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{'item': 'Bsw39474/98; Bsw6492/11; Bsw15598/08; Bsw11620/07; Bsw62054/12; Bsw72939/16; Bsw60202/15'}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0122447 Entscheidungsdatum06.10.2020 GeschäftszahlBsw39474/98; Bsw6492/11; Bsw15598/08; Bsw11620/07; Bsw62054/12; Bsw72939/16; Bsw60202/15 NormMRK Art5 Abs1 IMRK Art5 Abs1 römisch eins MRK Art5 Abs1 III1 RechtssatzJeder Entzug der persönlichen Freiheit muss dem nationalen Recht entsprechen und einem der in Art 5 Abs 1 MRK abschließend genannten Zwecke dienen. Die Bedingungen der Haft müssen diesem Zweck entsprechen.Jeder Entzug der persönlichen Freiheit muss dem nationalen Recht entsprechen und einem der in Artikel 5, Absatz eins, MRK abschließend genannten Zwecke dienen. Die Bedingungen der Haft müssen diesem Zweck entsprechen. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2002-05-16 Bsw 39474/98 Veröff: NL 2002,97 TE AUSL EGMR 2012-07-03 Bsw 6492/11 Auch; Veröff: NL 2012,234 TE AUSL EGMR 2013-03-07 Bsw 15598/08 nur: Jeder Entzug der persönlichen Freiheit muss dem nationalen Recht entsprechen und einem der in Art 5 Abs 1 MRK abschließend genannten Zwecke dienen. (T1)nur: Jeder Entzug der persönlichen Freiheit muss dem nationalen Recht entsprechen und einem der in Artikel 5, Absatz eins, MRK abschließend genannten Zwecke dienen. (T1) Beisatz: Art 5 Abs 1 MRK enthält sämtliche Gründe, wegen derer einer Person ihre Freiheit aus öffentlichem Interesse, zu dem auch der Schutz vor Verbrechen gehört, entzogen werden kann. Die positiven Verpflichtungen eines Staates nach verschiedenen anderen Bestimmungen der Konvention, Schritte zu ergreifen, um Bedrohungen für Leib und Leben zu verhindern, rechtfertigen keine andere oder weitere Auslegung der zulässigen Gründe einer Freiheitsentziehung, die abschließend in Art 5 Abs 1 MRK aufgezählt sind. (Ostendorf gg Deutschland) (T2)Beisatz: Artikel 5, Absatz eins, MRK enthält sämtliche Gründe, wegen derer einer Person ihre Freiheit aus öffentlichem Interesse, zu dem auch der Schutz vor Verbrechen gehört, entzogen werden kann. Die positiven Verpflichtungen eines Staates nach verschiedenen anderen Bestimmungen der Konvention, Schritte zu ergreifen, um Bedrohungen für Leib und Leben zu verhindern, rechtfertigen keine andere oder weitere Auslegung der zulässigen Gründe einer Freiheitsentziehung, die abschließend in Artikel 5, Absatz eins, MRK aufgezählt sind. (Ostendorf gg Deutschland) (T2) Veröff: NL 2013,86 TE AUSL EGMR 2015-03-24 Bsw 11620/07 Auch; Veröff: NL 2015,110 TE AUSL EGMR 2016-02-18 Bsw 62054/12 nur T1; Veröff: NL 2016,37 TE AUSL 2019-12-03 Bsw 72939/16 vgl; nur T1 Anm: Veröff NL2019,488Anmerkung, Veröff NL2019,488 TE AUSL 2020-10-06 Bsw 60202/15 vgl; Beisatz: Die Fortsetzung der Sicherheitshaft eines in erster Instanz freigesprochenen Beschuldigten ist in jedem Fall unrechtmäßig, da sie auf keinen der Haftgründe in Art 5 Abs 1 MRK gestützt werden kann. Eine auf Art 5 Abs 1 lit c MRK basierende Haft verliert ihre Rechtmäßigkeit nämlich, sobald ein Freispruch erfolgt ist, und zwar auch dann, wenn Letzterer aufgrund eines laufenden Berufungsverfahrens noch nicht rechtskräftig ist. An diesem Befund vermag auch die Einschätzung der innerstaatlichen Gerichte in einem gegebenen Fall nichts zu ändern, wonach die Sicherheitshaft, die nach dem Freispruch in erster Instanz angeordnet worden war, notwendig gewesen sei, um zu vermeiden, dass gefährliche Personen der Strafjustiz entkommen und neue Straftaten begehen würden, weil sie in erster Instanz „aus Versehen“ freigesprochen worden waren. Außerdem müsste das innerstaatliche Recht über weniger einschneidende Maßnahmen verfügen als eine Freiheitsentziehung, um die Anwesenheit des betroffenen Individuums im Berufungsverfahren sicherzustellen. Im vorliegenden Fall hätte sich eine Ausweis‑ und Schriftensperre als eine ausreichende Ersatzmaßnahme erwiesen, um die Anwesenheit des Freigesprochenen im Berufungsverfahren zu garantieren. (I. S. gg die Schweiz) (T3)vgl; Beisatz: Die Fortsetzung der Sicherheitshaft eines in erster Instanz freigesprochenen Beschuldigten ist in jedem Fall unrechtmäßig, da sie auf keinen der Haftgründe in Artikel 5, Absatz eins, MRK gestützt werden kann. Eine auf Artikel 5, Absatz eins, Litera c, MRK basierende Haft verliert ihre Rechtmäßigkeit nämlich, sobald ein Freispruch erfolgt ist, und zwar auch dann, wenn Letzterer aufgrund eines laufenden Berufungsverfahrens noch nicht rechtskräftig ist. An diesem Befund vermag auch die Einschätzung der innerstaatlichen Gerichte in einem gegebenen Fall nichts zu ändern, wonach die Sicherheitshaft, die nach dem Freispruch in erster Instanz angeordnet worden war, notwendig gewesen sei, um zu vermeiden, dass gefährliche Personen der Strafjustiz entkommen und neue Straftaten begehen würden, weil sie in erster Instanz „aus Versehen“ freigesprochen worden waren. Außerdem müsste das innerstaatliche Recht über weniger einschneidende Maßnahmen verfügen als eine Freiheitsentziehung, um die Anwesenheit des betroffenen Individuums im Berufungsverfahren sicherzustellen. Im vorliegenden Fall hätte sich eine Ausweis‑ und Schriftensperre als eine ausreichende Ersatzmaßnahme erwiesen, um die Anwesenheit des Freigesprochenen im Berufungsverfahren zu garantieren. (römisch eins. S. gg die Schweiz) (T3) Anm: Veröff: NL 2020,1849Anmerkung, Veröff: NL 2020,1849 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2002:RS0122447

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.