RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116663 Entscheidungsdatum23.05.2002 Geschäftszahl12Os14/01; 12Os160/08h (12Os180/08z); 13Os12/10d; 13Os100/11x; 17Os9/13x; 11Os85/14f; 12Os140/21m; 14Os105/22f NormStGB §34 Abs2 RechtssatzZur richtigen Gewichtung dieses Milderungsgrundes bedarf es einer abwägenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des konkreten Straffalles. Soweit die Dauer des Verfahrens auf Umstände zurückgeht, die in der Art der Tat begründet sind (wie hier in den Modalitäten eines komplizierten und sorgsam verschleierten Wirtschaftsverbrechens außergewöhnlichen Ausmaßes) und/oder auf einer in vielfältiger Hinsicht destruktiven, verschleppenden Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung beruht, kommt der Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB solange nicht zum Tragen, als die der Begegnung dieser Umstände aufgewendete Zeit nicht unangemessen ist.Zur richtigen Gewichtung dieses Milderungsgrundes bedarf es einer abwägenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des konkreten Straffalles. Soweit die Dauer des Verfahrens auf Umstände zurückgeht, die in der Art der Tat begründet sind (wie hier in den Modalitäten eines komplizierten und sorgsam verschleierten Wirtschaftsverbrechens außergewöhnlichen Ausmaßes) und/oder auf einer in vielfältiger Hinsicht destruktiven, verschleppenden Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung beruht, kommt der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz 2, StGB solange nicht zum Tragen, als die der Begegnung dieser Umstände aufgewendete Zeit nicht unangemessen ist. EntscheidungstexteTE OGH 2002-05-23 12 Os 14/01 TE OGH 2009-01-15 12 Os 160/08h Vgl; Beisatz: Die Bestreitung des Tatvorwurfs an sich fällt nicht unter den Ausnahmesatz in § 34 Abs 2 StGB. (T1)Vgl; Beisatz: Die Bestreitung des Tatvorwurfs an sich fällt nicht unter den Ausnahmesatz in Paragraph 34, Absatz 2, StGB. (T1) TE OGH 2011-02-17 13 Os 12/10d Auch; Beisatz: Hier: Unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer iSd § 34 Abs 2 StGB bei einer Dauer von rund fünfeinhalb Jahren bei einer umfangreichen und komplexen Wirtschaftsstrafsache ohne Phasen behördlicher oder gerichtlicher Untätigkeit verneint. (T2)Auch; Beisatz: Hier: Unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer iSd Paragraph 34, Absatz 2, StGB bei einer Dauer von rund fünfeinhalb Jahren bei einer umfangreichen und komplexen Wirtschaftsstrafsache ohne Phasen behördlicher oder gerichtlicher Untätigkeit verneint. (T2) TE OGH 2011-10-13 13 Os 100/11x Auch; Beisatz: Hier: Vorliegen dieses Milderungsgrundes verneint, weil das Verfahren ohne längere Phasen der Inaktivität zügig betrieben wurde. (T3) TE OGH 2013-10-07 17 Os 9/13x Vgl auch; Beisatz: Hier: Das umfangreiche und komplexe Verfahren wurde in weniger als vier Jahren ohne erkennbare Phasen behördlicher oder gerichtlicher Inaktivität rechtskräftig beendet. Unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer liegt daher nicht vor. (T4) TE OGH 2014-10-28 11 Os 85/14f Auch TE OGH 2022-04-28 12 Os 140/21m Vgl TE OGH 2022-12-06 14 Os 105/22f Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Mit dem Hinweis auf eine (amtswegige) teilweise Urteilsaufhebung im ersten Rechtsgang wird keine grundrechtsrelevante Säumigkeit der Strafverfolgungsbehörden dargelegt. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116663
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.