RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.05.2002 Geschäftszahl12Os14/01; 13Os178/03; 14Os137/05m NormStPO §41 Abs3; RechtssatzSchon aus den Verfahrensgesetzen folgt, dass die Entscheidungen der sowohl für die Verteidigerbestellung als auch die Umbestellung zuständigen und einer Überprüfung durch das Gericht entzogenen Rechtsanwaltskammer ungeachtet ihrer Rechtsgültigkeit vorerst wirksam sind und damit die Durchführung oder Weiterführung der Hauptverhandlung nicht behindert wird: Nach der Regelung des § 43a StPO knüpft der Beginn und die Wirksamkeit der Verteidigerbestellung grundsätzlich allein an die Zustellung des Bescheides der Rechtsanwaltskammer an; den Intentionen des Gesetzgebers zufolge soll ja gerade diese Bestimmung gewährleisten, dass auch bei Beigebung eines Verteidigers während des Laufes der Rechtsmittelfrist dem Angeklagten die volle Frist zu dessen Ausführung zur Verfügung steht (JAB 1257 BlgNR XIII. GP4), um dadurch eine effektive Verteidigung im Sinne des Art 6 Abs 3 lit b und c MRK zu sichern (EvBl 1994/175).Nach der Regelung des Paragraph 43 a, StPO knüpft der Beginn und die Wirksamkeit der Verteidigerbestellung grundsätzlich allein an die Zustellung des Bescheides der Rechtsanwaltskammer an; den Intentionen des Gesetzgebers zufolge soll ja gerade diese Bestimmung gewährleisten, dass auch bei Beigebung eines Verteidigers während des Laufes der Rechtsmittelfrist dem Angeklagten die volle Frist zu dessen Ausführung zur Verfügung steht (JAB 1257 BlgNR römisch dreizehn. GP4), um dadurch eine effektive Verteidigung im Sinne des Artikel 6, Absatz 3, Litera b und c MRK zu sichern (EvBl 1994/175). Gleichfalls ohne Einfluss auf den Beginn dieses Fristenlaufes bleibt der Ausgang einer allenfalls noch erhobenen Vorstellung nach § 26 Abs 5 RAO oder einer daran anschließenden Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde. Nur bei einer nachfolgenden Umbestellung gemäß § 45 Abs 4 RAO beginnt eine noch nicht verstrichene Rechtsmittelfrist neuerlich zu laufen, um die Wirksamkeit der Verteidigung nicht zu beeinträchtigen.Gleichfalls ohne Einfluss auf den Beginn dieses Fristenlaufes bleibt der Ausgang einer allenfalls noch erhobenen Vorstellung nach Paragraph 26, Absatz 5, RAO oder einer daran anschließenden Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde. Nur bei einer nachfolgenden Umbestellung gemäß Paragraph 45, Absatz 4, RAO beginnt eine noch nicht verstrichene Rechtsmittelfrist neuerlich zu laufen, um die Wirksamkeit der Verteidigung nicht zu beeinträchtigen. EntscheidungstexteTE OGH 2002/05/23 12 Os 14/01 TE OGH 2004/07/14 13 Os 178/03 Vgl; Beisatz: Es kommt nur auf die tatsächliche Vertretung durch einen bestellten (Not-)Verteidiger an; eine allfällige Korrektur dieser Bestellung im Rechtsmittelweg ändert nichts an der (einstweilen) rechtswirksamen Verteidigung. (T1) TE OGH 2006/02/17 14 Os 137/05m Auch; Beisatz: Die Rechtswirksamkeit der Verteidigerbestellung beginnt mit der Zustellung des Bescheides der Rechtsanwaltskammer. Die Anfechtung der Verteidigerbeigebung durch das Gericht im Wege einer Beschwerde gemäß §41 Abs7 oder §113 Abs 1 StPO oder die Bekämpfung der Verteidigerbestellung im Verwaltungsweg nach §26 Abs 5 RAO vermag daran nichts zu ändern. (T2) Auch; Beisatz: Die Rechtswirksamkeit der Verteidigerbestellung beginnt mit der Zustellung des Bescheides der Rechtsanwaltskammer. Die Anfechtung der Verteidigerbeigebung durch das Gericht im Wege einer Beschwerde gemäß §41 Abs7 oder §113 Absatz eins, StPO oder die Bekämpfung der Verteidigerbestellung im Verwaltungsweg nach §26 Absatz 5, RAO vermag daran nichts zu ändern. (T2) RechtssatznummerRS0116666
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.