OGH Rechtssatz RS0116468 (4Ob114/02x u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116468 Entscheidungsdatum03.06.2025 Geschäftszahl4Ob114/02x; 7Ob265/05d; 4Ob163/09p; 4Ob126/10y; 4Ob133/13g; 5Ob216/13w; 4Ob119/15a; 2Ob3/19h; 10Ob20/25a NormABGB §1041 A1 ABGB §1041 A4 RechtssatzAls Bereicherungsanspruch steht der Verwendungsanspruch nur zu, wenn und soweit ein Nichtberechtigter Vorteile aus der Sache gezogen hat. War die Verwendung der Sache für den davon Betroffenen auch bei objektiver Betrachtung nicht von Nutzen, so steht dem Eigentümer der Sache unabhängig davon kein Verwendungsanspruch zu, ob die Sache redlich oder unredlich verwendet wurde.
EntscheidungstexteTE OGH 2002-05-28 4 Ob 114/02x Veröff: SZ 2002/75 TE OGH 2005-11-28 7 Ob 265/05d Vgl; Beisatz: Ist der Nichtberechtigte jedoch objektiv bereichert, kann er sich als unredlicher Besitzer nach hM nicht darauf berufen, tatsächlich keinen Nutzen gehabt zu haben. (T1) TE OGH 2009-11-19 4 Ob 163/09p Vgl auch; nur: Als Bereicherungsanspruch steht der Verwendungsanspruch nur zu, wenn und soweit ein Nichtberechtigter Vorteile aus der Sache gezogen hat. (T2) TE OGH 2010-08-31 4 Ob 126/10y Auch; nur: War die Verwendung der Sache für den davon Betroffenen auch bei objektiver Betrachtung nicht von Nutzen, so steht dem Eigentümer der Sache unabhängig davon kein Verwendungsanspruch zu, ob die Sache redlich oder unredlich verwendet wurde. (T3) TE OGH 2014-01-20 4 Ob 133/13g nur T2 TE OGH 2014-07-25 5 Ob 216/13w nur T2 TE OGH 2016-01-27 4 Ob 119/15a Auch; Veröff: SZ 2016/6 TE OGH 2019-11-28 2 Ob 3/19h Vgl; Beisatz: § 1041 ABGB setzt - da sonst keine zuweisungswidrige Vermögensverschiebung vorliegt - einen zumindest objektiv vorhandenen Nutzen des Schuldners voraus. (T4)Vgl; Beisatz: Paragraph 1041, ABGB setzt - da sonst keine zuweisungswidrige Vermögensverschiebung vorliegt - einen zumindest objektiv vorhandenen Nutzen des Schuldners voraus. (T4) Beisatz: Hier: Ein unter einer fremden Liegenschaft bloß vorhandener Stollen, der von seinem Eigentümer nicht mehr für eigene Zwecke betrieben wird, sodass er daraus keinen wie immer gearteten Vorteil zieht. (T5) TE OGH 2025-06-03 10 Ob 20/25a vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116468