RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116507 Entscheidungsdatum09.07.2024 Geschäftszahl10ObS370/01m; 10ObS252/02k; 10ObS2/06a; 10ObS123/08y; 10ObS16/14x; 10ObS132/16h; 10ObS80/19s; 10ObS39/24v NormASVG §258 Abs4 litd RechtssatzSowohl der Gesetzeswortlaut des § 258 Abs 4 litd ASVG als auch die Gesetzesmaterialien stellen darauf ab, dass die erbrachten Leistungen einen Unterhaltsbedarf decken müssen. Werden jedoch Leistungen erbracht, die nicht Unterhaltscharakter haben, sondern anderen Zwecken dienen, können sie nicht zur Begründung eines Witwenpensionsanspruchs führen. In diesem Sinn erfüllt die Erbringung von Leistungen der Partner in einer Lebensgemeinschaft nicht die von § 258 Abs 4 lit d ASVG für einen Anspruch auf Witwenpension geforderten Voraussetzungen (10 ObS 70/02w).Sowohl der Gesetzeswortlaut des Paragraph 258, Absatz 4, litd ASVG als auch die Gesetzesmaterialien stellen darauf ab, dass die erbrachten Leistungen einen Unterhaltsbedarf decken müssen. Werden jedoch Leistungen erbracht, die nicht Unterhaltscharakter haben, sondern anderen Zwecken dienen, können sie nicht zur Begründung eines Witwenpensionsanspruchs führen. In diesem Sinn erfüllt die Erbringung von Leistungen der Partner in einer Lebensgemeinschaft nicht die von Paragraph 258, Absatz 4, Litera d, ASVG für einen Anspruch auf Witwenpension geforderten Voraussetzungen (10 ObS 70/02w). EntscheidungstexteTE OGH 2002-05-14 10 ObS 370/01m TE OGH 2002-10-22 10 ObS 252/02k Vgl auch; nur: Sowohl der Gesetzeswortlaut des § 258 Abs 4 litd ASVG als auch die Gesetzesmaterialien stellen darauf ab, dass die erbrachten Leistungen einen Unterhaltsbedarf decken müssen. Werden jedoch Leistungen erbracht, die nicht Unterhaltscharakter haben, sondern anderen Zwecken dienen, können sie nicht zur Begründung eines Witwenpensionsanspruchs führen. (T1); Beisatz: Eine Schuldübernahme im Rahmen der nachehelichen Vermögensauseinandersetzung nach den §§81ff EheG begründet daher keinen Anspruch auf Witwenpension. (T2); Veröff: SZ 2002/139Vgl auch; nur: Sowohl der Gesetzeswortlaut des Paragraph 258, Absatz 4, litd ASVG als auch die Gesetzesmaterialien stellen darauf ab, dass die erbrachten Leistungen einen Unterhaltsbedarf decken müssen. Werden jedoch Leistungen erbracht, die nicht Unterhaltscharakter haben, sondern anderen Zwecken dienen, können sie nicht zur Begründung eines Witwenpensionsanspruchs führen. (T1); Beisatz: Eine Schuldübernahme im Rahmen der nachehelichen Vermögensauseinandersetzung nach den §§81ff EheG begründet daher keinen Anspruch auf Witwenpension. (T2); Veröff: SZ 2002/139 TE OGH 2006-02-17 10 ObS 2/06a Auch; Beisatz: Ein (bloßer) Lebensgefährte hat bei Tod des Versicherten keinen Anspruch auf Hinterbliebenenpension, da die Hinterbliebenenpension Ersatz für den Entfall einer Unterhaltsleistung sein soll und eine Unterhaltsverpflichtung unter Lebensgefährten nicht besteht. (T3); Beisatz: Wirtschaften Lebensgefährten bloß aus einem gemeinsamen Topf, so liegen keine Unterhaltsleistungen vor und es sind in diesem Fall auch die Voraussetzungen nach § 258 Abs 4 lit d ASVG nicht erfüllt. (T4)Auch; Beisatz: Ein (bloßer) Lebensgefährte hat bei Tod des Versicherten keinen Anspruch auf Hinterbliebenenpension, da die Hinterbliebenenpension Ersatz für den Entfall einer Unterhaltsleistung sein soll und eine Unterhaltsverpflichtung unter Lebensgefährten nicht besteht. (T3); Beisatz: Wirtschaften Lebensgefährten bloß aus einem gemeinsamen Topf, so liegen keine Unterhaltsleistungen vor und es sind in diesem Fall auch die Voraussetzungen nach Paragraph 258, Absatz 4, Litera d, ASVG nicht erfüllt. (T4) TE OGH 2008-11-25 10 ObS 123/08y Vgl; Beisatz: Zwischen Lebensgefährten besteht keine Unterhaltsverpflichtung. (T5); Beisatz: Hier: § 258 Abs 2 Z 2 lit a ASVG. (T6)Vgl; Beisatz: Zwischen Lebensgefährten besteht keine Unterhaltsverpflichtung. (T5); Beisatz: Hier: Paragraph 258, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, ASVG. (T6) TE OGH 2014-03-25 10 ObS 16/14x Auch; Beis wie T3 TE OGH 2016-11-11 10 ObS 132/16h Auch; Beis wie T3 TE OGH 2019-07-30 10 ObS 80/19s Beis wie T4 TE OGH 2024-07-09 10 ObS 39/24v vgl; Beisatz nur wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116507
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