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{'item': '13Os34/02; 14Os96/02; 14Os113/02; 13Os121/02; 11Os154/02; 15Os13/03; 11Os106/02; 13Os15/03; 15Os30/03; 15Os41/03; 15Os33/03; 11Os20/02; 13Os

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116503 Entscheidungsdatum25.02.2026 Geschäftszahl13Os34/02; 14Os96/02; 14Os113/02; 13Os121/02; 11Os154/02; 15Os13/03; 11Os106/02; 13Os15/03; 15Os30/03; 15Os41/03; 15Os33/03; 11Os20/02; 13Os53/03; 15Os32/03; 13Os49/03; 11Os132/03; 14Os135/03; 13Os135/03; 14Os113/04; 13Os134/04; 14Os53/05h; 15Os111/05w; 15Os114/05m; 15Os26/05x; 13Os61/07f; 11Os74/07b; 13Os74/07t; 11Os135/07y; 12Os147/07w; 15Os137/07x; 12Os156/07v; 12Os11/08x; 11Os72/08k; 11Os121/08s; 12Os88/08w; 13Os8/09i; 14Os55/08g; 13Os82/09x; 13Os84/09s; 13Os108/10x; 11Os160/10d; 11Os46/11s; 15Os82/11i; 13Os122/11g; 13Os125/12z; 15Os1/13f; 13Os38/13g; 12Os40/14w; 12Os32/13t; 13Os68/14w; 11Os47/15v; 11Os36/15a (11Os70/15a); 11Os108/15i; 14Os56/15i; 12Os19/16k; 15Os145/15k; 13Os134/15b (13Os135/15z; 13Os136/15x); 15Os20/16d; 15Os40/17x; 13Os80/18s; 15Os94/18i; 11Os19/20h; 14Os32/21v; 14Os37/21d; 15Os95/22t; 15Os13/23k; 15Os64/23k; 12Os62/24w; 14Os65/25b; 15Os7/26g NormStPO §281 Abs1 Z4 A RechtssatzDie Geltendmachung der Verfahrensrüge verlangt, dass die Anträge erhebliche (vgl § 254 Abs 1 StPO) Tatsachen betreffen, somit solche, die unmittelbar oder mittelbar (ohne dabei auf - unzulässige - Erkundungsbeweise abzuzielen) der Feststellung entscheidender (vgl Z 5 und Z 5a) Tatsachen dienen; unter letzteren sind jene zu verstehen, die die Unterstellung unter ein Strafgesetz (Lösung der Schuldfrage) oder einen bestimmten Strafsatz betreffen. Weiters ist erforderlich, dass Beweismittel und Beweisthema überhaupt geeignet sein müssen, das angestrebte - obigen Voraussetzungen entsprechende - Ergebnis zu erreichen.Die Geltendmachung der Verfahrensrüge verlangt, dass die Anträge erhebliche vergleiche Paragraph 254, Absatz eins, StPO) Tatsachen betreffen, somit solche, die unmittelbar oder mittelbar (ohne dabei auf - unzulässige - Erkundungsbeweise abzuzielen) der Feststellung entscheidender vergleiche Ziffer 5 und Ziffer 5 a,) Tatsachen dienen; unter letzteren sind jene zu verstehen, die die Unterstellung unter ein Strafgesetz (Lösung der Schuldfrage) oder einen bestimmten Strafsatz betreffen. Weiters ist erforderlich, dass Beweismittel und Beweisthema überhaupt geeignet sein müssen, das angestrebte - obigen Voraussetzungen entsprechende - Ergebnis zu erreichen. EntscheidungstexteTE OGH 2002-05-29 13 Os 34/02 TE OGH 2002-10-29 14 Os 96/02 Auch TE OGH 2002-12-03 14 Os 113/02 Vgl auch TE OGH 2002-12-04 13 Os 121/02 TE OGH 2002-12-19 11 Os 154/02 Auch; Beisatz: Ein Verfahrensmangel (Z 4) liegt bei Abweisung eines Beweisantrages nur dann vor, wenn das Beweisthema einen für die Schuldfrage oder Subsumtionsfrage erheblichen Umstand betrifft. (T1)Auch; Beisatz: Ein Verfahrensmangel (Ziffer 4,) liegt bei Abweisung eines Beweisantrages nur dann vor, wenn das Beweisthema einen für die Schuldfrage oder Subsumtionsfrage erheblichen Umstand betrifft. (T1) TE OGH 2003-02-13 15 Os 13/03 Vgl auch; Beisatz: Anträge, welche nicht unmissverständlich erkennen lassen, dass sie einen für die Schuldfrage oder Subsumtionsfrage erheblichen Umstand betreffen, sind aus Z 4 unbeachtlich. (T2)Vgl auch; Beisatz: Anträge, welche nicht unmissverständlich erkennen lassen, dass sie einen für die Schuldfrage oder Subsumtionsfrage erheblichen Umstand betreffen, sind aus Ziffer 4, unbeachtlich. (T2) TE OGH 2003-02-11 11 Os 106/02 Auch; Beis wie T1 TE OGH 2003-02-19 13 Os 15/03 Auch; Beis wie T1 TE OGH 2003-03-27 15 Os 30/03 Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2003-04-10 15 Os 41/03 Auch TE OGH 2003-04-10 15 Os 33/03 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2003-04-29 11 Os 20/02 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2003-05-14 13 Os 53/03 Vgl auch TE OGH 2003-06-26 15 Os 32/03 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2003-04-30 13 Os 49/03 Auch; nur: Die Geltendmachung der Verfahrensrüge verlangt, dass die Anträge erhebliche Tatsachen betreffen. Weiters ist erforderlich, dass Beweismittel und Beweisthema überhaupt geeignet sein müssen, das angestrebte Ergebnis zu erreichen. (T3) TE OGH 2003-11-11 11 Os 132/03 Auch; Beis wie T1 TE OGH 2004-01-27 14 Os 135/03 Auch; nur: Die Geltendmachung der Verfahrensrüge verlangt, dass die Anträge erhebliche Tatsachen betreffen, somit solche, die unmittelbar oder mittelbar der Feststellung entscheidender Tatsachen dienen; unter letzteren sind jene zu verstehen, die die Unterstellung unter ein Strafgesetz (Lösung der Schuldfrage) oder einen bestimmten Strafsatz betreffen. (T4) Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2004-10-06 13 Os 135/03 Auch; nur: Die Geltendmachung der Verfahrensrüge verlangt, dass die Anträge erhebliche Tatsachen betreffen. (T5) TE OGH 2004-11-16 14 Os 113/04 Vgl auch TE OGH 2005-02-09 13 Os 134/04 Auch TE OGH 2005-08-09 14 Os 53/05h Auch TE OGH 2005-11-03 15 Os 111/05w Vgl auch; Beisatz: Die inhaltlichen Antragserfordernisse des Beweisantrages können sich auch aus dem Zusammenhang - bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung - unmissverständlich ergeben. (T6) TE OGH 2005-12-01 15 Os 114/05m Vgl auch; nur T3 TE OGH 2006-06-08 15 Os 26/05x Auch; Beis wie T2 TE OGH 2007-08-01 13 Os 61/07f Auch; nur T5 TE OGH 2007-08-21 11 Os 74/07b Auch; nur T5; Beisatz: Erhebliche Tatsachen sind solche, die nach Denkgesetzen und Lebenserfahrung nicht gänzlich ungeeignet sind, den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache, das heißt für Schuldspruch oder Subsumtion relevante Tatsachenfeststellung zu beeinflussen (WK-StPO § 281 Rz 340). (T7)Auch; nur T5; Beisatz: Erhebliche Tatsachen sind solche, die nach Denkgesetzen und Lebenserfahrung nicht gänzlich ungeeignet sind, den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache, das heißt für Schuldspruch oder Subsumtion relevante Tatsachenfeststellung zu beeinflussen (WK-StPO Paragraph 281, Rz 340). (T7) TE OGH 2007-10-03 13 Os 74/07t Vgl auch TE OGH 2008-01-29 11 Os 135/07y Vgl auch TE OGH 2007-12-13 12 Os 147/07w Auch; nur T5; nur T7 TE OGH 2008-02-18 15 Os 137/07x Beis wie T2; Bem: Vgl WK-StPO § 281 Rz

  1. (T8)Beis wie T2; Bem: Vgl WK-StPO Paragraph 281, Rz
  2. (T8) TE OGH 2008-03-13 12 Os 156/07v Auch TE OGH 2008-03-13 12 Os 11/08x Auch TE OGH 2008-08-19 11 Os 72/08k Vgl auch TE OGH 2008-09-16 11 Os 121/08s Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2008-08-22 12 Os 88/08w Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Es wäre Sache des Antragstellers gewesen, eingehend darzulegen, inwieweit der für sich genommen jedenfalls keine entscheidende Tatsache betreffende Umstand - ungeachtet der solcherart dem Schöffengericht vermittelten Sach- und Beweislage - hätte geeignet sein können, den Ausspruch über entscheidende Tatsachen, mithin die Lösung der Schuldfrage, nachhaltig zu beeinflussen (WK-StPO § 281 Rz 332). (T9)Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Es wäre Sache des Antragstellers gewesen, eingehend darzulegen, inwieweit der für sich genommen jedenfalls keine entscheidende Tatsache betreffende Umstand - ungeachtet der solcherart dem Schöffengericht vermittelten Sach- und Beweislage - hätte geeignet sein können, den Ausspruch über entscheidende Tatsachen, mithin die Lösung der Schuldfrage, nachhaltig zu beeinflussen (WK-StPO Paragraph 281, Rz 332). (T9) TE OGH 2009-02-19 13 Os 8/09i Auch TE OGH 2009-03-17 14 Os 55/08g Vgl; Beisatz: Eine gegen die Missachtung von Beweisanträgen gerichtete Verfahrensrüge nur dann erfolgreich sein kann, wenn sie sich auf einen in der Hauptverhandlung gestellten entsprechenden Antrag bezieht, dem - unabhängig von der Person des Antragstellers - neben Beweismittel und Beweisthema zu entnehmen sein muss, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für Schuld- und Subsumtionsfrage (im Fall analoger Anwendung der Z 4 im Rahmen einer Sanktionsrüge: für die Sanktionsfrage) von Bedeutung ist, soweit dies nicht offensichtlich ist (§ 55 Abs 1 und Abs 2 StPO). (T10)Vgl; Beisatz: Eine gegen die Missachtung von Beweisanträgen gerichtete Verfahrensrüge nur dann erfolgreich sein kann, wenn sie sich auf einen in der Hauptverhandlung gestellten entsprechenden Antrag bezieht, dem - unabhängig von der Person des Antragstellers - neben Beweismittel und Beweisthema zu entnehmen sein muss, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für Schuld- und Subsumtionsfrage (im Fall analoger Anwendung der Ziffer 4, im Rahmen einer Sanktionsrüge: für die Sanktionsfrage) von Bedeutung ist, soweit dies nicht offensichtlich ist (Paragraph 55, Absatz eins und Absatz 2, StPO). (T10) Beisatz: Die Erheblichkeit fehlt einem Beweisantrag, wenn dafür die Richtigkeit einer vom Schöffengericht (Schwurgerichtshof) als unglaubwürdig abgelehnten Behauptung Voraussetzung wäre, wobei diese Einschätzung des erkennenden Gerichts sich naturgemäß nur auf den Urteilszeitpunkt beziehen kann, sodass jede davor getroffene Verfügung (§ 238 Abs 2 StPO) unter dieser auflösenden Bedingung steht. (T11)Beisatz: Die Erheblichkeit fehlt einem Beweisantrag, wenn dafür die Richtigkeit einer vom Schöffengericht (Schwurgerichtshof) als unglaubwürdig abgelehnten Behauptung Voraussetzung wäre, wobei diese Einschätzung des erkennenden Gerichts sich naturgemäß nur auf den Urteilszeitpunkt beziehen kann, sodass jede davor getroffene Verfügung (Paragraph 238, Absatz 2, StPO) unter dieser auflösenden Bedingung steht. (T11) Beisatz: Wenn das Gesetz auch Prozessökonomie als Grund für die Abweisung eines Beweisantrags nur unter dem Gesichtspunkt der Undurchführbarkeit gelten lässt, wird vom Antragsteller (insbesonders von der Staatsanwaltschaft; vgl WK-StPO § 281 [2008] Rz 300) eine umso eingehendere Begründung dafür verlangt, warum das angestrebte Beweisergebnis erwartet werden kann, je mehr sein Verhalten eine bewusste Verfahrensverzögerung erkennen lässt und je fraglicher die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschrittes im Lichte der übrigen Beweisergebnisse ist. (T12)Beisatz: Wenn das Gesetz auch Prozessökonomie als Grund für die Abweisung eines Beweisantrags nur unter dem Gesichtspunkt der Undurchführbarkeit gelten lässt, wird vom Antragsteller (insbesonders von der Staatsanwaltschaft; vergleiche WK-StPO Paragraph 281, [2008] Rz 300) eine umso eingehendere Begründung dafür verlangt, warum das angestrebte Beweisergebnis erwartet werden kann, je mehr sein Verhalten eine bewusste Verfahrensverzögerung erkennen lässt und je fraglicher die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschrittes im Lichte der übrigen Beweisergebnisse ist. (T12) Bem: Vgl zum Ganzen WK-StPO § 281 [2008] 330 ff, 342 ff). (T13)Bem: Vgl zum Ganzen WK-StPO Paragraph 281, [2008] 330 ff, 342 ff). (T13) TE OGH 2009-08-27 13 Os 82/09x Auch TE OGH 2009-08-27 13 Os 84/09s Auch TE OGH 2010-09-30 13 Os 108/10x Auch TE OGH 2011-01-20 11 Os 160/10d Vgl auch TE OGH 2011-05-19 11 Os 46/11s Vgl auch TE OGH 2011-09-21 15 Os 82/11i Auch TE OGH 2011-11-17 13 Os 122/11g Auch TE OGH 2012-12-20 13 Os 125/12z Auch; Auch Beis wie T1 TE OGH 2013-05-22 15 Os 1/13f Auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12 TE OGH 2013-05-16 13 Os 38/13g Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2014-05-08 12 Os 40/14w Vgl auch; Beis wie T10 TE OGH 2014-07-03 12 Os 32/13t Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2015-02-25 13 Os 68/14w Auch TE OGH 2015-08-11 11 Os 47/15v Auch; Beis wie T9 TE OGH 2015-08-11 11 Os 36/15a Vgl TE OGH 2015-10-20 11 Os 108/15i Auch TE OGH 2016-03-08 14 Os 56/15i Auch TE OGH 2016-04-07 12 Os 19/16k Auch TE OGH 2016-03-14 15 Os 145/15k Auch TE OGH 2016-03-09 13 Os 134/15b nur T5 TE OGH 2016-04-13 15 Os 20/16d Auch TE OGH 2017-05-24 15 Os 40/17x Auch; Beis wie T9 TE OGH 2018-12-19 13 Os 80/18s Auch TE OGH 2018-11-21 15 Os 94/18i Auch; Beis wie T9 TE OGH 2020-03-31 11 Os 19/20h Vgl; Beis wie insb T9 TE OGH 2021-04-27 14 Os 32/21v Vgl TE OGH 2021-06-01 14 Os 37/21d Vgl TE OGH 2023-02-16 15 Os 95/22t vgl TE OGH 2023-05-24 15 Os 13/23k vgl TE OGH 2023-06-29 15 Os 64/23k vgl TE OGH 2024-09-05 12 Os 62/24w vgl TE OGH 2025-07-24 14 Os 65/25b vgl TE OGH 2026-02-25 15 Os 7/26g vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116503

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