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{'item': ['8ObS75/02s', '8ObS208/02z', '8ObS16/03s', '8ObS7/10b', '8ObS11/10s']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0098896 Entscheidungsdatum27.05.2002 Geschäftszahl8ObS75/02s; 8ObS208/02z; 8ObS16/03s; 8ObS7/10b; 8ObS11/10s NormIESG §3a Abs1 RechtssatzNach dieser Bestimmung - sowohl idF BGBl I 1999/73 als auch idF BGBl I 2000/142 - sind Entgeltrückstände aus den letzten sechs Monaten vor der vor Konkurs- oder Ausgleichseröffnung liegenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesichert, ohne dass dies von einer Einklagung abhängig gemacht wird; Voraussetzung ist nur die Geltendmachung innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist. Damit ist eine wirksame Begrenzung zur Hintanhaltung der Verlagerung des wirtschaftlichen Risikos auf den Fonds durch Verbleiben im Arbeitsverhältnis trotz Nichtzahlung des Entgelts gegeben. Durch die zeitliche Begrenzung der Lohnrückstände auf sechs Monate wird eine übermäßige, sachlich nicht gerechtfertigte Verlagerung des wirtschaftlichen Risikos auf den Fonds verhindert; eine Sanktion für die Unterlassung der unverzüglichen klagsweisen Geltendmachung derartiger Forderungen ist weder gesetzlich angeordnet noch erforderlich.Nach dieser Bestimmung - sowohl in der Fassung BGBl römisch eins 1999/73 als auch in der Fassung BGBl römisch eins 2000/142 - sind Entgeltrückstände aus den letzten sechs Monaten vor der vor Konkurs- oder Ausgleichseröffnung liegenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesichert, ohne dass dies von einer Einklagung abhängig gemacht wird; Voraussetzung ist nur die Geltendmachung innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist. Damit ist eine wirksame Begrenzung zur Hintanhaltung der Verlagerung des wirtschaftlichen Risikos auf den Fonds durch Verbleiben im Arbeitsverhältnis trotz Nichtzahlung des Entgelts gegeben. Durch die zeitliche Begrenzung der Lohnrückstände auf sechs Monate wird eine übermäßige, sachlich nicht gerechtfertigte Verlagerung des wirtschaftlichen Risikos auf den Fonds verhindert; eine Sanktion für die Unterlassung der unverzüglichen klagsweisen Geltendmachung derartiger Forderungen ist weder gesetzlich angeordnet noch erforderlich. EntscheidungstexteTE OGH 2002-05-27 8 ObS 75/02s TE OGH 2002-12-19 8 ObS 208/02z Vgl auch; Beisatz: § 3a Abs 1 IESG erstreckt sich auch auf Aufwandsentschädigungen im weiteren Sinn (hier: Reisekosten, Diäten, Nächtigungs- und Taggelder). (T1)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG erstreckt sich auch auf Aufwandsentschädigungen im weiteren Sinn (hier: Reisekosten, Diäten, Nächtigungs- und Taggelder). (T1) TE OGH 2003-12-18 8 ObS 16/03s Vgl auch; Beis wie T1 nur: § 3a Abs 1 IESG erstreckt sich auch auf Aufwandsentschädigungen im weiteren Sinn (hier: Reisekosten). (T2)Vgl auch; Beis wie T1 nur: Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG erstreckt sich auch auf Aufwandsentschädigungen im weiteren Sinn (hier: Reisekosten). (T2) TE OGH 2011-04-26 8 ObS 7/10b TE OGH 2011-08-30 8 ObS 11/10s Vgl auch; Beisatz: Sowohl aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung als auch aus dem klaren Wortlaut von § 3a Abs 1 Satz 2 IESG ergibt sich, dass der Gesetzgeber lediglich die Einleitung eines (in der Regel) arbeitsgerichtlichen Verfahrens sowie dessen gehörige Fortsetzung einschließlich eines Exekutionsverfahrens fordert, nicht aber die (unverzügliche) Einbringung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers. (T3)Vgl auch; Beisatz: Sowohl aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung als auch aus dem klaren Wortlaut von Paragraph 3 a, Absatz eins, Satz 2 IESG ergibt sich, dass der Gesetzgeber lediglich die Einleitung eines (in der Regel) arbeitsgerichtlichen Verfahrens sowie dessen gehörige Fortsetzung einschließlich eines Exekutionsverfahrens fordert, nicht aber die (unverzügliche) Einbringung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers. (T3)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.