RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.05.2002 Geschäftszahl12Os14/01; 12Os135/04 NormMRK Art6 V1; StPO §281 Abs1 Z2; RechtssatzFür eine Ausdehnung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 2 StPO auf alle Vorverfahrensakte, die behauptungsgemäß dem Fairness-Gebot des Art 6 MRK widerstreiten, fehlt die gesetzliche Grundlage:Für eine Ausdehnung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, StPO auf alle Vorverfahrensakte, die behauptungsgemäß dem Fairness-Gebot des Artikel 6, MRK widerstreiten, fehlt die gesetzliche Grundlage: Nach dem - auch im Vergleich mit der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO - eindeutigen Gesetzeswortlaut des in Frage stehenden Nichtigkeitsgrundes bleibt dessen Anwendbarkeit auf die Verletzung solcher Verfahrensbestimmungen des Vorverfahrens beschränkt, die im Gesetz ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht sind. Angesichts dieses unübersteigbaren Wortsinns kommt demnach weder eine extensive Interpretation noch mangels gegebener regelwidriger Lücke eine analoge Rechtsanwendung in Betracht.Nach dem - auch im Vergleich mit der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO - eindeutigen Gesetzeswortlaut des in Frage stehenden Nichtigkeitsgrundes bleibt dessen Anwendbarkeit auf die Verletzung solcher Verfahrensbestimmungen des Vorverfahrens beschränkt, die im Gesetz ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht sind. Angesichts dieses unübersteigbaren Wortsinns kommt demnach weder eine extensive Interpretation noch mangels gegebener regelwidriger Lücke eine analoge Rechtsanwendung in Betracht. Dagegen sprechen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine Gesamtbetrachtung der in der Strafprozessordnung vielfältig eingeräumten Antragsmöglichkeiten und Rechtsmittelmöglichkeiten sowie des dominanten Verfahrensgrundsatzes der Unmittelbarkeit, dessen Durchbrechung an strenge und wiederholt unter Nichtigkeitssanktion stehende Voraussetzungen geknüpft ist (§ 281 Abs 1 Z 3 iVm §§ 120, 149c, 149h, 151, 152, 252 StPO) in Verbindung mit den im § 281 Abs 1 Z 2 StPO erfassten Fällen einer im Vorverfahren bewirkten nichtigen Beweisaufnahme lässt die Sicherung eines fairen Verfahrens im Sinne des Art 6 MRK nicht komplettierungsbedürftig erscheinen.Dagegen sprechen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine Gesamtbetrachtung der in der Strafprozessordnung vielfältig eingeräumten Antragsmöglichkeiten und Rechtsmittelmöglichkeiten sowie des dominanten Verfahrensgrundsatzes der Unmittelbarkeit, dessen Durchbrechung an strenge und wiederholt unter Nichtigkeitssanktion stehende Voraussetzungen geknüpft ist (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraphen 120, 149 c, 149 h, 151, 152, 252, StPO) in Verbindung mit den im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, StPO erfassten Fällen einer im Vorverfahren bewirkten nichtigen Beweisaufnahme lässt die Sicherung eines fairen Verfahrens im Sinne des Artikel 6, MRK nicht komplettierungsbedürftig erscheinen. EntscheidungstexteTE OGH 2002/05/23 12 Os 14/01 TE OGH 2005/01/13 12 Os 135/04 Auch; nur: Für eine Ausdehnung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 2 StPO auf alle Vorverfahrensakte, die behauptungsgemäß dem Fairness-Gebot des Art 6 MRK widerstreiten, fehlt die gesetzliche Grundlage: Nach dem - auch im Vergleich mit der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO - eindeutigen Gesetzeswortlaut des in Frage stehenden Nichtigkeitsgrundes bleibt dessen Anwendbarkeit auf die Verletzung solcher Verfahrensbestimmungen des Vorverfahrens beschränkt, die im Gesetz ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht sind. (T1) Auch; nur: Für eine Ausdehnung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, StPO auf alle Vorverfahrensakte, die behauptungsgemäß dem Fairness-Gebot des Artikel 6, MRK widerstreiten, fehlt die gesetzliche Grundlage: Nach dem - auch im Vergleich mit der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO - eindeutigen Gesetzeswortlaut des in Frage stehenden Nichtigkeitsgrundes bleibt dessen Anwendbarkeit auf die Verletzung solcher Verfahrensbestimmungen des Vorverfahrens beschränkt, die im Gesetz ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht sind. (T1) RechtssatznummerRS0116667
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.