RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116503 Entscheidungsdatum25.02.2026 Geschäftszahl13Os34/02; 14Os96/02; 14Os113/02; 13Os121/02; 11Os154/02; 15Os13/03; 11Os106/02; 13Os15/03; 15Os30/03; 15Os41/03; 15Os33/03; 11Os20/02; 13Os53/03; 15Os32/03; 13Os49/03; 11Os132/03; 14Os135/03; 13Os135/03; 14Os113/04; 13Os134/04; 14Os53/05h; 15Os111/05w; 15Os114/05m; 15Os26/05x; 13Os61/07f; 11Os74/07b; 13Os74/07t; 11Os135/07y; 12Os147/07w; 15Os137/07x; 12Os156/07v; 12Os11/08x; 11Os72/08k; 11Os121/08s; 12Os88/08w; 13Os8/09i; 14Os55/08g; 13Os82/09x; 13Os84/09s; 13Os108/10x; 11Os160/10d; 11Os46/11s; 15Os82/11i; 13Os122/11g; 13Os125/12z; 15Os1/13f; 13Os38/13g; 12Os40/14w; 12Os32/13t; 13Os68/14w; 11Os47/15v; 11Os36/15a (11Os70/15a); 11Os108/15i; 14Os56/15i; 12Os19/16k; 15Os145/15k; 13Os134/15b (13Os135/15z; 13Os136/15x); 15Os20/16d; 15Os40/17x; 13Os80/18s; 15Os94/18i; 11Os19/20h; 14Os32/21v; 14Os37/21d; 15Os95/22t; 15Os13/23k; 15Os64/23k; 12Os62/24w; 14Os65/25b; 15Os7/26g NormStPO §281 Abs1 Z4 A RechtssatzDie Geltendmachung der Verfahrensrüge verlangt, dass die Anträge erhebliche (vgl § 254 Abs 1 StPO) Tatsachen betreffen, somit solche, die unmittelbar oder mittelbar (ohne dabei auf - unzulässige - Erkundungsbeweise abzuzielen) der Feststellung entscheidender (vgl Z 5 und Z 5a) Tatsachen dienen; unter letzteren sind jene zu verstehen, die die Unterstellung unter ein Strafgesetz (Lösung der Schuldfrage) oder einen bestimmten Strafsatz betreffen. Weiters ist erforderlich, dass Beweismittel und Beweisthema überhaupt geeignet sein müssen, das angestrebte - obigen Voraussetzungen entsprechende - Ergebnis zu erreichen.Die Geltendmachung der Verfahrensrüge verlangt, dass die Anträge erhebliche vergleiche Paragraph 254, Absatz eins, StPO) Tatsachen betreffen, somit solche, die unmittelbar oder mittelbar (ohne dabei auf - unzulässige - Erkundungsbeweise abzuzielen) der Feststellung entscheidender vergleiche Ziffer 5 und Ziffer 5 a,) Tatsachen dienen; unter letzteren sind jene zu verstehen, die die Unterstellung unter ein Strafgesetz (Lösung der Schuldfrage) oder einen bestimmten Strafsatz betreffen. Weiters ist erforderlich, dass Beweismittel und Beweisthema überhaupt geeignet sein müssen, das angestrebte - obigen Voraussetzungen entsprechende - Ergebnis zu erreichen. EntscheidungstexteTE OGH 2002-05-29 13 Os 34/02 TE OGH 2002-10-29 14 Os 96/02 Auch TE OGH 2002-12-03 14 Os 113/02 Vgl auch TE OGH 2002-12-04 13 Os 121/02 TE OGH 2002-12-19 11 Os 154/02 Auch; Beisatz: Ein Verfahrensmangel (Z 4) liegt bei Abweisung eines Beweisantrages nur dann vor, wenn das Beweisthema einen für die Schuldfrage oder Subsumtionsfrage erheblichen Umstand betrifft. (T1)Auch; Beisatz: Ein Verfahrensmangel (Ziffer 4,) liegt bei Abweisung eines Beweisantrages nur dann vor, wenn das Beweisthema einen für die Schuldfrage oder Subsumtionsfrage erheblichen Umstand betrifft. (T1) TE OGH 2003-02-13 15 Os 13/03 Vgl auch; Beisatz: Anträge, welche nicht unmissverständlich erkennen lassen, dass sie einen für die Schuldfrage oder Subsumtionsfrage erheblichen Umstand betreffen, sind aus Z 4 unbeachtlich. (T2)Vgl auch; Beisatz: Anträge, welche nicht unmissverständlich erkennen lassen, dass sie einen für die Schuldfrage oder Subsumtionsfrage erheblichen Umstand betreffen, sind aus Ziffer 4, unbeachtlich. (T2) TE OGH 2003-02-11 11 Os 106/02 Auch; Beis wie T1 TE OGH 2003-02-19 13 Os 15/03 Auch; Beis wie T1 TE OGH 2003-03-27 15 Os 30/03 Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2003-04-10 15 Os 41/03 Auch TE OGH 2003-04-10 15 Os 33/03 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2003-04-29 11 Os 20/02 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2003-05-14 13 Os 53/03 Vgl auch TE OGH 2003-06-26 15 Os 32/03 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2003-04-30 13 Os 49/03 Auch; nur: Die Geltendmachung der Verfahrensrüge verlangt, dass die Anträge erhebliche Tatsachen betreffen. Weiters ist erforderlich, dass Beweismittel und Beweisthema überhaupt geeignet sein müssen, das angestrebte Ergebnis zu erreichen. (T3) TE OGH 2003-11-11 11 Os 132/03 Auch; Beis wie T1 TE OGH 2004-01-27 14 Os 135/03 Auch; nur: Die Geltendmachung der Verfahrensrüge verlangt, dass die Anträge erhebliche Tatsachen betreffen, somit solche, die unmittelbar oder mittelbar der Feststellung entscheidender Tatsachen dienen; unter letzteren sind jene zu verstehen, die die Unterstellung unter ein Strafgesetz (Lösung der Schuldfrage) oder einen bestimmten Strafsatz betreffen. (T4) Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2004-10-06 13 Os 135/03 Auch; nur: Die Geltendmachung der Verfahrensrüge verlangt, dass die Anträge erhebliche Tatsachen betreffen. (T5) TE OGH 2004-11-16 14 Os 113/04 Vgl auch TE OGH 2005-02-09 13 Os 134/04 Auch TE OGH 2005-08-09 14 Os 53/05h Auch TE OGH 2005-11-03 15 Os 111/05w Vgl auch; Beisatz: Die inhaltlichen Antragserfordernisse des Beweisantrages können sich auch aus dem Zusammenhang - bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung - unmissverständlich ergeben. (T6) TE OGH 2005-12-01 15 Os 114/05m Vgl auch; nur T3 TE OGH 2006-06-08 15 Os 26/05x Auch; Beis wie T2 TE OGH 2007-08-01 13 Os 61/07f Auch; nur T5 TE OGH 2007-08-21 11 Os 74/07b Auch; nur T5; Beisatz: Erhebliche Tatsachen sind solche, die nach Denkgesetzen und Lebenserfahrung nicht gänzlich ungeeignet sind, den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache, das heißt für Schuldspruch oder Subsumtion relevante Tatsachenfeststellung zu beeinflussen (WK-StPO § 281 Rz 340). (T7)Auch; nur T5; Beisatz: Erhebliche Tatsachen sind solche, die nach Denkgesetzen und Lebenserfahrung nicht gänzlich ungeeignet sind, den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache, das heißt für Schuldspruch oder Subsumtion relevante Tatsachenfeststellung zu beeinflussen (WK-StPO Paragraph 281, Rz 340). (T7) TE OGH 2007-10-03 13 Os 74/07t Vgl auch TE OGH 2008-01-29 11 Os 135/07y Vgl auch TE OGH 2007-12-13 12 Os 147/07w Auch; nur T5; nur T7 TE OGH 2008-02-18 15 Os 137/07x Beis wie T2; Bem: Vgl WK-StPO § 281 Rz
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.