangens des Sachantrages ist der Zeitpunkt, an den jene Übergangsregelungen anknüpfen, die - wie zB Paragraph 48, Absatz eins, MRG anordnen, dass "anhängige" Verfahren noch nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften durchzuführen sind. Ein vom Eingangsgericht erteilter Auftrag zur Behebung von Formgebrechen ändert daran nichts.
EntscheidungstexteTE OGH 2002/05/14 5 Ob 113/02g RechtssatznummerRS0116820