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{'item': '14Os17/02; 14Os148/02; 11Os129/07s; 13Os136/11s; 12Os48/21g; 14Os82/21x; 12Os27/22w; 11Os56/25g'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116641 Entscheidungsdatum01.07.2025 Geschäftszahl14Os17/02; 14Os148/02; 11Os129/07s; 13Os136/11s; 12Os48/21g; 14Os82/21x; 12Os27/22w; 11Os56/25g NormStPO §281 Abs1 Z11 Aa StPO §345 Abs1 Z13 RechtssatzDer Strafausspruch unterliegt nur insoweit einer Anfechtung aus Z 11 bzw Z 13 zweiter Fall, als das Erstgericht über das Vorliegen einer sog Strafbemessungstatsache bei der Sanktionsfindung auch tatsächlich entschieden hat. Nicht das, was für einen rechtsrichtigen Strafausspruch, also aus Sicht der Rechtsmittelinstanz, maßgeblich gewesen wäre, bildet den Bezugspunkt der Anfechtung, sondern das, was beim konkreten Strafbemessungsvorgang auch tatsächlich in Rechnung gestellt, dem angefochtenen - mithin möglicherweise verfehlten - Ausspruch über die Strafe, so wie ihn das Erstgericht in concreto vorgenommen hat, zugrunde gelegt wurde.Der Strafausspruch unterliegt nur insoweit einer Anfechtung aus Ziffer 11, bzw Ziffer 13, zweiter Fall, als das Erstgericht über das Vorliegen einer sog Strafbemessungstatsache bei der Sanktionsfindung auch tatsächlich entschieden hat. Nicht das, was für einen rechtsrichtigen Strafausspruch, also aus Sicht der Rechtsmittelinstanz, maßgeblich gewesen wäre, bildet den Bezugspunkt der Anfechtung, sondern das, was beim konkreten Strafbemessungsvorgang auch tatsächlich in Rechnung gestellt, dem angefochtenen - mithin möglicherweise verfehlten - Ausspruch über die Strafe, so wie ihn das Erstgericht in concreto vorgenommen hat, zugrunde gelegt wurde. EntscheidungstexteTE OGH 2002-05-28 14 Os 17/02 TE OGH 2003-01-28 14 Os 148/02 Vgl auch; Beisatz: Nichtigkeit aus Z 13 zweiter Fall kann weder aus Tatumständen, welche das Erstgericht beim konkreten Strafbemessungsvorgang gar nicht in Rechnung gestellt hat, die dabei also nicht "maßgebend" waren, noch aus verfehlter Gewichtung zutreffend in Anschlag gebrachter Strafbemessungsgründe abgeleitet werden. (T1)Vgl auch; Beisatz: Nichtigkeit aus Ziffer 13, zweiter Fall kann weder aus Tatumständen, welche das Erstgericht beim konkreten Strafbemessungsvorgang gar nicht in Rechnung gestellt hat, die dabei also nicht "maßgebend" waren, noch aus verfehlter Gewichtung zutreffend in Anschlag gebrachter Strafbemessungsgründe abgeleitet werden. (T1) TE OGH 2007-12-18 11 Os 129/07s Auch; Beisatz: Hier: Anfechtung des Ausspruches über die Abschöpfung der Bereicherung. (T2) TE OGH 2011-12-15 13 Os 136/11s Auch TE OGH 2021-05-27 12 Os 48/21g Vgl; Beisatz: Ungeklärt gebliebene Indizien für Strafzumessungstatsachen, über deren Vorliegen das Erstgericht rechtlich nicht absprach, oder in tatsächlicher Hinsicht festgestellte Strafzumessungstatsachen, die das Erstgericht überging, also weder heranzog, noch erkennbar als nicht heranziehbar beurteilte, sind kein Gegenstand der Z 11 bzw Z 13 zweiter Fall. (T3)Vgl; Beisatz: Ungeklärt gebliebene Indizien für Strafzumessungstatsachen, über deren Vorliegen das Erstgericht rechtlich nicht absprach, oder in tatsächlicher Hinsicht festgestellte Strafzumessungstatsachen, die das Erstgericht überging, also weder heranzog, noch erkennbar als nicht heranziehbar beurteilte, sind kein Gegenstand der Ziffer 11, bzw Ziffer 13, zweiter Fall. (T3) TE OGH 2021-11-16 14 Os 82/21x Vgl TE OGH 2022-04-28 12 Os 27/22w Vgl TE OGH 2025-07-01 11 Os 56/25g vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116641

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.