RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116718 Entscheidungsdatum22.05.2002 Geschäftszahl7Ob32/02k; 7Ob50/13y NormAKRB 1995 Art6 Pkt8; EWG-RL 87/344/EWG - Rechtsschutzversicherungsrichtlinie 387L0344 allg; VersVG §158k Abs1 RechtssatzDie im Anhang der "unverbindlich empfohlenen Polizzenklauseln" zu den ARB 1994 enthaltene Polizzenklausel12, die ident ist mit Art 6 Pkt 8 AKRB 1995, ist jedenfalls dann nicht gesetzkonform bzw richtlinienkonform, wenn der dem Versicherungsnehmer damit offerierte Vorteil des Wegfalls eines Selbstbehalts die sachlich gerechtfertigte Grenze insofern überschreitet, als der Versicherungsnehmer wegen der Größe des angebotenen Vorteils sozusagen einem psychologischen Zwang unterliegt, von der freien Vertreterwahl jedenfalls nicht Gebrauch zu machen, um des ihm vom Versicherer dafür angebotenen Vermögensvorteils nicht verlustig zu gehen. Die Gefahr, dass auf diese Weise der von § 158k VersVG in Umsetzung des Art 4 der Richtlinie intendierte Schutz des Versicherungsnehmers durch freie Vertreterwahl unterlaufen würde, ist bei dem im vorliegenden Fall vorgesehenen Selbstbehalt von 20 % zweifellos anzunehmen.Die im Anhang der "unverbindlich empfohlenen Polizzenklauseln" zu den ARB 1994 enthaltene Polizzenklausel12, die ident ist mit Artikel 6, Pkt 8 AKRB 1995, ist jedenfalls dann nicht gesetzkonform bzw richtlinienkonform, wenn der dem Versicherungsnehmer damit offerierte Vorteil des Wegfalls eines Selbstbehalts die sachlich gerechtfertigte Grenze insofern überschreitet, als der Versicherungsnehmer wegen der Größe des angebotenen Vorteils sozusagen einem psychologischen Zwang unterliegt, von der freien Vertreterwahl jedenfalls nicht Gebrauch zu machen, um des ihm vom Versicherer dafür angebotenen Vermögensvorteils nicht verlustig zu gehen. Die Gefahr, dass auf diese Weise der von Paragraph 158 k, VersVG in Umsetzung des Artikel 4, der Richtlinie intendierte Schutz des Versicherungsnehmers durch freie Vertreterwahl unterlaufen würde, ist bei dem im vorliegenden Fall vorgesehenen Selbstbehalt von 20 % zweifellos anzunehmen. EntscheidungstexteTE OGH 2002-05-22 7 Ob 32/02k Veröff: SZ 2002/69 TE OGH 2013-12-11 7 Ob 50/13y Vgl auch; Beisatz: Bei dem im Rechtsschutzbaustein Vermieter-Rechtsschutz pro Schadensfall festgelegten Selbstbehalt von 10 % der Schadensleistung, mindestens 0,3 % der Versicherungssumme, fehlen Anhaltspunkte für einen das freie Rechtsvertreterwahlrecht des Versicherungsnehmers gemäß § 158k VersVG unterlaufenden psychologischen Zwang oder für eine sonstige Beeinträchtigung des Versicherungsnehmers in seinem freien Anwaltswahlrecht im Sinne der Entscheidung des EuGH C-293/10 (Stark/D.A.S.). (T1)Vgl auch; Beisatz: Bei dem im Rechtsschutzbaustein Vermieter-Rechtsschutz pro Schadensfall festgelegten Selbstbehalt von 10 % der Schadensleistung, mindestens 0,3 % der Versicherungssumme, fehlen Anhaltspunkte für einen das freie Rechtsvertreterwahlrecht des Versicherungsnehmers gemäß Paragraph 158 k, VersVG unterlaufenden psychologischen Zwang oder für eine sonstige Beeinträchtigung des Versicherungsnehmers in seinem freien Anwaltswahlrecht im Sinne der Entscheidung des EuGH C-293/10 (Stark/D.A.S.). (T1)
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