MRK ergibt, Übereinstimmung mit den nach Art 5 Abs 1 lit a MRK zulässigen Zwecken der Freiheitsentziehung. Außerdem bedeutet das Wort „nach" im Unterabsatz lit a nicht lediglich, dass die Haft der Verurteilung zeitlich nachfolgt. Die Haft muss das Ergebnis der Verurteilung sein; sie muss auf ihr beruhen, das heißt aufgrund der Verurteilung erfolgen. Ist ein wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilter bereits auf Bewährung entlassen worden und hat er danach eine weitere Freiheitsstrafe wegen später begangener Betrugsdelikten verbüßt, so ist eine weitere Anhaltung über diese Freiheitsstrafe hinaus nicht durch die ursprünglich verhängte lebenslange Freiheitsstrafe zu rechtfertigen. Eine Befugnis der Exekutive, den Verurteilten aufgrund der Befürchtung, er könne Straftaten begehen, die in keinem Zusammenhang mit der ursprünglichen Verurteilung stehen, in Haft zu halten, entspricht nicht der Konvention.Die von der MRK geforderte Rechtmäßigkeit einer Freiheitsstrafe setzt nicht nur die Übereinstimmung mit dem nationalen Recht voraus, sondern auch,
, MRK ergibt, Übereinstimmung mit den nach Artikel 5, Absatz eins, Litera a, MRK zulässigen Zwecken der Freiheitsentziehung. Außerdem bedeutet das Wort „nach" im Unterabsatz Litera a, nicht lediglich, dass die Haft der Verurteilung zeitlich nachfolgt. Die Haft muss das Ergebnis der Verurteilung sein; sie muss auf ihr beruhen, das heißt aufgrund der Verurteilung erfolgen. Ist ein wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilter bereits auf Bewährung entlassen worden und hat er danach eine weitere Freiheitsstrafe wegen später begangener Betrugsdelikten verbüßt, so ist eine weitere Anhaltung über diese Freiheitsstrafe hinaus nicht durch die ursprünglich verhängte lebenslange Freiheitsstrafe zu rechtfertigen. Eine Befugnis der Exekutive, den Verurteilten aufgrund der Befürchtung, er könne Straftaten begehen, die in keinem Zusammenhang mit der ursprünglichen Verurteilung stehen, in Haft zu halten, entspricht nicht der Konvention. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2002-05-28 Bsw 46295/99 Bemerkung: Stafford gegen das Vereinigte Königreich (T1a); Veröff: NL 2002,102 TE AUSL EGMR 2009-12-17 Bsw 19359/04 Vgl; Veröff: NL 2009,371 TE AUSL EGMR 2011-11-24 Bsw 4646/08 Vgl; Veröff: NL 2011,360 TE AUSL EGMR 2011-11-24 Bsw 48038/06 Vgl auch; nur: Die von der MRK geforderte Rechtmäßigkeit einer Freiheitsstrafe setzt nicht nur die Übereinstimmung mit dem nationalen Recht voraus, sondern auch,
MRK ergibt, Übereinstimmung mit den nach Art 5 Abs 1 lit a MRK zulässigen Zwecken der Freiheitsentziehung. Außerdem bedeutet das Wort „nach" im Unterabsatz lit a nicht lediglich, dass die Haft der Verurteilung zeitlich nachfolgt. Die Haft muss das Ergebnis der Verurteilung sein; sie muss auf ihr beruhen, das heißt aufgrund der Verurteilung erfolgen. (T1)Vgl auch; nur: Die von der MRK geforderte Rechtmäßigkeit einer Freiheitsstrafe setzt nicht nur die Übereinstimmung mit dem nationalen Recht voraus, sondern auch,
, MRK ergibt, Übereinstimmung mit den nach Artikel 5, Absatz eins, Litera a, MRK zulässigen Zwecken der Freiheitsentziehung. Außerdem bedeutet das Wort „nach" im Unterabsatz Litera a, nicht lediglich, dass die Haft der Verurteilung zeitlich nachfolgt. Die Haft muss das Ergebnis der Verurteilung sein; sie muss auf ihr beruhen, das heißt aufgrund der Verurteilung erfolgen. (T1) Veröff: NL 2011,363 TE AUSL EGMR 2013-04-30 Bsw 49872/11 Auch; nur: Die von der MRK geforderte Rechtmäßigkeit einer Freiheitsstrafe setzt nicht nur die Übereinstimmung mit dem nationalen Recht voraus, sondern auch,
Auch; nur: Die von der MRK geforderte Rechtmäßigkeit einer Freiheitsstrafe setzt nicht nur die Übereinstimmung mit dem nationalen Recht voraus, sondern auch,
, MRK ergibt, Übereinstimmung mit den nach Artikel 5, Absatz eins, Litera a, MRK zulässigen Zwecken der Freiheitsentziehung. (T2) Beisatz: Hier: Die Freiheitsentziehung der Beschwerdeführerin erfolgte nicht mit dem Zweck, sie wegen des hinreichenden Verdachts der Begehung einer Straftat vor ein Gericht zu bringen, sondern aus anderen Gründen, nämlich um sie für mangelndem Respekt vor dem Gericht zu bestrafen. (Tymoshenko gg. die Ukraine) (T3) Veröff: NL 2013,131 TE AUSL EGMR 2013-05-16 Bsw 20084/07 Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Die fortgesetzte Anhaltung eines psychisch kranken Straftäters ist auch dann rechtmäßig, wenn die ursprüngliche Verurteilung und Anordnung der Unterbringung auf einer richtig ermittelten aber rechtlich falsch qualifizierten psychischen Störung beruht. (Radu gg. Deutschland) (T4) Veröff: NL 2013,169 TE AUSL EGMR 2013-11-28 Bsw 7345/12 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Keine Rechtfertigung der über die im Zeitpunkt der Verurteilung geltende Höchstdauer von zehn Jahren fortgesetzten Sicherungsverwahrung nach Art 5 Abs 1 lit a MRK, da es sich dabei nicht mehr um eine Haft „nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht“ handelt. (Glien gg. Deutschland) (T5)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Keine Rechtfertigung der über die im Zeitpunkt der Verurteilung geltende Höchstdauer von zehn Jahren fortgesetzten Sicherungsverwahrung nach Artikel 5, Absatz eins, Litera a, MRK, da es sich dabei nicht mehr um eine Haft „nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht“ handelt. (Glien gg. Deutschland) (T5) Veröff: NL 2013,436 TE AUSL EGMR 2016-01-07 Bsw 23279/14 Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Keine Freiheitsentziehung „nach Verurteilung“ durch ein zuständiges Gericht, weil kein ausreichender Kausalzusammenhang zwischen der 1986 erfolgten Verurteilung und der über die zur Zeit der Tatbegehung und Verurteilung geltende Höchstdauer hinaus fortgesetzte Sicherungsverwahrung bestand. (Bergmann gg. Deutschland) (T6) Veröff: NL 2016,30 TE AUSL EGMR 2016-02-18 Bsw 62054/12 Auch; nur T1; Beisatz: Im Verlaufe der Zeit kann die Verbindung zwischen der ursprünglichen Verurteilung und einer weiteren Freiheitsentziehung allmählich weniger stark werden. Die von Art 5 Abs 1 lit a MRK verlangte Verbindung kann getrennt sein, wenn eine Entscheidung zur Nichtfreilassung oder erneuten Inhaftierung auf Gründe gestützt wurde, die nicht im Einklang mit den Zielen der ursprünglichen Entscheidung standen, oder auf eine Beurteilung, die im Hinblick auf diese Ziele unangemessen war. Unter diesen Umständen würde aus einer anfänglich rechtmäßigen Haft eine willkürliche und somit mit Art 5 MRK unvereinbare Freiheitsentziehung. (Blühdorn gg. Deutschland) (T7)Auch; nur T1; Beisatz: Im Verlaufe der Zeit kann die Verbindung zwischen der ursprünglichen Verurteilung und einer weiteren Freiheitsentziehung allmählich weniger stark werden. Die von Artikel 5, Absatz eins, Litera a, MRK verlangte Verbindung kann getrennt sein, wenn eine Entscheidung zur Nichtfreilassung oder erneuten Inhaftierung auf Gründe gestützt wurde, die nicht im Einklang mit den Zielen der ursprünglichen Entscheidung standen, oder auf eine Beurteilung, die im Hinblick auf diese Ziele unangemessen war. Unter diesen Umständen würde aus einer anfänglich rechtmäßigen Haft eine willkürliche und somit mit Artikel 5, MRK unvereinbare Freiheitsentziehung. (Blühdorn gg. Deutschland) (T7) Beisatz: Hier: Bestehen einer ausreichenden kausalen Verbindung zwischen der 2002 erfolgten Verurteilung des Beschwerdeführers und seiner 2011 angeordneten fortgesetzten Anhaltung in einem psychiatrischen Krankenhaus. (Blühdorn gg. Deutschland) (T8) Veröff: NL 2016,37 TE AUSL EGMR 2016-02-25 Bsw 53157/11 Beis wie T7; nur: Das Wort „nach" im Unterabsatz lit a bedeutet nicht lediglich, dass die Haft der Verurteilung zeitlich nachfolgt. Die Haft muss das Ergebnis der Verurteilung sein; sie muss auf ihr beruhen, das heißt aufgrund der Verurteilung erfolgen. (T9)Beis wie T7; nur: Das Wort „nach" im Unterabsatz Litera a, bedeutet nicht lediglich, dass die Haft der Verurteilung zeitlich nachfolgt. Die Haft muss das Ergebnis der Verurteilung sein; sie muss auf ihr beruhen, das heißt aufgrund der Verurteilung erfolgen. (T9) Veröff: NL 2016,115 TE AUSL EGMR 2017-07-20 Bsw 11537/11 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Je länger die Haft andauert, desto schwächer wird die Verbindung zur ursprünglichen Verurteilung. Daher müssen die Behörden bei der Entscheidung über die Fortsetzung der Anhaltung eines psychisch kranken Rechtsbrechers, der bereits einen beträchtlichen Teil seines Lebens in Haft verbracht hat, eine besondere Sorgfalt an den Tag legen. (Lorenz gg. Österreich) (T10) TE AUSL 2019-01-31 Bsw 18052/11 vgl; nur T1 TE AUSL 2019-04-16 Bsw 12778/17 nur: Die von der MRK geforderte Rechtmäßigkeit einer Freiheitsstrafe setzt nicht nur die Übereinstimmung mit dem nationalen Recht voraus, sondern auch Übereinstimmung mit den nach Art 5 Abs 1 lit a MRK zulässigen Zwecken der Freiheitsentziehung. (T11)nur: Die von der MRK geforderte Rechtmäßigkeit einer Freiheitsstrafe setzt nicht nur die Übereinstimmung mit dem nationalen Recht voraus, sondern auch Übereinstimmung mit den nach Artikel 5, Absatz eins, Litera a, MRK zulässigen Zwecken der Freiheitsentziehung. (T11) Anm: Veröff: NL 2019,119Anmerkung, Veröff: NL 2019,119 TE AUSL 2020-10-06 Bsw 60202/15 vgl; Beisatz: Kommt ein Gericht zu der festen Überzeugung, dass eine Person nicht aufgrund der ihr von der Anklage zur Last gelegten Straftaten verurteilt werden kann, so erlischt der Haftgrund gemäß Art 5 Abs 1 lit c MRK mit dem Freispruch in erster Instanz, auch wenn das Urteil lediglich mündlich verkündet wird und noch nicht rechtskräftig ist. Im Fall einer in erster Instanz verurteilten Person, die bis zum Ende des Berufungsverfahrens inhaftiert bleibt, gilt im Übrigen Gleiches. Die fragliche Haftperiode unterfällt nicht mehr Art 5 Abs 1 lit c, sondern Art 5 Abs 1 lit a MRK. Der Betroffene wird ab dem Zeitpunkt, zu dem das erstinstanzliche Urteil ergangen ist, als Häftling „nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht“ im Sinne der letztgenannten Bestimmung betrachtet, auch wenn das betreffende Urteil noch nicht vollstreckbar ist und dagegen weiterhin Rechtsmittel offenstehen. (I. S. gg die Schweiz) (T12)vgl; Beisatz: Kommt ein Gericht zu der festen Überzeugung, dass eine Person nicht aufgrund der ihr von der Anklage zur Last gelegten Straftaten verurteilt werden kann, so erlischt der Haftgrund gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera c, MRK mit dem Freispruch in erster Instanz, auch wenn das Urteil lediglich mündlich verkündet wird und noch nicht rechtskräftig ist. Im Fall einer in erster Instanz verurteilten Person, die bis zum Ende des Berufungsverfahrens inhaftiert bleibt, gilt im Übrigen Gleiches. Die fragliche Haftperiode unterfällt nicht mehr Artikel 5, Absatz eins, Litera c,, sondern Artikel 5, Absatz eins, Litera a, MRK. Der Betroffene wird ab dem Zeitpunkt, zu dem das erstinstanzliche Urteil ergangen ist, als Häftling „nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht“ im Sinne der letztgenannten Bestimmung betrachtet, auch wenn das betreffende Urteil noch nicht vollstreckbar ist und dagegen weiterhin Rechtsmittel offenstehen. (römisch eins. S. gg die Schweiz) (T12) Anm: Veröff: NL 2020,1849Anmerkung, Veröff: NL 2020,1849 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2002:RS0122449
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