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{'item': '2Ob214/01m; 7Ob148/03w; 2Ob205/04t; 8ObA73/03y; 7Ob177/04m; 7Ob46/05y; 2Ob51/06y; 7Ob182/08b; 7Ob43/11s; 2Ob178/11g; 7Ob83/13a; 7Ob87/13i; 7

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116494 Entscheidungsdatum19.11.2025 Geschäftszahl2Ob214/01m; 7Ob148/03w; 2Ob205/04t; 8ObA73/03y; 7Ob177/04m; 7Ob46/05y; 2Ob51/06y; 7Ob182/08b; 7Ob43/11s; 2Ob

§ 2

KHVG 1994 ist weiter als der Begriff "beim Betrieb" im Sinn des § 1 EKHG und umfasst auch die Verwendung des versicherten Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle zB zum Entladen anderer Fahrzeuge. Gemäß § 4 Abs 1 Z 4 KHVG 1994 kann jedoch dieses Risiko von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen werden.Der Begriff des "Verwendens"

Paragraph 2, KHVG 1994 ist weiter als der Begriff "beim Betrieb" im Sinn des Paragraph eins, EKHG und umfasst auch die Verwendung des versicherten Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle zB zum Entladen anderer Fahrzeuge. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, KHVG 1994 kann jedoch dieses Risiko von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen werden. EntscheidungstexteTE OGH 2002-06-05 2 Ob 214/01m Veröff: SZ 2002/79 TE OGH 2003-08-05 7 Ob 148/03w Vgl aber; nur: Der Begriff des "Verwendens"

§ 2KHVG 1994 ist weiter als der Begriff "beim Betrieb" im Sinn des § 1 EKHG. (T1)

Vgl aber; nur: Der Begriff des "Verwendens"

Paragraph 2, KHVG 1994 ist weiter als der Begriff "beim Betrieb" im Sinn des Paragraph eins, EKHG. (T1) Beisatz: Versicherungsschutz zufolge "Verwendung" (nach deutscher Terminologie: "Gebrauch") des (versicherten) Fahrzeuges im Sinne des § 2 KHVG besteht nicht bloß bei Verwendung des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, sondern bei einer solchen schlechthin. Von einer solchen (bloßen) "Verwendung" ist auch auszugehen, wenn ein Kraftfahrzeug zum Zwecke des Transportes auf ein anderes Beförderungsmittel (hier: Bahn) gestellt ist, jedoch sodann während dieser Phase vom (wenngleich stillstehenden und immobilen) Fahrzeug dennoch eine typische gefahrengeneigte Schädigung ausgeht, wie dies gerade beim Herunterfallen ungesicherten (bzw ungenügend gesicherten) Ladegutes geradezu typisch und beispielhaft ist. (T2)Beisatz: Versicherungsschutz zufolge "Verwendung" (nach deutscher Terminologie: "Gebrauch") des (versicherten) Fahrzeuges im Sinne des Paragraph 2, KHVG besteht nicht bloß bei Verwendung des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, sondern bei einer solchen schlechthin. Von einer solchen (bloßen) "Verwendung" ist auch auszugehen, wenn ein Kraftfahrzeug zum Zwecke des Transportes auf ein anderes Beförderungsmittel (hier: Bahn) gestellt ist, jedoch sodann während dieser Phase vom (wenngleich stillstehenden und immobilen) Fahrzeug dennoch eine typische gefahrengeneigte Schädigung ausgeht, wie dies gerade beim Herunterfallen ungesicherten (bzw ungenügend gesicherten) Ladegutes geradezu typisch und beispielhaft ist. (T2) Veröff: SZ 2003/87 TE OGH 2004-10-04 2 Ob 205/04t TE OGH 2004-09-24 8 ObA 73/03y Auch; nur: Der Begriff des "Verwendens"

§ 2

KHVG 1994 ist weiter als der Begriff "beim Betrieb" im Sinn des § 1 EKHG und umfasst auch die Verwendung des versicherten Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle. (T3)Auch; nur: Der Begriff des "Verwendens"

Paragraph 2, KHVG 1994 ist weiter als der Begriff "beim Betrieb" im Sinn des Paragraph eins, EKHG und umfasst auch die Verwendung des versicherten Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle. (T3) Beisatz: Hier: Verwendung des Ladekrans eines LKW's für das Anheben des Arbeitskorbes. (T4) Veröff: SZ 2004/141 TE OGH 2004-12-15 7 Ob 177/04m nur T1 TE OGH 2005-05-11 7 Ob 46/05y nur T3; Beis wie T2 nur: Versicherungsschutz zufolge "Verwendung" (nach deutscher Terminologie: "Gebrauch") des (versicherten) Fahrzeuges im Sinne des § 2 KHVG besteht nicht bloß bei Verwendung des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, sondern bei einer solchen schlechthin. (T5)nur T3; Beis wie T2 nur: Versicherungsschutz zufolge "Verwendung" (nach deutscher Terminologie: "Gebrauch") des (versicherten) Fahrzeuges im Sinne des Paragraph 2, KHVG besteht nicht bloß bei Verwendung des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, sondern bei einer solchen schlechthin. (T5) Beisatz: Die Durchführung von (nicht gewerbsmäßigen) Reparaturarbeiten durch den Lenker gehört zum Gebrauch eines Fahrzeuges und die voraus entstandenen Schäden unterliegen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Hier: Auf Grund von unsachgemäß durchgeführter (durch das Undichtwerden der Kraftstoffleitung bzw des -tanks entstand ein Benzin-Luftgemisch, das sich entzündete) Reparaturarbeiten durch den Versicherungsnehmer kam es zu einer Explosion. (T6) Veröff: SZ 2005/70 TE OGH 2006-04-06 2 Ob 51/06y Auch TE OGH 2008-11-27 7 Ob 182/08b Auch TE OGH 2011-06-29 7 Ob 43/11s Auch; nur T1 TE OGH 2012-01-19 2 Ob 178/11g nur T1; Beisatz: Hier: Verwendung eines selbständig haftpflichtversicherten, abgestellten Anhängers. (T7) Veröff: SZ 2012/6 TE OGH 2013-05-23 7 Ob 83/13a nur T1 TE OGH 2013-07-03 7 Ob 87/13i nur T1; Veröff: SZ 2013/66 TE OGH 2014-04-22 7 Ob 39/14g Auch; nur T1; Beisatz: Vorbereitungshandlungen für das Be‑ und Entladen werden zum Ladevorgang gerechnet, der zur Verwendung des Fahrzeugs gehört (T8) Beisatz: Nicht dem Gebrauch zuzurechnen sind solche Vorbereitungshandlungen vor Beginn des Beladens, bei denen das Fahrzeug noch nicht beteiligt ist. (T9) TE OGH 2014-06-12 2 Ob 47/14x nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Mit dem (bloßem) Abladen eines einige Sekunden später auf die Fahrbahn hinunterrollenden Siloballens durch einen Traktor ist der „Entladevorgang“ noch nicht beendet. Der Schaden ist daher „durch die Verwendung“ des Traktors entstanden. (T10) TE OGH 2016-06-28 2 Ob 181/15d Beis wie T9; Veröff: SZ 2016/66 TE OGH 2017-02-23 2 Ob 188/16k nur T1; Veröff: SZ 2017/24 TE OGH 2018-11-29 2 Ob 175/17z TE OGH 2019-05-28 2 Ob 236/18x TE OGH 2020-09-17 2 Ob 179/19s Beisatz: Hier: Sie begründet auch keine, von der Ersatzpflicht des hierin genannten Personenkreises unabhängige Schadenersatzpflicht des Versicherers. (T11) TE OGH 2021-05-26 8 ObA 27/21k Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Ein Schadensereignis durch Auspendeln eines bereits ausgebaut an einem Kran hängenden LKW‑Getriebes wird nicht “durch die Verwendung“ des LKW im Sinne von § 2 KHVG verursacht. (T12)Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Ein Schadensereignis durch Auspendeln eines bereits ausgebaut an einem Kran hängenden LKW‑Getriebes wird nicht “durch die Verwendung“ des LKW im Sinne von Paragraph 2, KHVG verursacht. (T12) TE OGH 2021-10-21 2 Ob 170/20v nur T1; Beisatz: Hier: Anwärmen des Motors eines geparkten PKW mittels Heizlüfters. (T13) TE OGH 2022-05-25 7 Ob 10/22d TE OGH 2023-01-25 7 Ob 178/22k Beisatz: Hier: Unfall zwischen Schwer-LKW (Dumper) und nicht kennzeichenpflichtigem Kettenbagger; Verwendungsausschluss in Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag greift nicht. (T14) TE OGH 2023-10-25 2 Ob 165/23p vgl; Beisatz: Hier: Der auf einen technischen Defekt während der Fahrt zurückzuführende Brand sowie die anschließenden Löscharbeiten sind im Hinblick auf den inneren Zusammenhang mit dem versicherten Fahrzeug dessen Verwendung im Sinn des § 2 Abs 1 KHVG zuzurechnen. (T15)vgl; Beisatz: Hier: Der auf einen technischen Defekt während der Fahrt zurückzuführende Brand sowie die anschließenden Löscharbeiten sind im Hinblick auf den inneren Zusammenhang mit dem versicherten Fahrzeug dessen Verwendung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, KHVG zuzurechnen. (T15) TE OGH 2025-11-19 7 Ob 101/25s vgl; Beisatz: Hier: Zum Begriff der "Verwendung" des versicherten Fahrzeugs nach Art 1 AKHB 2018. (T16)vgl; Beisatz: Hier: Zum Begriff der "Verwendung" des versicherten Fahrzeugs nach Artikel eins, AKHB 2018. (T16) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116494

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