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{'item': '4Ob117/02p; 6Ob233/06t; 10Ob36/08d; 10Ob75/08i; 10Ob78/08f; 10Ob83/08s; 10Ob87/08d; 10Ob84/08p; 10Ob107/08w; 10Ob14/09w; 10Ob9/09k; 10Ob10/0

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116469 Entscheidungsdatum24.07.2023 Geschäftszahl4Ob117/02p; 6Ob233/06t; 10Ob36/08d; 10Ob75/08i; 10Ob78/08f; 10Ob83/08s; 10Ob87/08d; 10Ob84/08p; 10Ob107/08w; 10Ob14/09w; 10Ob9/09k; 10Ob10/09g; 10Ob18/09h; 10Ob13/09y; 10Ob19/09f; 10Ob41/09s; 10Ob48/09w; 10Ob32/09t; 10Ob9/10m; 10Ob12/10b; 10ObS168/09t; 10ObS64/14f; 10Ob103/15t; 10Ob24/22k NormASVG §5 Abs1 Z2 Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art1 lita Z1 Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art1 litf Z1 UVG §2 Abs1 RechtssatzArt 1 lit a Z 1 VO 1408/71 versteht unter Arbeitnehmer im Sinn der Verordnung jede Person, die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist. Abgestellt wird hier schon nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Definition nicht auf eine umfassende Vollversicherung, die sämtliche Zweige des Sozialsystems umfasst; schon die Pflichtversicherung gegen auch nur ein Risiko genügt demnach zur Begründung der Arbeitnehmereigenschaft. Diesem Erfordernis ist im Fall geringfügiger Beschäftigung gem § 5 Abs 1 Z 2 ASVG demnach schon dadurch Genüge getan, dass geringfügig Beschäftigte im Rahmen der Unfallversicherung gegen das Risiko von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten pflichtversichert sind.Artikel eins, Litera a, Ziffer eins, VO 1408/71 versteht unter Arbeitnehmer im Sinn der Verordnung jede Person, die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist. Abgestellt wird hier schon nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Definition nicht auf eine umfassende Vollversicherung, die sämtliche Zweige des Sozialsystems umfasst; schon die Pflichtversicherung gegen auch nur ein Risiko genügt demnach zur Begründung der Arbeitnehmereigenschaft. Diesem Erfordernis ist im Fall geringfügiger Beschäftigung gem Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG demnach schon dadurch Genüge getan, dass geringfügig Beschäftigte im Rahmen der Unfallversicherung gegen das Risiko von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten pflichtversichert sind. EntscheidungstexteTE OGH 2002-05-28 4 Ob 117/02p Veröff: SZ 2002/77 TE OGH 2006-11-09 6 Ob 233/06t Auch; nur: Abgestellt wird hier schon nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Definition nicht auf eine umfassende Vollversicherung, die sämtliche Zweige des Sozialsystems umfasst; schon die Pflichtversicherung gegen auch nur ein Risiko genügt demnach zur Begründung der Arbeitnehmereigenschaft. (T1); Beisatz: Kommt ein in Österreich inhaftierter Strafgefangener seiner Arbeitspflicht nach § 44 StVG nach, ist er gemäß § 66a AlVG im System der sozialen Sicherheit gegen Arbeitslosigkeit versichert; er ist als Arbeitnehmer im Sinn des Art 1 lit a der VO 1408/71 anzusehen. (T2)Auch; nur: Abgestellt wird hier schon nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Definition nicht auf eine umfassende Vollversicherung, die sämtliche Zweige des Sozialsystems umfasst; schon die Pflichtversicherung gegen auch nur ein Risiko genügt demnach zur Begründung der Arbeitnehmereigenschaft. (T1); Beisatz: Kommt ein in Österreich inhaftierter Strafgefangener seiner Arbeitspflicht nach Paragraph 44, StVG nach, ist er gemäß Paragraph 66 a, AlVG im System der sozialen Sicherheit gegen Arbeitslosigkeit versichert; er ist als Arbeitnehmer im Sinn des Artikel eins, Litera a, der VO 1408/71 anzusehen. (T2) TE OGH 2008-11-04 10 Ob 36/08d Auch TE OGH 2009-01-27 10 Ob 75/08i Auch; Veröff: SZ 2009/11 TE OGH 2009-01-27 10 Ob 78/08f Auch TE OGH 2009-01-27 10 Ob 83/08s Auch TE OGH 2009-01-27 10 Ob 87/08d Auch TE OGH 2009-02-24 10 Ob 84/08p Auch; Beisatz: Als Arbeitnehmer im Sinn der Verordnung gilt auch eine Person, die die Voraussetzungen für den Bezug aus der Arbeitslosenversicherung erfüllt. (T3) TE OGH 2009-03-17 10 Ob 107/08w Auch; Beis wie T3; Beisatz: Türkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen haben in gleicher Weise Anspruch auf Unterhaltsvorschuss wie Unionsbürger, sofern sie sich in einem Mitgliedstaat aufhalten. (T4) TE OGH 2009-03-17 10 Ob 14/09w Auch; Beisatz: Nach der Entscheidung des EuGH in der Rs C-262/96, Sürül (Slg 1999, I-2685), ist der persönliche Geltungsbereich nach Art 2 der VO (EWG) 1408/71 entsprechend auch für die Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs des ARB Nr 3/80 maßgebend. (T5)Auch; Beisatz: Nach der Entscheidung des EuGH in der Rs C-262/96, Sürül (Slg 1999, I-2685), ist der persönliche Geltungsbereich nach Artikel 2, der VO (EWG) 1408/71 entsprechend auch für die Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs des ARB Nr 3/80 maßgebend. (T5) TE OGH 2009-04-21 10 Ob 9/09k Auch TE OGH 2009-04-21 10 Ob 10/09g Auch TE OGH 2009-04-21 10 Ob 18/09h Auch TE OGH 2009-06-16 10 Ob 13/09y Auch; Beisatz: Die Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind gemäß § 28 Abs 1 KBGG in der gesetzlichen Krankenversicherung teilversichert (§ 8 Abs 1 Z 1 lit f ASVG), sofern nicht eine Leistungszugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung im Sinn des § 2 Abs 1 Z 2 B-KUVG besteht. Diese Pflichtversicherung gegen ein Risiko genügt zur Begründung ihrer Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft im Sinn der VO 1408/71. In Staaten nämlich, deren Systeme sozialer Sicherheit grundsätzlich Arbeitnehmer oder Selbständige erfassen - wie in Österreich-, ist als „Arbeitnehmer" oder als „Selbständiger" anzusehen, wer in einem für Arbeitnehmer (Selbständige) geschaffenen System der sozialen Sicherheit pflicht- oder freiwillig versichert ist. Erfasst sind alle in diesem System Gesicherten einerlei, ob sie erwerbstätig sind oder nicht. (T6)Auch; Beisatz: Die Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind gemäß Paragraph 28, Absatz eins, KBGG in der gesetzlichen Krankenversicherung teilversichert (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ASVG), sofern nicht eine Leistungszugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG besteht. Diese Pflichtversicherung gegen ein Risiko genügt zur Begründung ihrer Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft im Sinn der VO 1408/71. In Staaten nämlich, deren Systeme sozialer Sicherheit grundsätzlich Arbeitnehmer oder Selbständige erfassen - wie in Österreich-, ist als „Arbeitnehmer" oder als „Selbständiger" anzusehen, wer in einem für Arbeitnehmer (Selbständige) geschaffenen System der sozialen Sicherheit pflicht- oder freiwillig versichert ist. Erfasst sind alle in diesem System Gesicherten einerlei, ob sie erwerbstätig sind oder nicht. (T6) TE OGH 2009-09-08 10 Ob 19/09f Auch; Beis wie T3 TE OGH 2009-09-08 10 Ob 41/09s Auch; nur T1; Beisatz: Nichts anderes kann für Studenten gelten, für die gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit i ASVG ebenfalls eine Teilversicherung in der Unfallversicherung besteht. (T7)Auch; nur T1; Beisatz: Nichts anderes kann für Studenten gelten, für die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera i, ASVG ebenfalls eine Teilversicherung in der Unfallversicherung besteht. (T7) TE OGH 2009-09-08 10 Ob 48/09w Auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2009-09-29 10 Ob 32/09t Auch; Beis wie T3 TE OGH 2010-03-02 10 Ob 9/10m Beis wie T2 TE OGH 2010-03-23 10 Ob 12/10b Auch; Beisatz: Bezieher von Kinderbetreuungsgeld, die gemäß § 28 Abs 1 KBGG in der gesetzlichen Krankenversicherung teilversichert (§ 8 Abs 1 Z 1 lit f ASVG) sind, vom persönlichen Geltungsbereich der VO 1408/71 erfasst. (T8)Auch; Beisatz: Bezieher von Kinderbetreuungsgeld, die gemäß Paragraph 28, Absatz eins, KBGG in der gesetzlichen Krankenversicherung teilversichert (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ASVG) sind, vom persönlichen Geltungsbereich der VO 1408/71 erfasst. (T8) TE OGH 2010-05-04 10 ObS 168/09t Auch; Beis ähnlich wie T5; Veröff: SZ 2010/45 TE OGH 2014-07-15 10 ObS 64/14f Vgl auch TE OGH 2016-11-25 10 Ob 103/15t Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Anspruch eines Kindes serbischer Staatsangehörigkeit eines in Österreich geringfügig beschäftigten Arbeitnehmers türkischer Staatsangehörigkeit auf Unterhaltsvorschuss infolge der geltenden Sozialrechtskoordinierung mit der Türkei (ARB 3/80) bejaht. (T9) TE OGH 2023-07-24 10 Ob 24/22k Beisatz: Arbeitnehmereigenschaft einer türkischen Staatsangehörigen, die in Österreich bedarfsorientierte Mindestsicherung bezieht. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116469

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.